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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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VIII. Folgen d. Westph. Fr. 1648-1657.
zer Eidgenossen, und der dreyzehn vereinigten
Staaten in Nordamerica zeigen die Möglichkeit der
Vereinigung mehrerer Staaten in einen zusammen-
gesetzten Staatskörper, dessen einzelne Theile deswe-
gen doch nicht aufhören, besondere Staaten zu seyn.
Das Teutsche Reich hat nur noch das eigene, daß
es, ungeachtet seiner Zergliederung in so viele be-
sondere Staaten, dennoch sein monarchisches Ober-
haupt von vorigen Zeiten her beybehalten hat.
Das läßt sich aber ganz wohl vereinigen, wie
man alle zusammengesetzte Wesen anders im Gan-
zen, anders in seinen einzelnen Theilen zu betrach-
ten hat.


VI.

Als ein zusammengesetzter Staatskörper besteht
Teutschland aus so vielerley Staaten, als es
Reichsstände und Gebiete hat, wovon jeder unter
seiner ganz eignen Regierung steht, die wieder
fast nach allen möglichen Gattungen unterschieden,
mehr oder minder monarchisch, aristocratisch oder
democratisch, ist. Im Ganzen hat aber das
Teutsche Reich, als Ein Reich betrachtet, noch
immer seine monarchische Verfassung, so lange
die Person des Kaisers von aller höhern mensch-
lichen Gewalt unabhängig ist; denn darin zeigt
sich eben der wesentlichste Unterschied zwischen Mon-
archien und Republiken, daß in diesen nie eine
einzelne Person unabhängig seyn kann, wie nur
in jenen gekrönte Häupter sind. Kann also Teutsch-
land im Ganzen betrachtet in Aufzehlung aller
Europäischen Staaten eben so wenig als Groß-
britannien, Schweden, Polen, aus der Zahl der
Reiche und Monarchien weggelaßen werden; so
ist deswegen doch keine Folge, daß der Kaiser eine

abso-

VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657.
zer Eidgenoſſen, und der dreyzehn vereinigten
Staaten in Nordamerica zeigen die Moͤglichkeit der
Vereinigung mehrerer Staaten in einen zuſammen-
geſetzten Staatskoͤrper, deſſen einzelne Theile deswe-
gen doch nicht aufhoͤren, beſondere Staaten zu ſeyn.
Das Teutſche Reich hat nur noch das eigene, daß
es, ungeachtet ſeiner Zergliederung in ſo viele be-
ſondere Staaten, dennoch ſein monarchiſches Ober-
haupt von vorigen Zeiten her beybehalten hat.
Das laͤßt ſich aber ganz wohl vereinigen, wie
man alle zuſammengeſetzte Weſen anders im Gan-
zen, anders in ſeinen einzelnen Theilen zu betrach-
ten hat.


VI.

Als ein zuſammengeſetzter Staatskoͤrper beſteht
Teutſchland aus ſo vielerley Staaten, als es
Reichsſtaͤnde und Gebiete hat, wovon jeder unter
ſeiner ganz eignen Regierung ſteht, die wieder
faſt nach allen moͤglichen Gattungen unterſchieden,
mehr oder minder monarchiſch, ariſtocratiſch oder
democratiſch, iſt. Im Ganzen hat aber das
Teutſche Reich, als Ein Reich betrachtet, noch
immer ſeine monarchiſche Verfaſſung, ſo lange
die Perſon des Kaiſers von aller hoͤhern menſch-
lichen Gewalt unabhaͤngig iſt; denn darin zeigt
ſich eben der weſentlichſte Unterſchied zwiſchen Mon-
archien und Republiken, daß in dieſen nie eine
einzelne Perſon unabhaͤngig ſeyn kann, wie nur
in jenen gekroͤnte Haͤupter ſind. Kann alſo Teutſch-
land im Ganzen betrachtet in Aufzehlung aller
Europaͤiſchen Staaten eben ſo wenig als Groß-
britannien, Schweden, Polen, aus der Zahl der
Reiche und Monarchien weggelaßen werden; ſo
iſt deswegen doch keine Folge, daß der Kaiſer eine

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[160/0202] VIII. Folgen d. Weſtph. Fr. 1648-1657. zer Eidgenoſſen, und der dreyzehn vereinigten Staaten in Nordamerica zeigen die Moͤglichkeit der Vereinigung mehrerer Staaten in einen zuſammen- geſetzten Staatskoͤrper, deſſen einzelne Theile deswe- gen doch nicht aufhoͤren, beſondere Staaten zu ſeyn. Das Teutſche Reich hat nur noch das eigene, daß es, ungeachtet ſeiner Zergliederung in ſo viele be- ſondere Staaten, dennoch ſein monarchiſches Ober- haupt von vorigen Zeiten her beybehalten hat. Das laͤßt ſich aber ganz wohl vereinigen, wie man alle zuſammengeſetzte Weſen anders im Gan- zen, anders in ſeinen einzelnen Theilen zu betrach- ten hat. Als ein zuſammengeſetzter Staatskoͤrper beſteht Teutſchland aus ſo vielerley Staaten, als es Reichsſtaͤnde und Gebiete hat, wovon jeder unter ſeiner ganz eignen Regierung ſteht, die wieder faſt nach allen moͤglichen Gattungen unterſchieden, mehr oder minder monarchiſch, ariſtocratiſch oder democratiſch, iſt. Im Ganzen hat aber das Teutſche Reich, als Ein Reich betrachtet, noch immer ſeine monarchiſche Verfaſſung, ſo lange die Perſon des Kaiſers von aller hoͤhern menſch- lichen Gewalt unabhaͤngig iſt; denn darin zeigt ſich eben der weſentlichſte Unterſchied zwiſchen Mon- archien und Republiken, daß in dieſen nie eine einzelne Perſon unabhaͤngig ſeyn kann, wie nur in jenen gekroͤnte Haͤupter ſind. Kann alſo Teutſch- land im Ganzen betrachtet in Aufzehlung aller Europaͤiſchen Staaten eben ſo wenig als Groß- britannien, Schweden, Polen, aus der Zahl der Reiche und Monarchien weggelaßen werden; ſo iſt deswegen doch keine Folge, daß der Kaiſer eine abſo-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 160. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/202>, abgerufen am 21.11.2024.