Ferdinand selbst hatte Mühe, nur dafür zu wachen, daß nicht die geistliche Gewalt zum Nach- theile der catholischen weltlichen Mächte noch wei- ter um sich griff, wie man es zu Trient gut vor hatte, an statt der Reformation der Kirche, die selbst catholische Mächte von der Kirchenversamm- lung erwarteten, vielmehr das Blatt umzuwenden, und auf eine Reformation oder noch größere Ein- schränkung der weltlichen Mächte zu denken. Man- ches von der Art wandte Ferdinand noch glücklich ab. Verschiedentlich wurde aber doch auf eine indirecte Art der Weg dazu gebahnet. So war z. B. in Ehesachen bisher in den meisten Ländern Rechtens gewesen, daß Ehen, wenn sie ohne elter- liche Einwilligung eingegangen waren, als null und nichtig auch von weltlichen Gerichten hatten aufgehoben werden können. Um auch diese Gat- tung Ehesachen den weltlichen Gerichten zu ent- ziehen, ward zu Trient fest gesetzt, daß Ehen des- wegen nicht für nichtig gehalten werden sollten, wenn sie gleich ohne der Eltern Einwilligung ein- gegangen wären. Das catholische Teutschland hat sich nun zwar bequemt, die Schlüsse der Trien- tischen Kirchenversammlung anzunehmen. Ver- schiedene andere catholische Reiche haben sie aber entweder gar nicht angenommen, oder doch nicht anders als mit Vorbehalt ihrer Freyheiten.
VI.
Noch einige Jahre vorher, ehe das Concilium zu Trient zu Ende gieng, hatte Ferdinand (1559.) den Begriff der Kirchenreformation vom Jahre 1548. erneuern laßen, worin zwar das Hauptwerk der Lehre der catholischen Kirche ungeändert blieb, jedoch viele Andächteleyen übergangen und nicht ge-
billiget
VI. Neuere Zeit. Ferd. I—III. 1558-1648.
V.
Ferdinand ſelbſt hatte Muͤhe, nur dafuͤr zu wachen, daß nicht die geiſtliche Gewalt zum Nach- theile der catholiſchen weltlichen Maͤchte noch wei- ter um ſich griff, wie man es zu Trient gut vor hatte, an ſtatt der Reformation der Kirche, die ſelbſt catholiſche Maͤchte von der Kirchenverſamm- lung erwarteten, vielmehr das Blatt umzuwenden, und auf eine Reformation oder noch groͤßere Ein- ſchraͤnkung der weltlichen Maͤchte zu denken. Man- ches von der Art wandte Ferdinand noch gluͤcklich ab. Verſchiedentlich wurde aber doch auf eine indirecte Art der Weg dazu gebahnet. So war z. B. in Eheſachen bisher in den meiſten Laͤndern Rechtens geweſen, daß Ehen, wenn ſie ohne elter- liche Einwilligung eingegangen waren, als null und nichtig auch von weltlichen Gerichten hatten aufgehoben werden koͤnnen. Um auch dieſe Gat- tung Eheſachen den weltlichen Gerichten zu ent- ziehen, ward zu Trient feſt geſetzt, daß Ehen des- wegen nicht fuͤr nichtig gehalten werden ſollten, wenn ſie gleich ohne der Eltern Einwilligung ein- gegangen waͤren. Das catholiſche Teutſchland hat ſich nun zwar bequemt, die Schluͤſſe der Trien- tiſchen Kirchenverſammlung anzunehmen. Ver- ſchiedene andere catholiſche Reiche haben ſie aber entweder gar nicht angenommen, oder doch nicht anders als mit Vorbehalt ihrer Freyheiten.
VI.
Noch einige Jahre vorher, ehe das Concilium zu Trient zu Ende gieng, hatte Ferdinand (1559.) den Begriff der Kirchenreformation vom Jahre 1548. erneuern laßen, worin zwar das Hauptwerk der Lehre der catholiſchen Kirche ungeaͤndert blieb, jedoch viele Andaͤchteleyen uͤbergangen und nicht ge-
billiget
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VI. Neuere Zeit. Ferd. I—III. 1558-1648.
Ferdinand ſelbſt hatte Muͤhe, nur dafuͤr zu
wachen, daß nicht die geiſtliche Gewalt zum Nach-
theile der catholiſchen weltlichen Maͤchte noch wei-
ter um ſich griff, wie man es zu Trient gut vor
hatte, an ſtatt der Reformation der Kirche, die
ſelbſt catholiſche Maͤchte von der Kirchenverſamm-
lung erwarteten, vielmehr das Blatt umzuwenden,
und auf eine Reformation oder noch groͤßere Ein-
ſchraͤnkung der weltlichen Maͤchte zu denken. Man-
ches von der Art wandte Ferdinand noch gluͤcklich
ab. Verſchiedentlich wurde aber doch auf eine
indirecte Art der Weg dazu gebahnet. So war
z. B. in Eheſachen bisher in den meiſten Laͤndern
Rechtens geweſen, daß Ehen, wenn ſie ohne elter-
liche Einwilligung eingegangen waren, als null
und nichtig auch von weltlichen Gerichten hatten
aufgehoben werden koͤnnen. Um auch dieſe Gat-
tung Eheſachen den weltlichen Gerichten zu ent-
ziehen, ward zu Trient feſt geſetzt, daß Ehen des-
wegen nicht fuͤr nichtig gehalten werden ſollten,
wenn ſie gleich ohne der Eltern Einwilligung ein-
gegangen waͤren. Das catholiſche Teutſchland
hat ſich nun zwar bequemt, die Schluͤſſe der Trien-
tiſchen Kirchenverſammlung anzunehmen. Ver-
ſchiedene andere catholiſche Reiche haben ſie aber
entweder gar nicht angenommen, oder doch nicht
anders als mit Vorbehalt ihrer Freyheiten.
Noch einige Jahre vorher, ehe das Concilium
zu Trient zu Ende gieng, hatte Ferdinand (1559.)
den Begriff der Kirchenreformation vom Jahre
1548. erneuern laßen, worin zwar das Hauptwerk
der Lehre der catholiſchen Kirche ungeaͤndert blieb,
jedoch viele Andaͤchteleyen uͤbergangen und nicht ge-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 4. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/46>, abgerufen am 24.11.2024.
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