Wie dieser Vertrag dem nachher bey den West-XI. phälischen Friedenshandlungen verglichenen Ent- scheidungsziele des Jahrs 1624. gänzlich entgegen war, und also vermöge der Stelle des Friedens, welche alle demselben entgegenlaufende Verträge für nichtig erklärte, nicht bestehen konnte; so gab sich der catholische Religionstheil bey den Friedens- handlungen alle Mühe, diesen Hildesheimischen Vertrag doch mittelst einer ausdrücklichen Ausnah- me von jener Nichtigerklärung zu retten. Allein gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden selbst bey eben der Stelle noch ausdrücklich hinzu- gefügt, daß namentlich auch dieser wegen des Hil- desheimischen Religionswesens im Jahre 1643. geschlossene Vertrag als null und nichtig angesehen werden sollte, nur neun Klöster ausgenommen, die ohne Rücksicht auf das Jahr 1624. auf catho- lischen Fuß bleiben sollten (g).
Nun konnte das nachher so genannte Simul-XII. taneum nicht deutlicher beschrieben werden, als es hier geschehen war. Wäre es also der Absicht des Friedens nicht zuwider gewesen; so hätte es ja gar keine Schwierigkeit haben können, wenigstens die- ses Simultaneum, eben so wie die ausdrücklich ausbehaltenen neun Klöster, aus dem nichtig er- klärten Vertrage beyzubehalten. Da dieses aber nicht geschah, lag offenbar hierin ein neuer Be- weis, daß das Simultaneum gegen den Zustand der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem Orte gewesen, der Absicht des Westphälischen Frie- dens allerdings nicht gemäß sey. -- Und den- noch war auch nach dem Frieden das Bisthum
Hil-
(g) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.
8) Simultaneum.
Wie dieſer Vertrag dem nachher bey den Weſt-XI. phaͤliſchen Friedenshandlungen verglichenen Ent- ſcheidungsziele des Jahrs 1624. gaͤnzlich entgegen war, und alſo vermoͤge der Stelle des Friedens, welche alle demſelben entgegenlaufende Vertraͤge fuͤr nichtig erklaͤrte, nicht beſtehen konnte; ſo gab ſich der catholiſche Religionstheil bey den Friedens- handlungen alle Muͤhe, dieſen Hildesheimiſchen Vertrag doch mittelſt einer ausdruͤcklichen Ausnah- me von jener Nichtigerklaͤrung zu retten. Allein gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden ſelbſt bey eben der Stelle noch ausdruͤcklich hinzu- gefuͤgt, daß namentlich auch dieſer wegen des Hil- desheimiſchen Religionsweſens im Jahre 1643. geſchloſſene Vertrag als null und nichtig angeſehen werden ſollte, nur neun Kloͤſter ausgenommen, die ohne Ruͤckſicht auf das Jahr 1624. auf catho- liſchen Fuß bleiben ſollten (g).
Nun konnte das nachher ſo genannte Simul-XII. taneum nicht deutlicher beſchrieben werden, als es hier geſchehen war. Waͤre es alſo der Abſicht des Friedens nicht zuwider geweſen; ſo haͤtte es ja gar keine Schwierigkeit haben koͤnnen, wenigſtens die- ſes Simultaneum, eben ſo wie die ausdruͤcklich ausbehaltenen neun Kloͤſter, aus dem nichtig er- klaͤrten Vertrage beyzubehalten. Da dieſes aber nicht geſchah, lag offenbar hierin ein neuer Be- weis, daß das Simultaneum gegen den Zuſtand der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem Orte geweſen, der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Frie- dens allerdings nicht gemaͤß ſey. — Und den- noch war auch nach dem Frieden das Biſthum
Hil-
(g) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0277"n="235"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">8) Simultaneum.</hi></fw><lb/><p>Wie dieſer Vertrag dem nachher bey den Weſt-<noteplace="right"><hirendition="#aq">XI.</hi></note><lb/>
phaͤliſchen Friedenshandlungen verglichenen Ent-<lb/>ſcheidungsziele des Jahrs 1624. gaͤnzlich entgegen<lb/>
