über die endliche Entscheidung völlig zum Aus- schlag wider die Ferdinandischen Entwürfe, zum Vortheile der Verfassung, wie sie schon so lange würklich im Gange gewesen war, zum Besten der Teutschen Reichsstände gegeben hat. -- Nicht daß derselbe die Landeshoheit, und was davon ab- hängt, erst begründet hätte; -- nein, sie war schon seit Jahrhunderten im Anwachse, und schon vor dem dreyßigjährigen Kriege so gut, wie in ihrer völligen Reife; -- aber gleichsam das Sie- gel hat erst der Westphälische Friede darauf ge- drückt, -- fürs vergangene damit alle Zweifel ge- hoben, -- für die Zukunft der Sache ihre rechte Consistenz gegeben.
So ist also nunmehr Teutschland als Ein ReichV. betrachtet zwar noch ein einiger Staatskörper, aber nicht wie die übrigen Europäischen Reiche ein ein- facher, sondern ein zusammengesetzter Staats- körper, dessen einzelne Theile wieder lauter beson- dere Staaten sind, die nur noch ihren Zusammen- hang unter dem Kaiser als einem gemeinsamen höchsten Oberhaupte behalten haben. Mit diesem Begriffe verschwinden alle Schwierigkeiten, die man sich bisher von der Regierungsform des Teut- schen Reiches gemacht hat, da man zweifelte und stritt, ob sie monarchisch, aristocratisch, democra- tisch, oder vermischt sey. Man dachte nicht daran, daß zum Maßstabe der verschiedenen Regierungs- formen sich noch eine höhere Abtheilung einfacher und zusammengesetzter Staaten denken ließ, und nur auf erstere jene dreyfache Eintheilung paßte. Die Beyspiele der sieben Provinzen der vereinig- ten Niederlande, der dreyzehn Cantons der Schwei-
zer
1) Verfaſſ. des T. Reichs uͤberh.
uͤber die endliche Entſcheidung voͤllig zum Aus- ſchlag wider die Ferdinandiſchen Entwuͤrfe, zum Vortheile der Verfaſſung, wie ſie ſchon ſo lange wuͤrklich im Gange geweſen war, zum Beſten der Teutſchen Reichsſtaͤnde gegeben hat. — Nicht daß derſelbe die Landeshoheit, und was davon ab- haͤngt, erſt begruͤndet haͤtte; — nein, ſie war ſchon ſeit Jahrhunderten im Anwachſe, und ſchon vor dem dreyßigjaͤhrigen Kriege ſo gut, wie in ihrer voͤlligen Reife; — aber gleichſam das Sie- gel hat erſt der Weſtphaͤliſche Friede darauf ge- druͤckt, — fuͤrs vergangene damit alle Zweifel ge- hoben, — fuͤr die Zukunft der Sache ihre rechte Conſiſtenz gegeben.
So iſt alſo nunmehr Teutſchland als Ein ReichV. betrachtet zwar noch ein einiger Staatskoͤrper, aber nicht wie die uͤbrigen Europaͤiſchen Reiche ein ein- facher, ſondern ein zuſammengeſetzter Staats- koͤrper, deſſen einzelne Theile wieder lauter beſon- dere Staaten ſind, die nur noch ihren Zuſammen- hang unter dem Kaiſer als einem gemeinſamen hoͤchſten Oberhaupte behalten haben. Mit dieſem Begriffe verſchwinden alle Schwierigkeiten, die man ſich bisher von der Regierungsform des Teut- ſchen Reiches gemacht hat, da man zweifelte und ſtritt, ob ſie monarchiſch, ariſtocratiſch, democra- tiſch, oder vermiſcht ſey. Man dachte nicht daran, daß zum Maßſtabe der verſchiedenen Regierungs- formen ſich noch eine hoͤhere Abtheilung einfacher und zuſammengeſetzter Staaten denken ließ, und nur auf erſtere jene dreyfache Eintheilung paßte. Die Beyſpiele der ſieben Provinzen der vereinig- ten Niederlande, der dreyzehn Cantons der Schwei-
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1) Verfaſſ. des T. Reichs uͤberh.
uͤber die endliche Entſcheidung voͤllig zum Aus-
ſchlag wider die Ferdinandiſchen Entwuͤrfe, zum
Vortheile der Verfaſſung, wie ſie ſchon ſo lange
wuͤrklich im Gange geweſen war, zum Beſten der
Teutſchen Reichsſtaͤnde gegeben hat. — Nicht
daß derſelbe die Landeshoheit, und was davon ab-
haͤngt, erſt begruͤndet haͤtte; — nein, ſie war
ſchon ſeit Jahrhunderten im Anwachſe, und ſchon
vor dem dreyßigjaͤhrigen Kriege ſo gut, wie in
ihrer voͤlligen Reife; — aber gleichſam das Sie-
gel hat erſt der Weſtphaͤliſche Friede darauf ge-
druͤckt, — fuͤrs vergangene damit alle Zweifel ge-
hoben, — fuͤr die Zukunft der Sache ihre rechte
Conſiſtenz gegeben.
So iſt alſo nunmehr Teutſchland als Ein Reich
betrachtet zwar noch ein einiger Staatskoͤrper, aber
nicht wie die uͤbrigen Europaͤiſchen Reiche ein ein-
facher, ſondern ein zuſammengeſetzter Staats-
koͤrper, deſſen einzelne Theile wieder lauter beſon-
dere Staaten ſind, die nur noch ihren Zuſammen-
hang unter dem Kaiſer als einem gemeinſamen
hoͤchſten Oberhaupte behalten haben. Mit dieſem
Begriffe verſchwinden alle Schwierigkeiten, die
man ſich bisher von der Regierungsform des Teut-
ſchen Reiches gemacht hat, da man zweifelte und
ſtritt, ob ſie monarchiſch, ariſtocratiſch, democra-
tiſch, oder vermiſcht ſey. Man dachte nicht daran,
daß zum Maßſtabe der verſchiedenen Regierungs-
formen ſich noch eine hoͤhere Abtheilung einfacher
und zuſammengeſetzter Staaten denken ließ, und
nur auf erſtere jene dreyfache Eintheilung paßte.
Die Beyſpiele der ſieben Provinzen der vereinig-
ten Niederlande, der dreyzehn Cantons der Schwei-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 159. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/201>, abgerufen am 27.07.2024.
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