Postregale nichts zum Nachtheile verfügt werden möchte, zu der Erklärung Anlaß, daß jene Stelle der Wahlcapitulation nicht das Territorialrecht der Reichsstände, sondern nur die Collision der Reichs- und kaiserlichen Hofpostämter zum Gegenstande habe (i).
XXV.
Auch in den Berathschlagungen über die be- ständige Wahlcapitulation konnte man zu keiner entscheidenden Bestimmung hierüber gelangen, die deswegen noch immer dem Reichstage vorbehalten blieb, aber bis jetzt noch nicht erfolgt ist. Nur seit 1690. wurde noch bey einer andern Gelegen- heit der kaiserlichen Posten in der Stände Landen und Gebieten gedacht, jedoch mit dem merkwürdigen Zusatze: "wo dergleichen kaiserliche Postämter vor- "handen und hergebracht" sind. Nach dieser Be- stimmung wird es noch jetzt so gehalten, daß die kaiserlichen oder Taxischen Posten nur da statt fin- den, wo sie vorhanden und hergebracht sind. Wo das nicht ist, können sie keinem Reichsstande auf- gedrungen werden. Denn um selbige Zeit, als die Taxischen Posten in Gang kamen, war die Landeshoheit eines jeden Reichsstandes schon so beschaffen, daß keinem wider seinen Willen der- gleichen Anstalten in seinem Lande aufgedrungen werden konnten; wie daher auch überall, wo das Haus Taxis mit seinen Posten aufgenommen und zugelaßen zu werden verlangte, dazu die Einwil- ligung der Landesherrschaft gesucht wurde. Eben so wenig konnte einem Reichsstande verwehrt wer-
den,
(i)Mosers Anmerk. zur Wahlcapitul. Carls des VII. Th. 2. S. 676.
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Poſtregale nichts zum Nachtheile verfuͤgt werden moͤchte, zu der Erklaͤrung Anlaß, daß jene Stelle der Wahlcapitulation nicht das Territorialrecht der Reichsſtaͤnde, ſondern nur die Colliſion der Reichs- und kaiſerlichen Hofpoſtaͤmter zum Gegenſtande habe (i).
XXV.
Auch in den Berathſchlagungen uͤber die be- ſtaͤndige Wahlcapitulation konnte man zu keiner entſcheidenden Beſtimmung hieruͤber gelangen, die deswegen noch immer dem Reichstage vorbehalten blieb, aber bis jetzt noch nicht erfolgt iſt. Nur ſeit 1690. wurde noch bey einer andern Gelegen- heit der kaiſerlichen Poſten in der Staͤnde Landen und Gebieten gedacht, jedoch mit dem merkwuͤrdigen Zuſatze: ”wo dergleichen kaiſerliche Poſtaͤmter vor- „handen und hergebracht” ſind. Nach dieſer Be- ſtimmung wird es noch jetzt ſo gehalten, daß die kaiſerlichen oder Taxiſchen Poſten nur da ſtatt fin- den, wo ſie vorhanden und hergebracht ſind. Wo das nicht iſt, koͤnnen ſie keinem Reichsſtande auf- gedrungen werden. Denn um ſelbige Zeit, als die Taxiſchen Poſten in Gang kamen, war die Landeshoheit eines jeden Reichsſtandes ſchon ſo beſchaffen, daß keinem wider ſeinen Willen der- gleichen Anſtalten in ſeinem Lande aufgedrungen werden konnten; wie daher auch uͤberall, wo das Haus Taxis mit ſeinen Poſten aufgenommen und zugelaßen zu werden verlangte, dazu die Einwil- ligung der Landesherrſchaft geſucht wurde. Eben ſo wenig konnte einem Reichsſtande verwehrt wer-
den,
(i)Moſers Anmerk. zur Wahlcapitul. Carls des VII. Th. 2. S. 676.
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Poſtregale nichts zum Nachtheile verfuͤgt werden
moͤchte, zu der Erklaͤrung Anlaß, daß jene Stelle
der Wahlcapitulation nicht das Territorialrecht der
Reichsſtaͤnde, ſondern nur die Colliſion der Reichs-
und kaiſerlichen Hofpoſtaͤmter zum Gegenſtande
habe (i).
Auch in den Berathſchlagungen uͤber die be-
ſtaͤndige Wahlcapitulation konnte man zu keiner
entſcheidenden Beſtimmung hieruͤber gelangen, die
deswegen noch immer dem Reichstage vorbehalten
blieb, aber bis jetzt noch nicht erfolgt iſt. Nur
ſeit 1690. wurde noch bey einer andern Gelegen-
heit der kaiſerlichen Poſten in der Staͤnde Landen und
Gebieten gedacht, jedoch mit dem merkwuͤrdigen
Zuſatze: ”wo dergleichen kaiſerliche Poſtaͤmter vor-
„handen und hergebracht” ſind. Nach dieſer Be-
ſtimmung wird es noch jetzt ſo gehalten, daß die
kaiſerlichen oder Taxiſchen Poſten nur da ſtatt fin-
den, wo ſie vorhanden und hergebracht ſind. Wo
das nicht iſt, koͤnnen ſie keinem Reichsſtande auf-
gedrungen werden. Denn um ſelbige Zeit, als
die Taxiſchen Poſten in Gang kamen, war die
Landeshoheit eines jeden Reichsſtandes ſchon ſo
beſchaffen, daß keinem wider ſeinen Willen der-
gleichen Anſtalten in ſeinem Lande aufgedrungen
werden konnten; wie daher auch uͤberall, wo das
Haus Taxis mit ſeinen Poſten aufgenommen und
zugelaßen zu werden verlangte, dazu die Einwil-
ligung der Landesherrſchaft geſucht wurde. Eben
ſo wenig konnte einem Reichsſtande verwehrt wer-
den,
(i) Moſers Anmerk. zur Wahlcapitul. Carls
des VII. Th. 2. S. 676.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/180>, abgerufen am 16.02.2025.
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