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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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3) Verfass. der geistl. Länder.
diese Absicht in den meisten geistlichen Ländern voll-
kommen erreicht. Eine Familie, die nach mehre-
ren Generationen nur einmal das Glück hat, einen
geistlichen Herrn ihres Stamms zum Fürsten be-
fördert zu sehen, kömmt nicht selten auf einmal
aus Verlegenheiten, worin sie eine Schuldenlast
von hundert und mehr Jahren her gestürzt haben
kann, oder auch in solche Glücksumstände, daß sie
auf Jahrhunderte ihrer ferneren Aufnahme entge-
gensehen darf. Glückts auch nicht mit dem Fürsten-
hute, so kann doch ein Domherr in mehreren Stif-
tern zugleich so einträgliche Pfründen besitzen, daß
auch Domherren, wenn sie nur einigermaßen gute
Haushälter sind, und mit ihren Verwandten es
gut meynen, diesen allemal beträchtliche Verlaßen-
schaften und andere Vortheile zuwenden können.

Von Prinzen aus großen Häusern fehlt esVIII.
nicht an Beyspielen, daß sie oft in jüngeren Jah-
ren zum Besitz eines oder mehrerer geistlicher Für-
stenthümer gelangen, und daß also alsdann ihre
Regierungen nach Verhältniß ihrer Lebensjahre
geraume Zeit dauern können, oder auch wohl von
einem Herrn des Hauses auf den andern gleichsam
aus einer Hand in die andere kommen; wie z. B.
von 1583. bis 1760. lauter Prinzen von Baiern
das Erzstift Cölln, und mehrentheils noch zugleich
andere Bisthümer gehabt haben. Sonst aber sind
doch geistliche Fürsten gemeiniglich schon Herren
von gewissen Jahren, wenn eine Bischofswahl
auf sie fällt. Folglich gibt es hier seltener lang-
wierige Regierungen.

Eben diese öftere Abwechselung in der Re-IX.
gierung
, zumal wenn noch domcapitelische Regie-

run-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. M

3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder.
dieſe Abſicht in den meiſten geiſtlichen Laͤndern voll-
kommen erreicht. Eine Familie, die nach mehre-
ren Generationen nur einmal das Gluͤck hat, einen
geiſtlichen Herrn ihres Stamms zum Fuͤrſten be-
foͤrdert zu ſehen, koͤmmt nicht ſelten auf einmal
aus Verlegenheiten, worin ſie eine Schuldenlaſt
von hundert und mehr Jahren her geſtuͤrzt haben
kann, oder auch in ſolche Gluͤcksumſtaͤnde, daß ſie
auf Jahrhunderte ihrer ferneren Aufnahme entge-
genſehen darf. Gluͤckts auch nicht mit dem Fuͤrſten-
hute, ſo kann doch ein Domherr in mehreren Stif-
tern zugleich ſo eintraͤgliche Pfruͤnden beſitzen, daß
auch Domherren, wenn ſie nur einigermaßen gute
Haushaͤlter ſind, und mit ihren Verwandten es
gut meynen, dieſen allemal betraͤchtliche Verlaßen-
ſchaften und andere Vortheile zuwenden koͤnnen.

Von Prinzen aus großen Haͤuſern fehlt esVIII.
nicht an Beyſpielen, daß ſie oft in juͤngeren Jah-
ren zum Beſitz eines oder mehrerer geiſtlicher Fuͤr-
ſtenthuͤmer gelangen, und daß alſo alsdann ihre
Regierungen nach Verhaͤltniß ihrer Lebensjahre
geraume Zeit dauern koͤnnen, oder auch wohl von
einem Herrn des Hauſes auf den andern gleichſam
aus einer Hand in die andere kommen; wie z. B.
von 1583. bis 1760. lauter Prinzen von Baiern
das Erzſtift Coͤlln, und mehrentheils noch zugleich
andere Biſthuͤmer gehabt haben. Sonſt aber ſind
doch geiſtliche Fuͤrſten gemeiniglich ſchon Herren
von gewiſſen Jahren, wenn eine Biſchofswahl
auf ſie faͤllt. Folglich gibt es hier ſeltener lang-
wierige Regierungen.

Eben dieſe oͤftere Abwechſelung in der Re-IX.
gierung
, zumal wenn noch domcapiteliſche Regie-

run-
P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. M
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[177/0219] 3) Verfaſſ. der geiſtl. Laͤnder. dieſe Abſicht in den meiſten geiſtlichen Laͤndern voll- kommen erreicht. Eine Familie, die nach mehre- ren Generationen nur einmal das Gluͤck hat, einen geiſtlichen Herrn ihres Stamms zum Fuͤrſten be- foͤrdert zu ſehen, koͤmmt nicht ſelten auf einmal aus Verlegenheiten, worin ſie eine Schuldenlaſt von hundert und mehr Jahren her geſtuͤrzt haben kann, oder auch in ſolche Gluͤcksumſtaͤnde, daß ſie auf Jahrhunderte ihrer ferneren Aufnahme entge- genſehen darf. Gluͤckts auch nicht mit dem Fuͤrſten- hute, ſo kann doch ein Domherr in mehreren Stif- tern zugleich ſo eintraͤgliche Pfruͤnden beſitzen, daß auch Domherren, wenn ſie nur einigermaßen gute Haushaͤlter ſind, und mit ihren Verwandten es gut meynen, dieſen allemal betraͤchtliche Verlaßen- ſchaften und andere Vortheile zuwenden koͤnnen. Von Prinzen aus großen Haͤuſern fehlt es nicht an Beyſpielen, daß ſie oft in juͤngeren Jah- ren zum Beſitz eines oder mehrerer geiſtlicher Fuͤr- ſtenthuͤmer gelangen, und daß alſo alsdann ihre Regierungen nach Verhaͤltniß ihrer Lebensjahre geraume Zeit dauern koͤnnen, oder auch wohl von einem Herrn des Hauſes auf den andern gleichſam aus einer Hand in die andere kommen; wie z. B. von 1583. bis 1760. lauter Prinzen von Baiern das Erzſtift Coͤlln, und mehrentheils noch zugleich andere Biſthuͤmer gehabt haben. Sonſt aber ſind doch geiſtliche Fuͤrſten gemeiniglich ſchon Herren von gewiſſen Jahren, wenn eine Biſchofswahl auf ſie faͤllt. Folglich gibt es hier ſeltener lang- wierige Regierungen. VIII. Eben dieſe oͤftere Abwechſelung in der Re- gierung, zumal wenn noch domcapiteliſche Regie- run- P. Entw. d. Staatsverf. Th. II. M

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 177. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/219>, abgerufen am 24.11.2024.