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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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3) Ursach. d. siebenjähr. Kr. 1756. 1757.
alle Anstalten, ein förmliches rechtliches Verfah-
ren zu eröffnen, um dem Könige als Churfürsten
von Brandenburg die auf den Landfriedensbruch
gesetzten Strafen zuzuziehen. Die in solcher Ab-
sicht erkannte Ladung sollte ein Notarius dem Chur-
brandenburgischen Comitialgesandten zu Regens-
burg insinuiren; Damit gelang es aber nicht, und
diese Art und Weise der Insinuation wurde auch
nicht als rechtmäßig anerkannt. Bey Avocato-
rien,
die der Reichshofrath erkannte, war in der
vom Reichshofrathe angenommenen Voraussetzung
nach Vorschrift der Gesetze vielleicht weniger zu er-
innern. Sie waren auch in Ansehung einiger
Herren von reichsständischen Häusern und von der
Reichsritterschaft, die deswegen den Preussischen
Dienst verließen, nicht ganz ohne Wirkung. Die
Hauptsache aber kam darauf an, ob auch der
Reichstag die Anwendung der Reichsgesetze vom
Landfrieden, wie sie der Reichshofrath auf den
gegenwärtigen Fall gemacht hatte, genehmigen,
und zu deren Unterstützung die erforderlichen Schlüs-
se fassen würde.

Durch ein kaiserliches Hofdecret ward baldV.
nach dem Einbruche in Sachsen das Reich auf-
gefordert, dem überfallenen Theile mit einem
Reichsexecutionsheere beyzustehen. Verschie-
dene Reichsstände hielten für zuträglicher, lieber
darauf anzutragen, daß das Reich die Vermitte-
lung zwischen den im Kriege begriffenen Mächten
übernehmen möchte. Dieser Meynung war vor-
züglich Churbraunschweig. Manche andere mö-
gen hernach wohl Ursache gehabt haben zu be-
dauern, daß sie diesem wohlgemeynten Rathe mit

ihren

3) Urſach. d. ſiebenjaͤhr. Kr. 1756. 1757.
alle Anſtalten, ein foͤrmliches rechtliches Verfah-
ren zu eroͤffnen, um dem Koͤnige als Churfuͤrſten
von Brandenburg die auf den Landfriedensbruch
geſetzten Strafen zuzuziehen. Die in ſolcher Ab-
ſicht erkannte Ladung ſollte ein Notarius dem Chur-
brandenburgiſchen Comitialgeſandten zu Regens-
burg inſinuiren; Damit gelang es aber nicht, und
dieſe Art und Weiſe der Inſinuation wurde auch
nicht als rechtmaͤßig anerkannt. Bey Avocato-
rien,
die der Reichshofrath erkannte, war in der
vom Reichshofrathe angenommenen Vorausſetzung
nach Vorſchrift der Geſetze vielleicht weniger zu er-
innern. Sie waren auch in Anſehung einiger
Herren von reichsſtaͤndiſchen Haͤuſern und von der
Reichsritterſchaft, die deswegen den Preuſſiſchen
Dienſt verließen, nicht ganz ohne Wirkung. Die
Hauptſache aber kam darauf an, ob auch der
Reichstag die Anwendung der Reichsgeſetze vom
Landfrieden, wie ſie der Reichshofrath auf den
gegenwaͤrtigen Fall gemacht hatte, genehmigen,
und zu deren Unterſtuͤtzung die erforderlichen Schluͤſ-
ſe faſſen wuͤrde.

Durch ein kaiſerliches Hofdecret ward baldV.
nach dem Einbruche in Sachſen das Reich auf-
gefordert, dem uͤberfallenen Theile mit einem
Reichsexecutionsheere beyzuſtehen. Verſchie-
dene Reichsſtaͤnde hielten fuͤr zutraͤglicher, lieber
darauf anzutragen, daß das Reich die Vermitte-
lung zwiſchen den im Kriege begriffenen Maͤchten
uͤbernehmen moͤchte. Dieſer Meynung war vor-
zuͤglich Churbraunſchweig. Manche andere moͤ-
gen hernach wohl Urſache gehabt haben zu be-
dauern, daß ſie dieſem wohlgemeynten Rathe mit

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[91/0125] 3) Urſach. d. ſiebenjaͤhr. Kr. 1756. 1757. alle Anſtalten, ein foͤrmliches rechtliches Verfah- ren zu eroͤffnen, um dem Koͤnige als Churfuͤrſten von Brandenburg die auf den Landfriedensbruch geſetzten Strafen zuzuziehen. Die in ſolcher Ab- ſicht erkannte Ladung ſollte ein Notarius dem Chur- brandenburgiſchen Comitialgeſandten zu Regens- burg inſinuiren; Damit gelang es aber nicht, und dieſe Art und Weiſe der Inſinuation wurde auch nicht als rechtmaͤßig anerkannt. Bey Avocato- rien, die der Reichshofrath erkannte, war in der vom Reichshofrathe angenommenen Vorausſetzung nach Vorſchrift der Geſetze vielleicht weniger zu er- innern. Sie waren auch in Anſehung einiger Herren von reichsſtaͤndiſchen Haͤuſern und von der Reichsritterſchaft, die deswegen den Preuſſiſchen Dienſt verließen, nicht ganz ohne Wirkung. Die Hauptſache aber kam darauf an, ob auch der Reichstag die Anwendung der Reichsgeſetze vom Landfrieden, wie ſie der Reichshofrath auf den gegenwaͤrtigen Fall gemacht hatte, genehmigen, und zu deren Unterſtuͤtzung die erforderlichen Schluͤſ- ſe faſſen wuͤrde. Durch ein kaiſerliches Hofdecret ward bald nach dem Einbruche in Sachſen das Reich auf- gefordert, dem uͤberfallenen Theile mit einem Reichsexecutionsheere beyzuſtehen. Verſchie- dene Reichsſtaͤnde hielten fuͤr zutraͤglicher, lieber darauf anzutragen, daß das Reich die Vermitte- lung zwiſchen den im Kriege begriffenen Maͤchten uͤbernehmen moͤchte. Dieſer Meynung war vor- zuͤglich Churbraunſchweig. Manche andere moͤ- gen hernach wohl Urſache gehabt haben zu be- dauern, daß ſie dieſem wohlgemeynten Rathe mit ihren V.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 91. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/125>, abgerufen am 27.04.2024.