Hildesheim wieder eines der ersten, wo die Sache von neuem rege gemacht wurde, indem den Capu- cinern zu Hildesheim ein Kloster, das sie im Jah- re 1624. nicht besessen hatten, jetzt von neuem ein- geräumt und hergestellt werden sollte; worüber die Sache eben auf dem Reichstage 1653. in Bewe- gung kam.
XIII.
Ein anderer Fall entstand aus dem oben schon einmal erwehnten Verhältnisse zwischen Pfalzneu- burg und Pfalzsulzbach(h). Hier hatte der Pfalzgraf von Neuburg am 17. Jul. 1628. erst im völligen Geiste der gewaltsamen Gegenreforma- tion Befehle ergehen laßen: "daß alle Kirchen- und Schuldiener, die sich zur catholischen Reli- gion nicht bequemen wollten, sich in drey Wochen aus dem Lande begeben sollten, desgleichen alle Beamten in sechs Monathen, ohne daß auch bis dahin ihnen gestattet seyn sollte, einigen Lutheri- schen Gottesdienst zu besuchen etc." (i). Wie die- se Befehle durch das nachher verglichene Entschei- dungsziel vermöge des Westphälischen Friedens ih- re Kraft verlohren; so suchte Pfalzneuburg noch nach dem Frieden wenigstens das Simultaneum im Sulzbachischen einzuführen; Das gab Gele- genheit, daß Bamberg bey den Friedens-Execu- tionshandlungen (1650. Aug. 3.) schon den Na- men Simultaneum gebrauchte, und es zu verthei- digen suchte. Die Evangelischen erwiederten aber gleich damals: ob einem sein Haus verbleibe, wenn
ein
(h) Oben S. 33.
(i)Struvs Pfälzische Kirchenhistorie S. 562.
VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Hildesheim wieder eines der erſten, wo die Sache von neuem rege gemacht wurde, indem den Capu- cinern zu Hildesheim ein Kloſter, das ſie im Jah- re 1624. nicht beſeſſen hatten, jetzt von neuem ein- geraͤumt und hergeſtellt werden ſollte; woruͤber die Sache eben auf dem Reichstage 1653. in Bewe- gung kam.
XIII.
Ein anderer Fall entſtand aus dem oben ſchon einmal erwehnten Verhaͤltniſſe zwiſchen Pfalzneu- burg und Pfalzſulzbach(h). Hier hatte der Pfalzgraf von Neuburg am 17. Jul. 1628. erſt im voͤlligen Geiſte der gewaltſamen Gegenreforma- tion Befehle ergehen laßen: ”daß alle Kirchen- und Schuldiener, die ſich zur catholiſchen Reli- gion nicht bequemen wollten, ſich in drey Wochen aus dem Lande begeben ſollten, desgleichen alle Beamten in ſechs Monathen, ohne daß auch bis dahin ihnen geſtattet ſeyn ſollte, einigen Lutheri- ſchen Gottesdienſt zu beſuchen ꝛc.” (i). Wie die- ſe Befehle durch das nachher verglichene Entſchei- dungsziel vermoͤge des Weſtphaͤliſchen Friedens ih- re Kraft verlohren; ſo ſuchte Pfalzneuburg noch nach dem Frieden wenigſtens das Simultaneum im Sulzbachiſchen einzufuͤhren; Das gab Gele- genheit, daß Bamberg bey den Friedens-Execu- tionshandlungen (1650. Aug. 3.) ſchon den Na- men Simultaneum gebrauchte, und es zu verthei- digen ſuchte. Die Evangeliſchen erwiederten aber gleich damals: ob einem ſein Haus verbleibe, wenn
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(h) Oben S. 33.
(i)Struvs Pfaͤlziſche Kirchenhiſtorie S. 562.
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VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
Hildesheim wieder eines der erſten, wo die Sache
von neuem rege gemacht wurde, indem den Capu-
cinern zu Hildesheim ein Kloſter, das ſie im Jah-
re 1624. nicht beſeſſen hatten, jetzt von neuem ein-
geraͤumt und hergeſtellt werden ſollte; woruͤber die
Sache eben auf dem Reichstage 1653. in Bewe-
gung kam.
Ein anderer Fall entſtand aus dem oben ſchon
einmal erwehnten Verhaͤltniſſe zwiſchen Pfalzneu-
burg und Pfalzſulzbach (h). Hier hatte der
Pfalzgraf von Neuburg am 17. Jul. 1628. erſt
im voͤlligen Geiſte der gewaltſamen Gegenreforma-
tion Befehle ergehen laßen: ”daß alle Kirchen-
und Schuldiener, die ſich zur catholiſchen Reli-
gion nicht bequemen wollten, ſich in drey Wochen
aus dem Lande begeben ſollten, desgleichen alle
Beamten in ſechs Monathen, ohne daß auch bis
dahin ihnen geſtattet ſeyn ſollte, einigen Lutheri-
ſchen Gottesdienſt zu beſuchen ꝛc.” (i). Wie die-
ſe Befehle durch das nachher verglichene Entſchei-
dungsziel vermoͤge des Weſtphaͤliſchen Friedens ih-
re Kraft verlohren; ſo ſuchte Pfalzneuburg noch
nach dem Frieden wenigſtens das Simultaneum
im Sulzbachiſchen einzufuͤhren; Das gab Gele-
genheit, daß Bamberg bey den Friedens-Execu-
tionshandlungen (1650. Aug. 3.) ſchon den Na-
men Simultaneum gebrauchte, und es zu verthei-
digen ſuchte. Die Evangeliſchen erwiederten aber
gleich damals: ob einem ſein Haus verbleibe, wenn
ein
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(i) Struvs Pfaͤlziſche Kirchenhiſtorie S. 562.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 236. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/278>, abgerufen am 16.02.2025.
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