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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.

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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
tigkeit zwischen den Häusern Pfalz und Baiern über
den erledigten Antheil von Baiern-Landshut noch
persönlich mit Zuziehung mehrerer Churfürsten und
Stände Gericht hielt.


V.

Noch eine Art, wie Churfürsten und Fürsten
einander zu Recht fordern, oder von anderen be-
langet werden könnten, wurde, ebenfalls von älte-
ren Zeiten her, ausdrücklich in der Cammergerichts-
ordnung selbst namhaft gemacht. Nehmlich bey
der Art, wie selbst in den trüben Faustrechtszeiten
mancher Fürsten Streitigkeiten durch den Austrag
eines dritten Fürsten glücklich gehoben wurden,
hatte man bisher sich so wohl befunden, daß es
bey Errichtung des Cammergerichts bedenklich schien,
jenes Mittel, zu seinem Rechte zu gelangen, ganz
fallen zu laßen, und alles Heil künftig nur auf
das Cammergericht zu setzen, da man doch von
dessen Fortgange und Dauer zum voraus doch nicht
ganz gesichert seyn konnte, (wie dann würklich schon
in den ersten Jahren 1500. und 1502. das Cam-
mergericht etliche mal ins Stecken gerieth.)


VI.

Viele Verträge waren ohnedem schon darauf
gerichtet, daß künftige Streitigkeiten der pacisciren-
den Theile durch dergleichen Austräge geschlichtet
werden sollten. Solche Verträge aufzuheben oder
auch nur eine allgemeine Aenderung darin zu ma-
chen, war allemal bedenklich. Also wurde das
gleich als der erste Grundsatz angenommen und in
die Cammergerichtsordnung eingerückt: Welche
Fürsten gewillkührte Austräge unter einander
haben, deren sollen sie sich ihren Verträgen gemäß
gegen einander bedienen.


Aber

IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
tigkeit zwiſchen den Haͤuſern Pfalz und Baiern uͤber
den erledigten Antheil von Baiern-Landshut noch
perſoͤnlich mit Zuziehung mehrerer Churfuͤrſten und
Staͤnde Gericht hielt.


V.

Noch eine Art, wie Churfuͤrſten und Fuͤrſten
einander zu Recht fordern, oder von anderen be-
langet werden koͤnnten, wurde, ebenfalls von aͤlte-
ren Zeiten her, ausdruͤcklich in der Cammergerichts-
ordnung ſelbſt namhaft gemacht. Nehmlich bey
der Art, wie ſelbſt in den truͤben Fauſtrechtszeiten
mancher Fuͤrſten Streitigkeiten durch den Austrag
eines dritten Fuͤrſten gluͤcklich gehoben wurden,
hatte man bisher ſich ſo wohl befunden, daß es
bey Errichtung des Cammergerichts bedenklich ſchien,
jenes Mittel, zu ſeinem Rechte zu gelangen, ganz
fallen zu laßen, und alles Heil kuͤnftig nur auf
das Cammergericht zu ſetzen, da man doch von
deſſen Fortgange und Dauer zum voraus doch nicht
ganz geſichert ſeyn konnte, (wie dann wuͤrklich ſchon
in den erſten Jahren 1500. und 1502. das Cam-
mergericht etliche mal ins Stecken gerieth.)


VI.

Viele Vertraͤge waren ohnedem ſchon darauf
gerichtet, daß kuͤnftige Streitigkeiten der paciſciren-
den Theile durch dergleichen Austraͤge geſchlichtet
werden ſollten. Solche Vertraͤge aufzuheben oder
auch nur eine allgemeine Aenderung darin zu ma-
chen, war allemal bedenklich. Alſo wurde das
gleich als der erſte Grundſatz angenommen und in
die Cammergerichtsordnung eingeruͤckt: Welche
Fuͤrſten gewillkuͤhrte Austraͤge unter einander
haben, deren ſollen ſie ſich ihren Vertraͤgen gemaͤß
gegen einander bedienen.


Aber
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[320/0354] IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519. tigkeit zwiſchen den Haͤuſern Pfalz und Baiern uͤber den erledigten Antheil von Baiern-Landshut noch perſoͤnlich mit Zuziehung mehrerer Churfuͤrſten und Staͤnde Gericht hielt. Noch eine Art, wie Churfuͤrſten und Fuͤrſten einander zu Recht fordern, oder von anderen be- langet werden koͤnnten, wurde, ebenfalls von aͤlte- ren Zeiten her, ausdruͤcklich in der Cammergerichts- ordnung ſelbſt namhaft gemacht. Nehmlich bey der Art, wie ſelbſt in den truͤben Fauſtrechtszeiten mancher Fuͤrſten Streitigkeiten durch den Austrag eines dritten Fuͤrſten gluͤcklich gehoben wurden, hatte man bisher ſich ſo wohl befunden, daß es bey Errichtung des Cammergerichts bedenklich ſchien, jenes Mittel, zu ſeinem Rechte zu gelangen, ganz fallen zu laßen, und alles Heil kuͤnftig nur auf das Cammergericht zu ſetzen, da man doch von deſſen Fortgange und Dauer zum voraus doch nicht ganz geſichert ſeyn konnte, (wie dann wuͤrklich ſchon in den erſten Jahren 1500. und 1502. das Cam- mergericht etliche mal ins Stecken gerieth.) Viele Vertraͤge waren ohnedem ſchon darauf gerichtet, daß kuͤnftige Streitigkeiten der paciſciren- den Theile durch dergleichen Austraͤge geſchlichtet werden ſollten. Solche Vertraͤge aufzuheben oder auch nur eine allgemeine Aenderung darin zu ma- chen, war allemal bedenklich. Alſo wurde das gleich als der erſte Grundſatz angenommen und in die Cammergerichtsordnung eingeruͤckt: Welche Fuͤrſten gewillkuͤhrte Austraͤge unter einander haben, deren ſollen ſie ſich ihren Vertraͤgen gemaͤß gegen einander bedienen. Aber

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Zitationshilfe: Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 320. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/354>, abgerufen am 22.11.2024.