Vorschrift des Westphälischen Friedens in Ausü- bung brachte, überhaupt aber damit ein lehrrei- ches Beyspiel gab, was davon für ein Gebrauch gemacht werden konnte.
IV.
Die Nimweger Friedenshandlungen wa- ren in Ansehung der dabey zu beobachtenden Art und Weise selbst in Rücksicht auf die Teutsche Reichsverfassung von großer Erheblichkeit, weil diesmal nach dem Westphälischen Frieden der erste Fall war, da ein Friedensschluß einem geführten Reichskriege ein Ende machen sollte. Hier kam also nicht wenig darauf an, wie man sich von Reichs wegen dabey benehmen würde, um das im Westphälischen Frieden befestigte Recht geltend zu machen, daß der Kaiser ohne Einwilligung des Reichs keinen Frieden schließen sollte. Gleich an- fangs war es zwar im Werke, daß eine eigne Reichsdeputation ernannt werden sollte, um den Congreß zu Nimwegen von Reichs wegen zu be- schicken. Weil sich aber allerley Schwierigkeiten dabey hervorthaten, der Kaiser hingegen im April 1677. von dem, was bis dahin zu Nimwegen vor- gegangen war, dem Reichstage Nachricht geben ließ, und damit fortzufahren versprach; so wurde (1677. May 31.) beschlossen, diesmal dem Kaiser das Friedenswerk alleine zu überlaßen; unter der Bedingung, daß der Kaiser alles, was zu Nim- wegen ferner vorgienge, dem Reiche in Zeiten mittheilen, und dessen Gutachten darüber erwar- ten sollte. Doch wurde auch einzelnen Ständen vorbehalten, den Congreß für sich durch eigene Gesandten zu beschicken.
Die-
IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen Friedens in Ausuͤ- bung brachte, uͤberhaupt aber damit ein lehrrei- ches Beyſpiel gab, was davon fuͤr ein Gebrauch gemacht werden konnte.
IV.
Die Nimweger Friedenshandlungen wa- ren in Anſehung der dabey zu beobachtenden Art und Weiſe ſelbſt in Ruͤckſicht auf die Teutſche Reichsverfaſſung von großer Erheblichkeit, weil diesmal nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden der erſte Fall war, da ein Friedensſchluß einem gefuͤhrten Reichskriege ein Ende machen ſollte. Hier kam alſo nicht wenig darauf an, wie man ſich von Reichs wegen dabey benehmen wuͤrde, um das im Weſtphaͤliſchen Frieden befeſtigte Recht geltend zu machen, daß der Kaiſer ohne Einwilligung des Reichs keinen Frieden ſchließen ſollte. Gleich an- fangs war es zwar im Werke, daß eine eigne Reichsdeputation ernannt werden ſollte, um den Congreß zu Nimwegen von Reichs wegen zu be- ſchicken. Weil ſich aber allerley Schwierigkeiten dabey hervorthaten, der Kaiſer hingegen im April 1677. von dem, was bis dahin zu Nimwegen vor- gegangen war, dem Reichstage Nachricht geben ließ, und damit fortzufahren verſprach; ſo wurde (1677. May 31.) beſchloſſen, diesmal dem Kaiſer das Friedenswerk alleine zu uͤberlaßen; unter der Bedingung, daß der Kaiſer alles, was zu Nim- wegen ferner vorgienge, dem Reiche in Zeiten mittheilen, und deſſen Gutachten daruͤber erwar- ten ſollte. Doch wurde auch einzelnen Staͤnden vorbehalten, den Congreß fuͤr ſich durch eigene Geſandten zu beſchicken.
Die-
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IX. Leop. u. Joſeph I. 1657-1711.
Vorſchrift des Weſtphaͤliſchen Friedens in Ausuͤ-
bung brachte, uͤberhaupt aber damit ein lehrrei-
ches Beyſpiel gab, was davon fuͤr ein Gebrauch
gemacht werden konnte.
Die Nimweger Friedenshandlungen wa-
ren in Anſehung der dabey zu beobachtenden Art
und Weiſe ſelbſt in Ruͤckſicht auf die Teutſche
Reichsverfaſſung von großer Erheblichkeit, weil
diesmal nach dem Weſtphaͤliſchen Frieden der erſte
Fall war, da ein Friedensſchluß einem gefuͤhrten
Reichskriege ein Ende machen ſollte. Hier kam
alſo nicht wenig darauf an, wie man ſich von
Reichs wegen dabey benehmen wuͤrde, um das im
Weſtphaͤliſchen Frieden befeſtigte Recht geltend zu
machen, daß der Kaiſer ohne Einwilligung des
Reichs keinen Frieden ſchließen ſollte. Gleich an-
fangs war es zwar im Werke, daß eine eigne
Reichsdeputation ernannt werden ſollte, um den
Congreß zu Nimwegen von Reichs wegen zu be-
ſchicken. Weil ſich aber allerley Schwierigkeiten
dabey hervorthaten, der Kaiſer hingegen im April
1677. von dem, was bis dahin zu Nimwegen vor-
gegangen war, dem Reichstage Nachricht geben
ließ, und damit fortzufahren verſprach; ſo wurde
(1677. May 31.) beſchloſſen, diesmal dem Kaiſer
das Friedenswerk alleine zu uͤberlaßen; unter der
Bedingung, daß der Kaiſer alles, was zu Nim-
wegen ferner vorgienge, dem Reiche in Zeiten
mittheilen, und deſſen Gutachten daruͤber erwar-
ten ſollte. Doch wurde auch einzelnen Staͤnden
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 286. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/328>, abgerufen am 24.11.2024.
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