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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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3) Rkrieg u. Nimw. Fr. 1672-1679.
nach die Religionsgleichheit beobachtet wäre, aber
doch eine Ungleichheit darin läge, daß die zwey
evangelischen Herren bey der Cavallerie, die zwey
catholischen nur bey der Infanterie angesetzt wer-
den sollten. Nun war zufälliger Weise die Mehr-
heit der Stimmen im Fürstenrathe diesmal für je-
ne ausgefallen, weil einige catholische Stimmen
gefehlt, andere gleichförmig mit den Protestanten
sich geäußert hatten. Hier entstand also der uner-
wartete Fall, daß der catholische Religionstheil
einmal die Mehrheit der Stimmen gegen sich sah.
Diese zu hemmen beriefen sich nun die catholischen
Stände im Fürstenrathe (1672. Apr. 10.) auf die
Verordnung des Westphälischen Friedens, daß
nicht die Mehrheit der Stimmen sondern nur güt-
liche Vergleichung statt finden sollte, sobald ein
Religionstheil eine vom andern abgehende Mey-
nung erklärte. Sie bestanden darauf, daß nicht
beide Generalmajors zu Pferde evangelisch, und
beide zu Fuß catholisch seyn dürften, sondern noth-
wendig sowohl jene Stellen zu Pferde, als diese
zu Fuß nach der Religionsgleichheit besetzt werden
müßten. Man verglich sich endlich (1672. Jun.
10.), daß man anstatt vier diesmal sechs Generalma-
jors ernennen wollte, und zwar zu den oben be-
nannten noch einen catholischen, Herrn von An-
drimont, zu Pferde, und einen evangelischen,
Herrn von Kielmannsegge, zu Fuß; wie solches her-
nach im Reichsgutachten 1672. Jul. 22. (Aug. 1.)
vollzogen wurde (q). Dieser Vorfall war schon
deswegen merkwürdig, weil damit der catholische
Religionstheil noch eher, als der evangelische jene

Vor-
(q) Pachners von Eggenstorf Reichstagsschlüsse.
Th. 1. S. 574.

3) Rkrieg u. Nimw. Fr. 1672-1679.
nach die Religionsgleichheit beobachtet waͤre, aber
doch eine Ungleichheit darin laͤge, daß die zwey
evangeliſchen Herren bey der Cavallerie, die zwey
catholiſchen nur bey der Infanterie angeſetzt wer-
den ſollten. Nun war zufaͤlliger Weiſe die Mehr-
heit der Stimmen im Fuͤrſtenrathe diesmal fuͤr je-
ne ausgefallen, weil einige catholiſche Stimmen
gefehlt, andere gleichfoͤrmig mit den Proteſtanten
ſich geaͤußert hatten. Hier entſtand alſo der uner-
wartete Fall, daß der catholiſche Religionstheil
einmal die Mehrheit der Stimmen gegen ſich ſah.
Dieſe zu hemmen beriefen ſich nun die catholiſchen
Staͤnde im Fuͤrſtenrathe (1672. Apr. 10.) auf die
Verordnung des Weſtphaͤliſchen Friedens, daß
nicht die Mehrheit der Stimmen ſondern nur guͤt-
liche Vergleichung ſtatt finden ſollte, ſobald ein
Religionstheil eine vom andern abgehende Mey-
nung erklaͤrte. Sie beſtanden darauf, daß nicht
beide Generalmajors zu Pferde evangeliſch, und
beide zu Fuß catholiſch ſeyn duͤrften, ſondern noth-
wendig ſowohl jene Stellen zu Pferde, als dieſe
zu Fuß nach der Religionsgleichheit beſetzt werden
muͤßten. Man verglich ſich endlich (1672. Jun.
10.), daß man anſtatt vier diesmal ſechs Generalma-
jors ernennen wollte, und zwar zu den oben be-
nannten noch einen catholiſchen, Herrn von An-
drimont, zu Pferde, und einen evangeliſchen,
Herrn von Kielmannsegge, zu Fuß; wie ſolches her-
nach im Reichsgutachten 1672. Jul. 22. (Aug. 1.)
vollzogen wurde (q). Dieſer Vorfall war ſchon
deswegen merkwuͤrdig, weil damit der catholiſche
Religionstheil noch eher, als der evangeliſche jene

Vor-
(q) Pachners von Eggenſtorf Reichstagsſchluͤſſe.
Th. 1. S. 574.
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[285/0327] 3) Rkrieg u. Nimw. Fr. 1672-1679. nach die Religionsgleichheit beobachtet waͤre, aber doch eine Ungleichheit darin laͤge, daß die zwey evangeliſchen Herren bey der Cavallerie, die zwey catholiſchen nur bey der Infanterie angeſetzt wer- den ſollten. Nun war zufaͤlliger Weiſe die Mehr- heit der Stimmen im Fuͤrſtenrathe diesmal fuͤr je- ne ausgefallen, weil einige catholiſche Stimmen gefehlt, andere gleichfoͤrmig mit den Proteſtanten ſich geaͤußert hatten. Hier entſtand alſo der uner- wartete Fall, daß der catholiſche Religionstheil einmal die Mehrheit der Stimmen gegen ſich ſah. Dieſe zu hemmen beriefen ſich nun die catholiſchen Staͤnde im Fuͤrſtenrathe (1672. Apr. 10.) auf die Verordnung des Weſtphaͤliſchen Friedens, daß nicht die Mehrheit der Stimmen ſondern nur guͤt- liche Vergleichung ſtatt finden ſollte, ſobald ein Religionstheil eine vom andern abgehende Mey- nung erklaͤrte. Sie beſtanden darauf, daß nicht beide Generalmajors zu Pferde evangeliſch, und beide zu Fuß catholiſch ſeyn duͤrften, ſondern noth- wendig ſowohl jene Stellen zu Pferde, als dieſe zu Fuß nach der Religionsgleichheit beſetzt werden muͤßten. Man verglich ſich endlich (1672. Jun. 10.), daß man anſtatt vier diesmal ſechs Generalma- jors ernennen wollte, und zwar zu den oben be- nannten noch einen catholiſchen, Herrn von An- drimont, zu Pferde, und einen evangeliſchen, Herrn von Kielmannsegge, zu Fuß; wie ſolches her- nach im Reichsgutachten 1672. Jul. 22. (Aug. 1.) vollzogen wurde (q). Dieſer Vorfall war ſchon deswegen merkwuͤrdig, weil damit der catholiſche Religionstheil noch eher, als der evangeliſche jene Vor- (q) Pachners von Eggenſtorf Reichstagsſchluͤſſe. Th. 1. S. 574.

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 285. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/327>, abgerufen am 17.05.2024.