serliches Reservatrecht sey, und niemanden zukom- me, als dem es der Kaiser ausdrücklich verliehen habe. (Dieses Römische Gesetz sprach eigent- lich von einer Art Vorspann, die außer dem Kai- ser nur noch zweyerley benannten obrigkeitlichen Stellen zukommen sollte. -- Eine feine Probe, aus Gerechtsamen und Verfügungen der ehemali- gen Kaiser zu Rom und Constantinopel noch jetzt ausschließliche Hoheitsrechte für das Oberhaupt des Teutschen Reichs zu behaupten.)
Auf der andern Seite wurden schon über un-XXIV. mäßige Postraxen große Beschwerden geführet, deren Abstellung selbst im Westphälischen Frieden verordnet wurde (h). Die übrigen Irrungen blie- ben aber in den Friedenshandlungen unerlediget, und mit anderen unverglichenen Gegenständen der künftigen Reichsversammlung überlaßen. Darauf kam zwar in die Wahlcapitulation 1658. eine Stelle mit Beziehung auf das churfürstliche Gutachten 1641. zum Vortheile der Taxischen Reichspost gegen die Parische kaiserliche Hofpost. Da inzwischen nach geendigtem dreyßigjährigen Kriege auch Churbran- denburg eigne Posten in seinen Landen angelegt hatte, welchem Beyspiele hernach ferner die Häu- ser Sachsen, Braunschweig und Hessen folgten; so ward weder von diesen Territorialposten, noch vom reichsstädtischen Botenwesen in der Wahlca- pitulation etwas erwehnet. Vielmehr gab eine Erinnerung, die der Churfürst von Branden- burg bey dieser Gelegenheit thun ließ, daß seinem
Post-
(h) Osnabr. Friede Art. 9. §. 1.
J 5
9) Sachen an Reichst. verwieſen.
ſerliches Reſervatrecht ſey, und niemanden zukom- me, als dem es der Kaiſer ausdruͤcklich verliehen habe. (Dieſes Roͤmiſche Geſetz ſprach eigent- lich von einer Art Vorſpann, die außer dem Kai- ſer nur noch zweyerley benannten obrigkeitlichen Stellen zukommen ſollte. — Eine feine Probe, aus Gerechtſamen und Verfuͤgungen der ehemali- gen Kaiſer zu Rom und Conſtantinopel noch jetzt ausſchließliche Hoheitsrechte fuͤr das Oberhaupt des Teutſchen Reichs zu behaupten.)
Auf der andern Seite wurden ſchon uͤber un-XXIV. maͤßige Poſtraxen große Beſchwerden gefuͤhret, deren Abſtellung ſelbſt im Weſtphaͤliſchen Frieden verordnet wurde (h). Die uͤbrigen Irrungen blie- ben aber in den Friedenshandlungen unerlediget, und mit anderen unverglichenen Gegenſtaͤnden der kuͤnftigen Reichsverſammlung uͤberlaßen. Darauf kam zwar in die Wahlcapitulation 1658. eine Stelle mit Beziehung auf das churfuͤrſtliche Gutachten 1641. zum Vortheile der Taxiſchen Reichspoſt gegen die Pariſche kaiſerliche Hofpoſt. Da inzwiſchen nach geendigtem dreyßigjaͤhrigen Kriege auch Churbran- denburg eigne Poſten in ſeinen Landen angelegt hatte, welchem Beyſpiele hernach ferner die Haͤu- ſer Sachſen, Braunſchweig und Heſſen folgten; ſo ward weder von dieſen Territorialpoſten, noch vom reichsſtaͤdtiſchen Botenweſen in der Wahlca- pitulation etwas erwehnet. Vielmehr gab eine Erinnerung, die der Churfuͤrſt von Branden- burg bey dieſer Gelegenheit thun ließ, daß ſeinem
Poſt-
(h) Osnabr. Friede Art. 9. §. 1.
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9) Sachen an Reichst. verwieſen.
ſerliches Reſervatrecht ſey, und niemanden zukom-
me, als dem es der Kaiſer ausdruͤcklich verliehen
habe. (Dieſes Roͤmiſche Geſetz ſprach eigent-
lich von einer Art Vorſpann, die außer dem Kai-
ſer nur noch zweyerley benannten obrigkeitlichen
Stellen zukommen ſollte. — Eine feine Probe,
aus Gerechtſamen und Verfuͤgungen der ehemali-
gen Kaiſer zu Rom und Conſtantinopel noch jetzt
ausſchließliche Hoheitsrechte fuͤr das Oberhaupt des
Teutſchen Reichs zu behaupten.)
Auf der andern Seite wurden ſchon uͤber un-
maͤßige Poſtraxen große Beſchwerden gefuͤhret,
deren Abſtellung ſelbſt im Weſtphaͤliſchen Frieden
verordnet wurde (h). Die uͤbrigen Irrungen blie-
ben aber in den Friedenshandlungen unerlediget,
und mit anderen unverglichenen Gegenſtaͤnden der
kuͤnftigen Reichsverſammlung uͤberlaßen. Darauf
kam zwar in die Wahlcapitulation 1658. eine Stelle
mit Beziehung auf das churfuͤrſtliche Gutachten 1641.
zum Vortheile der Taxiſchen Reichspoſt gegen die
Pariſche kaiſerliche Hofpoſt. Da inzwiſchen nach
geendigtem dreyßigjaͤhrigen Kriege auch Churbran-
denburg eigne Poſten in ſeinen Landen angelegt
hatte, welchem Beyſpiele hernach ferner die Haͤu-
ſer Sachſen, Braunſchweig und Heſſen folgten;
ſo ward weder von dieſen Territorialpoſten, noch
vom reichsſtaͤdtiſchen Botenweſen in der Wahlca-
pitulation etwas erwehnet. Vielmehr gab eine
Erinnerung, die der Churfuͤrſt von Branden-
burg bey dieſer Gelegenheit thun ließ, daß ſeinem
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(h) Osnabr. Friede Art. 9. §. 1.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 137. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/179>, abgerufen am 16.02.2025.
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