Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786.2) Reichshofrath u. Austräge. bestehen sollte, deren fünf aus dem Reiche von Adelund Doctoren, die übrigen aus den Erblanden ge- nommen werden. Nachher hat man aber, wegen Häufung der Geschäffte, die Oesterreichischen Sa- chen von den Reichssachen abgesondert, und den Hofrath nur zu diesen gelaßen; daher er dann den Namen Reichshofrath bekommen hat, wie eben das Collegium noch jetzt unter diesem Namen be- kannt ist (t). Viele wollen zwar den Ursprung desselben vonII. Sofern nun der Kaiser eine Anzahl HofrätheIII. Aber (t) Meine Beyträge zur Lehre vom Ursprunge
des Reichshofraths in den Hannoverischen gelehrten Anzeigen 1750. S. 169., und in meinen opuscu- lis p. 361. 2) Reichshofrath u. Auſtraͤge. beſtehen ſollte, deren fuͤnf aus dem Reiche von Adelund Doctoren, die uͤbrigen aus den Erblanden ge- nommen werden. Nachher hat man aber, wegen Haͤufung der Geſchaͤffte, die Oeſterreichiſchen Sa- chen von den Reichsſachen abgeſondert, und den Hofrath nur zu dieſen gelaßen; daher er dann den Namen Reichshofrath bekommen hat, wie eben das Collegium noch jetzt unter dieſem Namen be- kannt iſt (t). Viele wollen zwar den Urſprung deſſelben vonII. Sofern nun der Kaiſer eine Anzahl HofraͤtheIII. Aber (t) Meine Beytraͤge zur Lehre vom Urſprunge
des Reichshofraths in den Hannoveriſchen gelehrten Anzeigen 1750. S. 169., und in meinen opuscu- lis p. 361. <TEI> <text> <body> <div n="1"> <div n="2"> <p><pb facs="#f0351" n="317"/><fw place="top" type="header"><hi rendition="#b">2) Reichshofrath u. Auſtraͤge.</hi></fw><lb/> beſtehen ſollte, deren fuͤnf aus dem Reiche von Adel<lb/> und Doctoren, die uͤbrigen aus den Erblanden ge-<lb/> nommen werden. Nachher hat man aber, wegen<lb/> Haͤufung der Geſchaͤffte, die Oeſterreichiſchen Sa-<lb/> chen von den Reichsſachen abgeſondert, und den<lb/> Hofrath nur zu dieſen gelaßen; daher er dann den<lb/> Namen <hi rendition="#fr">Reichshofrath</hi> bekommen hat, wie eben<lb/> das Collegium noch jetzt unter dieſem Namen be-<lb/> kannt iſt <note place="foot" n="(t)">Meine Beytraͤge zur Lehre vom Urſprunge<lb/> des Reichshofraths in den Hannoveriſchen gelehrten<lb/> Anzeigen 1750. S. 169., und in meinen <hi rendition="#aq">opuscu-<lb/> lis p.</hi> 361.</note>.</p><lb/> <p>Viele wollen zwar den Urſprung deſſelben von<note place="right"><hi rendition="#aq">II.</hi></note><lb/> weit aͤlteren Zeiten herleiten, da freylich, ſo lange<lb/> Teutſchland ſeine Kaiſer und Koͤnige gehabt hat,<lb/> dieſelben wohl mit Maͤnnern an ihrem Hofe Rath<lb/> gepflogen haben. Allein das waren entweder<lb/> Reichsſtaͤnde, die eben am Hofe anweſend und<lb/> im Vertrauen des Kaiſers waren, oder einzel-<lb/> ne Maͤnner von Hofe oder von Geſchaͤfften, als<lb/> inſonderheit der Canzler oder Vicecanzler u. ſ. w.<lb/> Ein Collegium von Raͤthen, wie der Reichshofrath<lb/> iſt, wird man vor dem Jahre 1501. am kaiſerli-<lb/> chen Hofe nicht finden. Von dieſem Jahre her<lb/> iſt es durch Urkunden erwieſen.</p><lb/> <p>Sofern nun der Kaiſer eine Anzahl Hofraͤthe<note place="right"><hi rendition="#aq">III.</hi></note><lb/> fuͤr ſich annahm und beſoldete, und ſie in den<lb/> Sachen, die ihm fuͤr ſeine Perſon vorkamen, als<lb/> inſonderheit in Staatsſachen, Gnadenſachen, Be-<lb/> lehnungsgeſchaͤfften u. d. g. zu Rathe zog, konnte<lb/> wohl niemand etwas dabey zu erinnern haben.<lb/> <fw place="bottom" type="catch">Aber</fw><lb/></p> </div> </div> </body> </text> </TEI> [317/0351]
2) Reichshofrath u. Auſtraͤge.
beſtehen ſollte, deren fuͤnf aus dem Reiche von Adel
und Doctoren, die uͤbrigen aus den Erblanden ge-
nommen werden. Nachher hat man aber, wegen
Haͤufung der Geſchaͤffte, die Oeſterreichiſchen Sa-
chen von den Reichsſachen abgeſondert, und den
Hofrath nur zu dieſen gelaßen; daher er dann den
Namen Reichshofrath bekommen hat, wie eben
das Collegium noch jetzt unter dieſem Namen be-
kannt iſt (t).
Viele wollen zwar den Urſprung deſſelben von
weit aͤlteren Zeiten herleiten, da freylich, ſo lange
Teutſchland ſeine Kaiſer und Koͤnige gehabt hat,
dieſelben wohl mit Maͤnnern an ihrem Hofe Rath
gepflogen haben. Allein das waren entweder
Reichsſtaͤnde, die eben am Hofe anweſend und
im Vertrauen des Kaiſers waren, oder einzel-
ne Maͤnner von Hofe oder von Geſchaͤfften, als
inſonderheit der Canzler oder Vicecanzler u. ſ. w.
Ein Collegium von Raͤthen, wie der Reichshofrath
iſt, wird man vor dem Jahre 1501. am kaiſerli-
chen Hofe nicht finden. Von dieſem Jahre her
iſt es durch Urkunden erwieſen.
II.
Sofern nun der Kaiſer eine Anzahl Hofraͤthe
fuͤr ſich annahm und beſoldete, und ſie in den
Sachen, die ihm fuͤr ſeine Perſon vorkamen, als
inſonderheit in Staatsſachen, Gnadenſachen, Be-
lehnungsgeſchaͤfften u. d. g. zu Rathe zog, konnte
wohl niemand etwas dabey zu erinnern haben.
Aber
III.
(t) Meine Beytraͤge zur Lehre vom Urſprunge
des Reichshofraths in den Hannoveriſchen gelehrten
Anzeigen 1750. S. 169., und in meinen opuscu-
lis p. 361.
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