Cammergericht im Ganzen wohl nicht verlohren haben würde. Allein im Westphälischen Frieden wurde dem Kaiser die Ernennung des Cammer- richters schlechterdings überlaßen, ohne ihn der Religion wegen einzuschränken.
XI.
Die Canzleypersonen, die als Subalternen zur Ausfertigung und zu Archivarbeiten am Cam- mergerichte gebraucht werden, hat der Churfürst von Mainz als Reichserzcanzler zu ernennen. We- gen des Einflusses, den auch diese Personen wenig- stens in Beförderung oder Verzögerung einzelner Rechtssachen haben können, war es nicht unbillig, daß auch für sie eine Religionsgleichheit beobachtet würde. Schon im Religionsfrieden 1555. hieß es deswegen, "daß Cammerrichter und Beysitzer, desgleichen alle andere Personen des Cammer- gerichts von beiden der alten Religion und der Augsburgischen Confession geordnet seyn sollten." Eben die Absicht gab der Westphälische Friede deut- lich gnug zu erkennen, da er der einzuführenden Religionsgleichheit bey Cammerrichter, Präsiden- ten, Assessoren und allen, die bey Handhabung der Gerechtigkeit Dienste zu leisten hätten (quos- cumque iustitiae ministros), gedachte. Die genauere Bestimmung wurde aber hierüber dem nächsten Reichstage überlaßen, und ist seitdem bis auf den heutigen Tag nicht erfolget. (Churmainz
berüft
Abgang desselben wieder ein Catholischer, und also fortan per vices geordnet werden möchte. Es ward aber damals noch auf eine andere Zu- sammenkunft ausgesetzt; doch sollte es ehestens vorgenommen werden. Samml. der R. A. Th. 3. S. 538.
VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Cammergericht im Ganzen wohl nicht verlohren haben wuͤrde. Allein im Weſtphaͤliſchen Frieden wurde dem Kaiſer die Ernennung des Cammer- richters ſchlechterdings uͤberlaßen, ohne ihn der Religion wegen einzuſchraͤnken.
XI.
Die Canzleyperſonen, die als Subalternen zur Ausfertigung und zu Archivarbeiten am Cam- mergerichte gebraucht werden, hat der Churfuͤrſt von Mainz als Reichserzcanzler zu ernennen. We- gen des Einfluſſes, den auch dieſe Perſonen wenig- ſtens in Befoͤrderung oder Verzoͤgerung einzelner Rechtsſachen haben koͤnnen, war es nicht unbillig, daß auch fuͤr ſie eine Religionsgleichheit beobachtet wuͤrde. Schon im Religionsfrieden 1555. hieß es deswegen, ”daß Cammerrichter und Beyſitzer, desgleichen alle andere Perſonen des Cammer- gerichts von beiden der alten Religion und der Augsburgiſchen Confeſſion geordnet ſeyn ſollten.” Eben die Abſicht gab der Weſtphaͤliſche Friede deut- lich gnug zu erkennen, da er der einzufuͤhrenden Religionsgleichheit bey Cammerrichter, Praͤſiden- ten, Aſſeſſoren und allen, die bey Handhabung der Gerechtigkeit Dienſte zu leiſten haͤtten (quos- cumque iuſtitiae miniſtros), gedachte. Die genauere Beſtimmung wurde aber hieruͤber dem naͤchſten Reichstage uͤberlaßen, und iſt ſeitdem bis auf den heutigen Tag nicht erfolget. (Churmainz
beruͤft
Abgang deſſelben wieder ein Catholiſcher, und alſo fortan per vices geordnet werden moͤchte. Es ward aber damals noch auf eine andere Zu- ſammenkunft ausgeſetzt; doch ſollte es eheſtens vorgenommen werden. Samml. der R. A. Th. 3. S. 538.
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VII. Neuere Zeit. Weſtph. Fr. 1648.
Cammergericht im Ganzen wohl nicht verlohren
haben wuͤrde. Allein im Weſtphaͤliſchen Frieden
wurde dem Kaiſer die Ernennung des Cammer-
richters ſchlechterdings uͤberlaßen, ohne ihn der
Religion wegen einzuſchraͤnken.
Die Canzleyperſonen, die als Subalternen
zur Ausfertigung und zu Archivarbeiten am Cam-
mergerichte gebraucht werden, hat der Churfuͤrſt
von Mainz als Reichserzcanzler zu ernennen. We-
gen des Einfluſſes, den auch dieſe Perſonen wenig-
ſtens in Befoͤrderung oder Verzoͤgerung einzelner
Rechtsſachen haben koͤnnen, war es nicht unbillig,
daß auch fuͤr ſie eine Religionsgleichheit beobachtet
wuͤrde. Schon im Religionsfrieden 1555. hieß
es deswegen, ”daß Cammerrichter und Beyſitzer,
desgleichen alle andere Perſonen des Cammer-
gerichts von beiden der alten Religion und der
Augsburgiſchen Confeſſion geordnet ſeyn ſollten.”
Eben die Abſicht gab der Weſtphaͤliſche Friede deut-
lich gnug zu erkennen, da er der einzufuͤhrenden
Religionsgleichheit bey Cammerrichter, Praͤſiden-
ten, Aſſeſſoren und allen, die bey Handhabung
der Gerechtigkeit Dienſte zu leiſten haͤtten (quos-
cumque iuſtitiae miniſtros), gedachte. Die
genauere Beſtimmung wurde aber hieruͤber dem
naͤchſten Reichstage uͤberlaßen, und iſt ſeitdem bis
auf den heutigen Tag nicht erfolget. (Churmainz
beruͤft
(u)
(u) Abgang deſſelben wieder ein Catholiſcher, und
alſo fortan per vices geordnet werden moͤchte.
Es ward aber damals noch auf eine andere Zu-
ſammenkunft ausgeſetzt; doch ſollte es eheſtens
vorgenommen werden. Samml. der R. A. Th. 3.
S. 538.
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 2: Von 1558 bis 1740. Göttingen, 1786, S. 94. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung02_1786/136>, abgerufen am 16.02.2025.
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