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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787.

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XII. Franz der I. 1748-1764.
die Mark giengen, und wogegen Ducaten 5. Fl.,
Pistolen 9. Fl., Carolinen und neue Louisd or 11.
Fl. galten. Alle Bemühungen das zu ändern
waren da am Ende fruchtlos. Der Bairische
Hof sah sich endlich genöthiget, seine Convention
aufzurufen. Also war im Ganzen nichts weni-
ger als Gleichförmigkeit. Doch noch zur Zeit war
das nur ein kleines Vorspiel von weit größeren
Münzverwirrungen, die wenige Jahre hernach der
leidige Krieg in Gang brachte.



VII.

Von anderen in die Reichsverfassung einschla-
genden Angelegenheiten dieser Zeit war keine wich-
tiger, als die, welche wegen einiger Hohenlohi-
schen Keligionsbeschwerden
die Frage von der
Selbsthülfe in solchen Fällen zwischen beiden Re-
ligionstheilen aufs neue zur Sprache brachte. Die
erst nach dem Westphälischen Frieden catholisch ge-
wordenen Fürsten von Hohenlohe (u) hatten in ih-
rem Lande gegen den Zustand des Entscheidungs-
jahrs solche Veränderungen vorgenommen, daß
auf die Klage ihrer evangelischen Unterthanen und
Stammsvettern schon am 30. Sept. 1744. ein
rechtskräftiges Reichshofrathserkenntniß gegen sie
ergangen war. Sie waren aber nicht dahin zu
bringen, demselben Folge zu leisten, und es fehlte
an der würklichen Hülfsvollstreckung, ungeachtet
auch darauf schon am 13. Sept. 1748. vom Reichs-
hofrathe erkannt worden war. Weil das in mehr
ähnlichen Sachen bisher der Fall gewesen war,
so fand sich das Corpus der evangelischen Stände
auf Ansuchen des beschwerten Theils endlich be-

wogen,
(u) Oben Th. 2. S. 338. XVIII. XIX.

XII. Franz der I. 1748-1764.
die Mark giengen, und wogegen Ducaten 5. Fl.,
Piſtolen 9. Fl., Carolinen und neue Louisd or 11.
Fl. galten. Alle Bemuͤhungen das zu aͤndern
waren da am Ende fruchtlos. Der Bairiſche
Hof ſah ſich endlich genoͤthiget, ſeine Convention
aufzurufen. Alſo war im Ganzen nichts weni-
ger als Gleichfoͤrmigkeit. Doch noch zur Zeit war
das nur ein kleines Vorſpiel von weit groͤßeren
Muͤnzverwirrungen, die wenige Jahre hernach der
leidige Krieg in Gang brachte.



VII.

Von anderen in die Reichsverfaſſung einſchla-
genden Angelegenheiten dieſer Zeit war keine wich-
tiger, als die, welche wegen einiger Hohenlohi-
ſchen Keligionsbeſchwerden
die Frage von der
Selbſthuͤlfe in ſolchen Faͤllen zwiſchen beiden Re-
ligionstheilen aufs neue zur Sprache brachte. Die
erſt nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden catholiſch ge-
wordenen Fuͤrſten von Hohenlohe (u) hatten in ih-
rem Lande gegen den Zuſtand des Entſcheidungs-
jahrs ſolche Veraͤnderungen vorgenommen, daß
auf die Klage ihrer evangeliſchen Unterthanen und
Stammsvettern ſchon am 30. Sept. 1744. ein
rechtskraͤftiges Reichshofrathserkenntniß gegen ſie
ergangen war. Sie waren aber nicht dahin zu
bringen, demſelben Folge zu leiſten, und es fehlte
an der wuͤrklichen Huͤlfsvollſtreckung, ungeachtet
auch darauf ſchon am 13. Sept. 1748. vom Reichs-
hofrathe erkannt worden war. Weil das in mehr
aͤhnlichen Sachen bisher der Fall geweſen war,
ſo fand ſich das Corpus der evangeliſchen Staͤnde
auf Anſuchen des beſchwerten Theils endlich be-

wogen,
(u) Oben Th. 2. S. 338. XVIII. XIX.
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[72/0106] XII. Franz der I. 1748-1764. die Mark giengen, und wogegen Ducaten 5. Fl., Piſtolen 9. Fl., Carolinen und neue Louisd or 11. Fl. galten. Alle Bemuͤhungen das zu aͤndern waren da am Ende fruchtlos. Der Bairiſche Hof ſah ſich endlich genoͤthiget, ſeine Convention aufzurufen. Alſo war im Ganzen nichts weni- ger als Gleichfoͤrmigkeit. Doch noch zur Zeit war das nur ein kleines Vorſpiel von weit groͤßeren Muͤnzverwirrungen, die wenige Jahre hernach der leidige Krieg in Gang brachte. Von anderen in die Reichsverfaſſung einſchla- genden Angelegenheiten dieſer Zeit war keine wich- tiger, als die, welche wegen einiger Hohenlohi- ſchen Keligionsbeſchwerden die Frage von der Selbſthuͤlfe in ſolchen Faͤllen zwiſchen beiden Re- ligionstheilen aufs neue zur Sprache brachte. Die erſt nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden catholiſch ge- wordenen Fuͤrſten von Hohenlohe (u) hatten in ih- rem Lande gegen den Zuſtand des Entſcheidungs- jahrs ſolche Veraͤnderungen vorgenommen, daß auf die Klage ihrer evangeliſchen Unterthanen und Stammsvettern ſchon am 30. Sept. 1744. ein rechtskraͤftiges Reichshofrathserkenntniß gegen ſie ergangen war. Sie waren aber nicht dahin zu bringen, demſelben Folge zu leiſten, und es fehlte an der wuͤrklichen Huͤlfsvollſtreckung, ungeachtet auch darauf ſchon am 13. Sept. 1748. vom Reichs- hofrathe erkannt worden war. Weil das in mehr aͤhnlichen Sachen bisher der Fall geweſen war, ſo fand ſich das Corpus der evangeliſchen Staͤnde auf Anſuchen des beſchwerten Theils endlich be- wogen, (u) Oben Th. 2. S. 338. XVIII. XIX.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 3: Von 1740 bis 1786. Göttingen, 1787, S. 72. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung03_1787/106>, abgerufen am 27.04.2024.