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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786.

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6) Reichstag u. C. G.
So wurde es bald in Gesetzen zur Nothwendig-
keit gemacht, daß allezeit zwey Grafen oder Frey-
herren am Cammergerichte seyn sollten, um in
denen Senaten, worin der Cammerrichter nicht
gegenwärtig sey, den Vorsitz zu führen, und be-
nöthigten Falls überhaupt des Cammerrichters
Stelle vertreten zu können. Nun nannte man sie
die präsidirenden Beysitzer, und endlich Cammer-
gerichtspräsidenten.
Ihre Präsentation ward
aber dem Kaiser überlaßen. So ward ihrer nun
auch im Westphälischen Frieden gedacht, und zwar
so, daß nach Verhältniß der 50. Assessoren 4. Prä-
sidenten, 2. catholische und 2. evangelische vom
Kaiser ernannt werden sollten (t).

Die Cammerrichtersstelle ließ sich zwar nichtX.
vertheilen, und blieb billig der Ernennung des
Kaisers allein überlaßen. Es war aber doch
schon in Vorschlag gewesen, abwechselnd einmal
einen catholischen, und das anderemal einen evan-
gelischen Cammerrichter anzusetzen (u), wobey das

Cam-
(t) So gut der Kaiser verbindlich gemacht
werden konnte, zwey evangelische Präsidenten zu
ernennen; eben so gut hätten auch die beiden
Beysitzer, die der Kaiser zu präsentiren haben
sollte, von beiden Religionen seyn können, um
alle 50. Beysitzer in völlig gleicher Anzahl beider
Religionen zu haben. So aber blieb doch das
ungleiche Verhältniß 26. catholischer und nur 24.
evangelischer Beysitzer, das man auch seitdem
nie gehoben hat.
(u) Besage des Prager Friedens (1635.) §. 26.
hatte Chursachsen darauf angetragen: daß nach
dem damaligen catholischen Cammerrichter ein
Augsburgischer Confessionsverwandter, und nach
Ab-

6) Reichstag u. C. G.
So wurde es bald in Geſetzen zur Nothwendig-
keit gemacht, daß allezeit zwey Grafen oder Frey-
herren am Cammergerichte ſeyn ſollten, um in
denen Senaten, worin der Cammerrichter nicht
gegenwaͤrtig ſey, den Vorſitz zu fuͤhren, und be-
noͤthigten Falls uͤberhaupt des Cammerrichters
Stelle vertreten zu koͤnnen. Nun nannte man ſie
die praͤſidirenden Beyſitzer, und endlich Cammer-
gerichtspraͤſidenten.
Ihre Praͤſentation ward
aber dem Kaiſer uͤberlaßen. So ward ihrer nun
auch im Weſtphaͤliſchen Frieden gedacht, und zwar
ſo, daß nach Verhaͤltniß der 50. Aſſeſſoren 4. Praͤ-
ſidenten, 2. catholiſche und 2. evangeliſche vom
Kaiſer ernannt werden ſollten (t).

Die Cammerrichtersſtelle ließ ſich zwar nichtX.
vertheilen, und blieb billig der Ernennung des
Kaiſers allein uͤberlaßen. Es war aber doch
ſchon in Vorſchlag geweſen, abwechſelnd einmal
einen catholiſchen, und das anderemal einen evan-
geliſchen Cammerrichter anzuſetzen (u), wobey das

Cam-
(t) So gut der Kaiſer verbindlich gemacht
werden konnte, zwey evangeliſche Praͤſidenten zu
ernennen; eben ſo gut haͤtten auch die beiden
Beyſitzer, die der Kaiſer zu praͤſentiren haben
ſollte, von beiden Religionen ſeyn koͤnnen, um
alle 50. Beyſitzer in voͤllig gleicher Anzahl beider
Religionen zu haben. So aber blieb doch das
ungleiche Verhaͤltniß 26. catholiſcher und nur 24.
evangeliſcher Beyſitzer, das man auch ſeitdem
nie gehoben hat.
(u) Beſage des Prager Friedens (1635.) §. 26.
hatte Churſachſen darauf angetragen: daß nach
dem damaligen catholiſchen Cammerrichter ein
Augsburgiſcher Confeſſionsverwandter, und nach
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[93/0135] 6) Reichstag u. C. G. So wurde es bald in Geſetzen zur Nothwendig- keit gemacht, daß allezeit zwey Grafen oder Frey- herren am Cammergerichte ſeyn ſollten, um in denen Senaten, worin der Cammerrichter nicht gegenwaͤrtig ſey, den Vorſitz zu fuͤhren, und be- noͤthigten Falls uͤberhaupt des Cammerrichters Stelle vertreten zu koͤnnen. Nun nannte man ſie die praͤſidirenden Beyſitzer, und endlich Cammer- gerichtspraͤſidenten. Ihre Praͤſentation ward aber dem Kaiſer uͤberlaßen. So ward ihrer nun auch im Weſtphaͤliſchen Frieden gedacht, und zwar ſo, daß nach Verhaͤltniß der 50. Aſſeſſoren 4. Praͤ- ſidenten, 2. catholiſche und 2. evangeliſche vom Kaiſer ernannt werden ſollten (t). Die Cammerrichtersſtelle ließ ſich zwar nicht vertheilen, und blieb billig der Ernennung des Kaiſers allein uͤberlaßen. Es war aber doch ſchon in Vorſchlag geweſen, abwechſelnd einmal einen catholiſchen, und das anderemal einen evan- geliſchen Cammerrichter anzuſetzen (u), wobey das Cam- X. (t) So gut der Kaiſer verbindlich gemacht werden konnte, zwey evangeliſche Praͤſidenten zu ernennen; eben ſo gut haͤtten auch die beiden Beyſitzer, die der Kaiſer zu praͤſentiren haben ſollte, von beiden Religionen ſeyn koͤnnen, um alle 50. Beyſitzer in voͤllig gleicher Anzahl beider Religionen zu haben. So aber blieb doch das ungleiche Verhaͤltniß 26. catholiſcher und nur 24. evangeliſcher Beyſitzer, das man auch ſeitdem nie gehoben hat. (u) Beſage des Prager Friedens (1635.) §. 26. hatte Churſachſen darauf angetragen: daß nach dem damaligen catholiſchen Cammerrichter ein Augsburgiſcher Confeſſionsverwandter, und nach Ab-

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/135>, abgerufen am 06.05.2024.