Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.IX. Leop. u. Joseph I. 1657-1711. zeichnet, nachdem man im Frieden selbst eine aus-drückliche Clausel eingerückt hatte, daß von Reichs wegen kein Widerspruch und keine Verwahrung gegen diese nur von den kaiserlichen Gesandten ge- schehene Unterschrift angenommen werden sollte. Nichts desto weniger ward dem Reiche nur noch ei- ne Frist von acht Wochen ausbedungen, um den Frieden zu ratificiren. Und das alles ward nun durch ein kaiserliches Commissionsdecret vom 3. März 1679. dem Reiche bekannt gemacht, mit der Entschuldigung, daß es die Zeit nicht anders ertra- gen habe, daß es aber in Zukunft nicht zur Con- sequenz gezogen werden sollte. Verschiedene Stän- de konnten zwar ihre Unzufriedenheit darüber nicht bergen. Inzwischen mußte sich doch das Reich am 23. März 1679. zur Genehmigung des Friedens bequemen, von dem es sich gar nicht rühmen konnte, daß es zu dessen Schließung mit beygewirkt hätte. Der König in Dänemark und der Churfürst von Brandenburg führten zwar den Krieg für sich alleine noch einige Zeit fort. Sie mußten sich aber ebenfalls bald zu besonderen Frie- densschlüssen bequemen. VII. Aus allen den Friedensschlüssen, welche die hat-
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711. zeichnet, nachdem man im Frieden ſelbſt eine aus-druͤckliche Clauſel eingeruͤckt hatte, daß von Reichs wegen kein Widerſpruch und keine Verwahrung gegen dieſe nur von den kaiſerlichen Geſandten ge- ſchehene Unterſchrift angenommen werden ſollte. Nichts deſto weniger ward dem Reiche nur noch ei- ne Friſt von acht Wochen ausbedungen, um den Frieden zu ratificiren. Und das alles ward nun durch ein kaiſerliches Commiſſionsdecret vom 3. Maͤrz 1679. dem Reiche bekannt gemacht, mit der Entſchuldigung, daß es die Zeit nicht anders ertra- gen habe, daß es aber in Zukunft nicht zur Con- ſequenz gezogen werden ſollte. Verſchiedene Staͤn- de konnten zwar ihre Unzufriedenheit daruͤber nicht bergen. Inzwiſchen mußte ſich doch das Reich am 23. Maͤrz 1679. zur Genehmigung des Friedens bequemen, von dem es ſich gar nicht ruͤhmen konnte, daß es zu deſſen Schließung mit beygewirkt haͤtte. Der Koͤnig in Daͤnemark und der Churfuͤrſt von Brandenburg fuͤhrten zwar den Krieg fuͤr ſich alleine noch einige Zeit fort. Sie mußten ſich aber ebenfalls bald zu beſonderen Frie- densſchluͤſſen bequemen. VII. Aus allen den Friedensſchluͤſſen, welche die hat-
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
zeichnet, nachdem man im Frieden ſelbſt eine aus-
druͤckliche Clauſel eingeruͤckt hatte, daß von Reichs
wegen kein Widerſpruch und keine Verwahrung
gegen dieſe nur von den kaiſerlichen Geſandten ge-
ſchehene Unterſchrift angenommen werden ſollte.
Nichts deſto weniger ward dem Reiche nur noch ei-
ne Friſt von acht Wochen ausbedungen, um den
Frieden zu ratificiren. Und das alles ward nun
durch ein kaiſerliches Commiſſionsdecret vom 3.
Maͤrz 1679. dem Reiche bekannt gemacht, mit der
Entſchuldigung, daß es die Zeit nicht anders ertra-
gen habe, daß es aber in Zukunft nicht zur Con-
ſequenz gezogen werden ſollte. Verſchiedene Staͤn-
de konnten zwar ihre Unzufriedenheit daruͤber nicht
bergen. Inzwiſchen mußte ſich doch das Reich
am 23. Maͤrz 1679. zur Genehmigung des
Friedens bequemen, von dem es ſich gar nicht
ruͤhmen konnte, daß es zu deſſen Schließung
mit beygewirkt haͤtte. Der Koͤnig in Daͤnemark
und der Churfuͤrſt von Brandenburg fuͤhrten zwar
den Krieg fuͤr ſich alleine noch einige Zeit fort. Sie
mußten ſich aber ebenfalls bald zu beſonderen Frie-
densſchluͤſſen bequemen.
Aus allen den Friedensſchluͤſſen, welche die
Kronen Frankreich und Schweden diesmal mit dem
Kaiſer und ſeinen Bundesgenoſſen zu Stande brach-
ten, war von dem, was in Anſehung des Teut-
ſchen Reichs von fortdaurendem Erfolge war, das
wichtigſte, daß die Grafſchaft Burgund (Fran-
che-Comté), welche der Koͤnig in Spanien bis-
her als ein Zugehoͤr des Burgundiſchen Kreiſes
unter der Hoheit des Teutſchen Reichs beſeſſen
hat-
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