wogen, von derjenigen Stelle des Westphälischen Friedens Gebrauch zu machen, welche dasselbe in solchen Fällen zur Selbsthülfe berechtiget (v).
Es beschloß also am 29. Apr. 1750., demVIII. Fränkischen Kreisausschreibamte evangelischen Theils den Auftrag zu thun, den beschwerten evangelischen Unterthanen zu ihrem Rechte zu ver- helfen; zu welchem Ende auch noch am 8. Jun. 1750. Churbrandenburg, Churbraunschweig, Sach- sengotha und Hessencassel ersucht wurden, benö- thigten Falls die Ausführung dieses Auftrages un- terstützen zu helfen. Als darauf am 15. Oct. 1750. ein Anspachischer Hauptmann mit 104. Gre- nadieren ins Hohenlohische einrückte; so hatte das endlich die Wirkung, daß die Fürsten von Hohen- lohe sich bequemten, die ihnen vorgelegten Puncte einzugehen.
Nur von Seiten des kaiserlichen Hofes undIX. des catholischen Religionstheiles wollte man die- ses als einen gesetzwidrigen Eingriff in das dem Kaiser alleine zustehende Recht Hülfsvollstreckun- gen zu verfügen ansehen. Jedoch die hier ein- schlagende Stelle des Westphälischen Friedens ist zu klar, als daß sie nicht zur Rechtfertigung dieses Schrittes hätte dienen sollen. Auf den Fall, wenn einer wider den Frieden zugefügten Beschwer- de weder in Güte noch im Wege Rechtens in drey Jahren abgeholfen wird, sollen alle und jede Frie- densconsorten, (mithin auch sämmtliche evangeli- sche Reichsstände, die einen der Friedenschließen-
den
(v) Oben Th. 2. S. 145-147.
E 5
1) Friedenszeit 1748-1753.
wogen, von derjenigen Stelle des Weſtphaͤliſchen Friedens Gebrauch zu machen, welche daſſelbe in ſolchen Faͤllen zur Selbſthuͤlfe berechtiget (v).
Es beſchloß alſo am 29. Apr. 1750., demVIII. Fraͤnkiſchen Kreisausſchreibamte evangeliſchen Theils den Auftrag zu thun, den beſchwerten evangeliſchen Unterthanen zu ihrem Rechte zu ver- helfen; zu welchem Ende auch noch am 8. Jun. 1750. Churbrandenburg, Churbraunſchweig, Sach- ſengotha und Heſſencaſſel erſucht wurden, benoͤ- thigten Falls die Ausfuͤhrung dieſes Auftrages un- terſtuͤtzen zu helfen. Als darauf am 15. Oct. 1750. ein Anſpachiſcher Hauptmann mit 104. Gre- nadieren ins Hohenlohiſche einruͤckte; ſo hatte das endlich die Wirkung, daß die Fuͤrſten von Hohen- lohe ſich bequemten, die ihnen vorgelegten Puncte einzugehen.
Nur von Seiten des kaiſerlichen Hofes undIX. des catholiſchen Religionstheiles wollte man die- ſes als einen geſetzwidrigen Eingriff in das dem Kaiſer alleine zuſtehende Recht Huͤlfsvollſtreckun- gen zu verfuͤgen anſehen. Jedoch die hier ein- ſchlagende Stelle des Weſtphaͤliſchen Friedens iſt zu klar, als daß ſie nicht zur Rechtfertigung dieſes Schrittes haͤtte dienen ſollen. Auf den Fall, wenn einer wider den Frieden zugefuͤgten Beſchwer- de weder in Guͤte noch im Wege Rechtens in drey Jahren abgeholfen wird, ſollen alle und jede Frie- densconſorten, (mithin auch ſaͤmmtliche evangeli- ſche Reichsſtaͤnde, die einen der Friedenſchließen-
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(v) Oben Th. 2. S. 145-147.
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1) Friedenszeit 1748-1753.
wogen, von derjenigen Stelle des Weſtphaͤliſchen
Friedens Gebrauch zu machen, welche daſſelbe in
ſolchen Faͤllen zur Selbſthuͤlfe berechtiget (v).
Es beſchloß alſo am 29. Apr. 1750., dem
Fraͤnkiſchen Kreisausſchreibamte evangeliſchen
Theils den Auftrag zu thun, den beſchwerten
evangeliſchen Unterthanen zu ihrem Rechte zu ver-
helfen; zu welchem Ende auch noch am 8. Jun.
1750. Churbrandenburg, Churbraunſchweig, Sach-
ſengotha und Heſſencaſſel erſucht wurden, benoͤ-
thigten Falls die Ausfuͤhrung dieſes Auftrages un-
terſtuͤtzen zu helfen. Als darauf am 15. Oct.
1750. ein Anſpachiſcher Hauptmann mit 104. Gre-
nadieren ins Hohenlohiſche einruͤckte; ſo hatte das
endlich die Wirkung, daß die Fuͤrſten von Hohen-
lohe ſich bequemten, die ihnen vorgelegten Puncte
einzugehen.
VIII.
Nur von Seiten des kaiſerlichen Hofes und
des catholiſchen Religionstheiles wollte man die-
ſes als einen geſetzwidrigen Eingriff in das dem
Kaiſer alleine zuſtehende Recht Huͤlfsvollſtreckun-
gen zu verfuͤgen anſehen. Jedoch die hier ein-
ſchlagende Stelle des Weſtphaͤliſchen Friedens iſt
zu klar, als daß ſie nicht zur Rechtfertigung dieſes
Schrittes haͤtte dienen ſollen. Auf den Fall,
wenn einer wider den Frieden zugefuͤgten Beſchwer-
de weder in Guͤte noch im Wege Rechtens in drey
Jahren abgeholfen wird, ſollen alle und jede Frie-
densconſorten, (mithin auch ſaͤmmtliche evangeli-
ſche Reichsſtaͤnde, die einen der Friedenſchließen-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 73. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/107>, abgerufen am 22.07.2024.
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