Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.VII. Neuere Zeit. Westph. Fr. 1648. lehnt. In dieser letztern Eigenschaft behaupteteer dem kaiserlichen Hofe auch außer den Erblanden zu folgen, und alsdann auch ohne Rücksicht auf die Taxischen Posten das Postwesen sich zueignen zu können. Hierwider erhielt nun zwar der Graf von Taxis am 12. Jun. 1641. ein churfürstliches Gutachten an den Kaiser zu seinem Vortheile (f). Im übrigen behielt aber doch das Parische Post- wesen in den Erblanden selbst seinen ungehinder- ten Fortgang. XXII. Hatte nun das Haus Oesterreich in seinen Lan- XXIII. Das Haus Taxis berief sich hingegen auf die ser- (f) Lünigs Reichsarchiv Th. 4. S. 544. (g) L. 9. C. de cursu publico.
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648. lehnt. In dieſer letztern Eigenſchaft behaupteteer dem kaiſerlichen Hofe auch außer den Erblanden zu folgen, und alsdann auch ohne Ruͤckſicht auf die Taxiſchen Poſten das Poſtweſen ſich zueignen zu koͤnnen. Hierwider erhielt nun zwar der Graf von Taxis am 12. Jun. 1641. ein churfuͤrſtliches Gutachten an den Kaiſer zu ſeinem Vortheile (f). Im uͤbrigen behielt aber doch das Pariſche Poſt- weſen in den Erblanden ſelbſt ſeinen ungehinder- ten Fortgang. XXII. Hatte nun das Haus Oeſterreich in ſeinen Lan- XXIII. Das Haus Taxis berief ſich hingegen auf die ſer- (f) Luͤnigs Reichsarchiv Th. 4. S. 544. (g) L. 9. C. de curſu publico.
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
lehnt. In dieſer letztern Eigenſchaft behauptete
er dem kaiſerlichen Hofe auch außer den Erblanden
zu folgen, und alsdann auch ohne Ruͤckſicht auf
die Taxiſchen Poſten das Poſtweſen ſich zueignen
zu koͤnnen. Hierwider erhielt nun zwar der Graf
von Taxis am 12. Jun. 1641. ein churfuͤrſtliches
Gutachten an den Kaiſer zu ſeinem Vortheile (f).
Im uͤbrigen behielt aber doch das Pariſche Poſt-
weſen in den Erblanden ſelbſt ſeinen ungehinder-
ten Fortgang.
Hatte nun das Haus Oeſterreich in ſeinen Lan-
den des Taxiſchen Reichsgeneralpoſtmeiſteramts un-
geachtet noch eigne Territorialpoſten angelegt, ſo
glaubten jetzt auch andere fuͤrſtliche Haͤuſer mit
eben dem Rechte ein gleiches thun zu koͤnnen.
So erhielt z. B. im Jahre 1640. ein Kaufmann
zu Hildesheim, Roͤtger Hinuͤber, eine Conceſſion vom
Herzog Georg von Braunſchweig-Luͤneburg, in deſ-
ſen Landen Poſten anzulegen. Auch die Reichsſtaͤdte
hielten ſich nicht fuͤr ſchuldig, in ihrem ſchon von
aͤlteren Zeiten hergebrachten Botenweſen durch die
Taxiſchen Poſten ſich hindern zu laßen.
Das Haus Taxis berief ſich hingegen auf die
einmal als Reichsgeneralpoſtmeiſter erhaltene kai-
ſerliche Belehnung, und auf kaiſerliche General-
poſtpatente, dergleichen Ferdinand der II. noch am
14. Aug. 1635. ins Reich erlaßen hatte. Selbſt
eine im Roͤmiſchen Geſetzbuche vorkommende Ver-
ordnung ehemaliger Roͤmiſcher Kaiſer (g) ſollte
zum Beweiſe dienen, daß das Poſtregal ein kai-
ſer-
(f) Luͤnigs Reichsarchiv Th. 4. S. 544.
(g) L. 9. C. de curſu publico.
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