Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.1) Friedenszeit 1748-1753. grundgesetze und Herkommen unterstützt war, an-noch ferner aufrecht zu erhalten. Manchen Reichsständen mochte es freylichXI. Insonderheit behauptet die Reichsritterschaft,XII. als-
1) Friedenszeit 1748-1753. grundgeſetze und Herkommen unterſtuͤtzt war, an-noch ferner aufrecht zu erhalten. Manchen Reichsſtaͤnden mochte es freylichXI. Inſonderheit behauptet die Reichsritterſchaft,XII. als-
<TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0109" n="75"/><fw place="top" type="header">1) Friedenszeit 1748-1753.</fw><lb/> grundgeſetze und Herkommen unterſtuͤtzt war, an-<lb/> noch ferner aufrecht zu erhalten.</p><lb/> <p>Manchen Reichsſtaͤnden mochte es freylich<note place="right"><hi rendition="#aq">XI.</hi></note><lb/> empfindlich fallen, in Vergleichung mit anderen<lb/> Laͤndern, wo man von keinem andern als landſaͤſ-<lb/> ſigen Adel weiß, den Zuſammenhang ihrer Laͤn-<lb/> der durch ſo viele unmittelbare Ritterguͤter unter-<lb/> brochen zu ſehen. Nicht ſelten mochte ſichs auch<lb/> von der andern Seite zutragen, daß die Reichs-<lb/> ritterſchaft von ihren Privilegien und angenomme-<lb/> nen Grundſaͤtzen uͤbertriebenen Gebrauch zu ma-<lb/> chen ſuchte. Allein jenes hatte einmal im Weſt-<lb/> phaͤliſchen Frieden ſeine Beſtaͤtigung erhalten, war<lb/> alſo nunmehr in unſere Reichsverfaſſung mit ver-<lb/> webt, und ließ ſich als ein Beſtandtheil des Gan-<lb/> zen ohne dieſem zu nahe zu treten, nicht mehr he-<lb/> ben. Letzteres mußte allenfalls in jedem einzelnen<lb/> Falle nach deſſen beſonderen Umſtaͤnden im Wege<lb/> Rechtes eroͤrtert werden. Nur hier waren ſchon<lb/> mehrmalen Beſchwerden der Reichsſtaͤnde vorge-<lb/> kommen, daß die Reichsritterſchaft in einzelnen<lb/> Rechtsſtreitigkeiten mit Reichsſtaͤnden bey den hoͤch-<lb/> ſten Reichsgerichten zu ſehr beguͤnſtiget wuͤrde.</p><lb/> <p>Inſonderheit behauptet die Reichsritterſchaft,<note place="right"><hi rendition="#aq">XII.</hi></note><lb/> daß, wenn auch eines von ihren Guͤtern durch<lb/> Kauf oder andere Mittel und Wege in eines Reichs-<lb/> ſtandes Haͤnde kaͤme, dennoch die darauf haften-<lb/> den Ritterſteuern in ihrem Gange bleiben muͤßten,<lb/> und daß ihr deswegen nichts in Weg gelegt wer-<lb/> den duͤrfte, wenn Steuern auf ihren Rittercon-<lb/> venten (wozu niemand als unmittelbare Adeliche<lb/> zugelaßen werden,) bewilliget worden, und ſolche<lb/> <fw place="bottom" type="catch">als-</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [75/0109]
1) Friedenszeit 1748-1753.
grundgeſetze und Herkommen unterſtuͤtzt war, an-
noch ferner aufrecht zu erhalten.
Manchen Reichsſtaͤnden mochte es freylich
empfindlich fallen, in Vergleichung mit anderen
Laͤndern, wo man von keinem andern als landſaͤſ-
ſigen Adel weiß, den Zuſammenhang ihrer Laͤn-
der durch ſo viele unmittelbare Ritterguͤter unter-
brochen zu ſehen. Nicht ſelten mochte ſichs auch
von der andern Seite zutragen, daß die Reichs-
ritterſchaft von ihren Privilegien und angenomme-
nen Grundſaͤtzen uͤbertriebenen Gebrauch zu ma-
chen ſuchte. Allein jenes hatte einmal im Weſt-
phaͤliſchen Frieden ſeine Beſtaͤtigung erhalten, war
alſo nunmehr in unſere Reichsverfaſſung mit ver-
webt, und ließ ſich als ein Beſtandtheil des Gan-
zen ohne dieſem zu nahe zu treten, nicht mehr he-
ben. Letzteres mußte allenfalls in jedem einzelnen
Falle nach deſſen beſonderen Umſtaͤnden im Wege
Rechtes eroͤrtert werden. Nur hier waren ſchon
mehrmalen Beſchwerden der Reichsſtaͤnde vorge-
kommen, daß die Reichsritterſchaft in einzelnen
Rechtsſtreitigkeiten mit Reichsſtaͤnden bey den hoͤch-
ſten Reichsgerichten zu ſehr beguͤnſtiget wuͤrde.
XI.
Inſonderheit behauptet die Reichsritterſchaft,
daß, wenn auch eines von ihren Guͤtern durch
Kauf oder andere Mittel und Wege in eines Reichs-
ſtandes Haͤnde kaͤme, dennoch die darauf haften-
den Ritterſteuern in ihrem Gange bleiben muͤßten,
und daß ihr deswegen nichts in Weg gelegt wer-
den duͤrfte, wenn Steuern auf ihren Rittercon-
venten (wozu niemand als unmittelbare Adeliche
zugelaßen werden,) bewilliget worden, und ſolche
als-
XII.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools ?Language Resource Switchboard?FeedbackSie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden. Kommentar zur DTA-AusgabeDieses Werk wurde gemäß den DTA-Transkriptionsrichtlinien im Double-Keying-Verfahren von Nicht-Muttersprachlern erfasst und in XML/TEI P5 nach DTA-Basisformat kodiert.
|
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden. Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des § 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
2007–2024 Deutsches Textarchiv, Berlin-Brandenburgische Akademie der Wissenschaften.
Kontakt: redaktion(at)deutschestextarchiv.de. |