war, und alſo vermoͤge der Stelle des Friedens,<lb/>
welche alle demſelben entgegenlaufende Vertraͤge<lb/>
fuͤr nichtig erklaͤrte, nicht beſtehen konnte; ſo gab<lb/>ſich der catholiſche Religionstheil bey den Friedens-<lb/>
handlungen alle Muͤhe, dieſen Hildesheimiſchen<lb/>
Vertrag doch mittelſt einer ausdruͤcklichen Ausnah-<lb/>
me von jener Nichtigerklaͤrung zu retten. Allein<lb/>
gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden<lb/>ſelbſt bey eben der Stelle noch ausdruͤcklich hinzu-<lb/>
gefuͤgt, daß namentlich auch dieſer wegen des Hil-<lb/>
desheimiſchen Religionsweſens im Jahre 1643.<lb/>
geſchloſſene Vertrag als null und nichtig angeſehen<lb/>
werden ſollte, nur neun Kloͤſter ausgenommen,<lb/>
die ohne Ruͤckſicht auf das Jahr 1624. auf catho-<lb/>
liſchen Fuß bleiben ſollten <noteplace="foot"n="(g)">Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.</note>.</p><lb/><p>Nun konnte das nachher ſo genannte Simul-<noteplace="right"><hirendition="#aq">XII.</hi></note><lb/>
taneum nicht deutlicher beſchrieben werden, als es<lb/>
hier geſchehen war. Waͤre es alſo der Abſicht des<lb/>
Friedens nicht zuwider geweſen; ſo haͤtte es ja gar<lb/>
keine Schwierigkeit haben koͤnnen, wenigſtens die-<lb/>ſes Simultaneum, eben ſo wie die ausdruͤcklich<lb/>
ausbehaltenen neun Kloͤſter, aus dem nichtig er-<lb/>
klaͤrten Vertrage beyzubehalten. Da dieſes aber<lb/>
nicht geſchah, lag offenbar hierin ein neuer Be-<lb/>
weis, daß das Simultaneum gegen den Zuſtand<lb/>
der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem<lb/>
Orte geweſen, der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Frie-<lb/>
dens allerdings nicht gemaͤß ſey. — Und den-<lb/>
noch war auch nach dem Frieden das Biſthum<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Hil-</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[235/0277]
8) Simultaneum.
Wie dieſer Vertrag dem nachher bey den Weſt-
phaͤliſchen Friedenshandlungen verglichenen Ent-
ſcheidungsziele des Jahrs 1624. gaͤnzlich entgegen
war, und alſo vermoͤge der Stelle des Friedens,
welche alle demſelben entgegenlaufende Vertraͤge
fuͤr nichtig erklaͤrte, nicht beſtehen konnte; ſo gab
ſich der catholiſche Religionstheil bey den Friedens-
handlungen alle Muͤhe, dieſen Hildesheimiſchen
Vertrag doch mittelſt einer ausdruͤcklichen Ausnah-
me von jener Nichtigerklaͤrung zu retten. Allein
gerade im Gegentheile wurde vielmehr im Frieden
ſelbſt bey eben der Stelle noch ausdruͤcklich hinzu-
gefuͤgt, daß namentlich auch dieſer wegen des Hil-
desheimiſchen Religionsweſens im Jahre 1643.
geſchloſſene Vertrag als null und nichtig angeſehen
werden ſollte, nur neun Kloͤſter ausgenommen,
die ohne Ruͤckſicht auf das Jahr 1624. auf catho-
liſchen Fuß bleiben ſollten (g).
XI.
Nun konnte das nachher ſo genannte Simul-
taneum nicht deutlicher beſchrieben werden, als es
hier geſchehen war. Waͤre es alſo der Abſicht des
Friedens nicht zuwider geweſen; ſo haͤtte es ja gar
keine Schwierigkeit haben koͤnnen, wenigſtens die-
ſes Simultaneum, eben ſo wie die ausdruͤcklich
ausbehaltenen neun Kloͤſter, aus dem nichtig er-
klaͤrten Vertrage beyzubehalten. Da dieſes aber
nicht geſchah, lag offenbar hierin ein neuer Be-
weis, daß das Simultaneum gegen den Zuſtand
der Religion, wie er im Jahre 1624. an jedem
Orte geweſen, der Abſicht des Weſtphaͤliſchen Frie-
dens allerdings nicht gemaͤß ſey. — Und den-
noch war auch nach dem Frieden das Biſthum
Hil-
XII.
(g) Osnabr. Fr. Art. 5. §. 33.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 235. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/277>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.