II. Reichshofrath, Fürstenrecht und Austrägal- instanz.
I. II. Ursprung des Reichshofraths. -- III. Collision mit dem Cammergerichte. -- Ursprünglich fand zwischen beiden keine concurrirende Gerichtbarkeit statt. -- IV. Das ehemalige Fürstenrecht konnte hingegen noch neben dem Cam- mergerichte statt finden. -- V. Auch ward der Gebrauch der Austräge annoch beybehalten; -- VI. VII. und zwar nicht nur gewillkührter, sondern auch gesetzmäßiger Aus- träge; -- VIII. nur mit hinzugefügter Eigenschaft einer kai- serlichen Commission, so daß eine förmliche Austrägalinstanz daraus gemacht worden, -- IX. die der Regel nach nicht vorbeygegangen werden darf. -- X. XI. Seitdem hat man sie bald auf einer vortheilhaften Seite, bald als nachtheilig angesehen.
I.
Die Art, wie am Cammergerichte die Geschäffte in collegialischen Berathschlagungen behan- delt wurden, und glücklich von statten giengen, mag wahrscheinlich den Kaiser Max zuerst auf die Gedanken gebracht haben, ähnliche Collegien zu Behandlung der Geschäffte an seinem Hofe anzu- legen. So errichtete er im Jahre 1501. zu Wien ein Regierungscollegium, ein Cammercollegium, und für alle Sachen, die an seine Person gelan- gen sollten, einen Hofrath, oder ein Collegium von Räthen, das ihm über alle solche Sachen mit schriftlichen Gutachten an die Hand gehen sollte. Dieser Hofrath war sowohl für Reichssachen als für Angelegenheiten aus den Erblanden bestimmt. Vermöge einer neuen Verordnung, die Max noch am 24. May 1518. darüber machte, sollten des- wegen unter 18. Personen, woraus der Hofrath
beste-
IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
II. Reichshofrath, Fuͤrſtenrecht und Auſtraͤgal- inſtanz.
I. II. Urſprung des Reichshofraths. — III. Colliſion mit dem Cammergerichte. — Urſpruͤnglich fand zwiſchen beiden keine concurrirende Gerichtbarkeit ſtatt. — IV. Das ehemalige Fuͤrſtenrecht konnte hingegen noch neben dem Cam- mergerichte ſtatt finden. — V. Auch ward der Gebrauch der Austraͤge annoch beybehalten; — VI. VII. und zwar nicht nur gewillkuͤhrter, ſondern auch geſetzmaͤßiger Aus- traͤge; — VIII. nur mit hinzugefuͤgter Eigenſchaft einer kai- ſerlichen Commiſſion, ſo daß eine foͤrmliche Auſtraͤgalinſtanz daraus gemacht worden, — IX. die der Regel nach nicht vorbeygegangen werden darf. — X. XI. Seitdem hat man ſie bald auf einer vortheilhaften Seite, bald als nachtheilig angeſehen.
I.
Die Art, wie am Cammergerichte die Geſchaͤffte in collegialiſchen Berathſchlagungen behan- delt wurden, und gluͤcklich von ſtatten giengen, mag wahrſcheinlich den Kaiſer Max zuerſt auf die Gedanken gebracht haben, aͤhnliche Collegien zu Behandlung der Geſchaͤffte an ſeinem Hofe anzu- legen. So errichtete er im Jahre 1501. zu Wien ein Regierungscollegium, ein Cammercollegium, und fuͤr alle Sachen, die an ſeine Perſon gelan- gen ſollten, einen Hofrath, oder ein Collegium von Raͤthen, das ihm uͤber alle ſolche Sachen mit ſchriftlichen Gutachten an die Hand gehen ſollte. Dieſer Hofrath war ſowohl fuͤr Reichsſachen als fuͤr Angelegenheiten aus den Erblanden beſtimmt. Vermoͤge einer neuen Verordnung, die Max noch am 24. May 1518. daruͤber machte, ſollten des- wegen unter 18. Perſonen, woraus der Hofrath
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IV. Neuere Zeit. Max I. 1493-1519.
II.
Reichshofrath, Fuͤrſtenrecht und Auſtraͤgal-
inſtanz.
I. II. Urſprung des Reichshofraths. — III. Colliſion
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beiden keine concurrirende Gerichtbarkeit ſtatt. — IV. Das
ehemalige Fuͤrſtenrecht konnte hingegen noch neben dem Cam-
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der Austraͤge annoch beybehalten; — VI. VII. und zwar
nicht nur gewillkuͤhrter, ſondern auch geſetzmaͤßiger Aus-
traͤge; — VIII. nur mit hinzugefuͤgter Eigenſchaft einer kai-
ſerlichen Commiſſion, ſo daß eine foͤrmliche Auſtraͤgalinſtanz
daraus gemacht worden, — IX. die der Regel nach nicht
vorbeygegangen werden darf. — X. XI. Seitdem hat man
ſie bald auf einer vortheilhaften Seite, bald als nachtheilig
angeſehen.
Die Art, wie am Cammergerichte die Geſchaͤffte
in collegialiſchen Berathſchlagungen behan-
delt wurden, und gluͤcklich von ſtatten giengen,
mag wahrſcheinlich den Kaiſer Max zuerſt auf die
Gedanken gebracht haben, aͤhnliche Collegien zu
Behandlung der Geſchaͤffte an ſeinem Hofe anzu-
legen. So errichtete er im Jahre 1501. zu Wien
ein Regierungscollegium, ein Cammercollegium,
und fuͤr alle Sachen, die an ſeine Perſon gelan-
gen ſollten, einen Hofrath, oder ein Collegium
von Raͤthen, das ihm uͤber alle ſolche Sachen mit
ſchriftlichen Gutachten an die Hand gehen ſollte.
Dieſer Hofrath war ſowohl fuͤr Reichsſachen als
fuͤr Angelegenheiten aus den Erblanden beſtimmt.
Vermoͤge einer neuen Verordnung, die Max noch
am 24. May 1518. daruͤber machte, ſollten des-
wegen unter 18. Perſonen, woraus der Hofrath
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 316. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/350>, abgerufen am 22.11.2024.
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