damals nicht sowohl durch einen gemeinschaftlich gefaßten Collegialschluß ertheilt zu werden, als durch einzelne Willebriefe, um die man sich bey jedem Churfürsten besonders bewarb. So finden sich z. B. im Hessischen Archive über die Urkunde Adolfs von Nassau vom Jahre 1292. zugleich die Willebriefe sämmtlicher Churfürsten.
XII.
Was die Zahl der Churfürsten betrifft, schien es nicht bloß zufällig zu seyn, daß nur die drey ersten Erzbischöfe, welche die Krönung verrichteten, und vier weltliche Fürsten, welche die vier Reichs- erzämter zu versehen hatten, also zusammen an der Zahl sieben, deren Gegenwart bey jeder Wahl und Krönung wesentlich war, an der Churwürde Anspruch machen konnten. Vielleicht war die Siebenzahl auch hier desto angenehmer, da hin und wieder in der Bibel sieben Leuchter, sieben Säulen u. s. w. gedacht werden, und da auch an der Pabstwahl ursprünglich vorzüglich die sie- ben Cardinalbischöfe des Römischen Kirchspren- gels Antheil hatten. Wenigstens finde ich zuerst in einem Schreiben, das der Pabst Urban der IV. (1263.) an den Römischen König Richard erließ, namentlich ausgedrückt, daß der Fürsten, die ihre Stimme zur Kaiserwahl zu geben hätten, sieben an der Zahl wären (y); an statt daß sie vorher zu Zeiten an der Zahl sechs oder acht (z) oder auf unbestimmte
Art
(y)Pfeffingerad Vitriar. tom. 1. p. 159.
(z)Amandvsde primis actis a Friederico I. in imperio peractis, apud Gewoldvmde septem- viratu cap. 6. p. 78. n. 69.
III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
damals nicht ſowohl durch einen gemeinſchaftlich gefaßten Collegialſchluß ertheilt zu werden, als durch einzelne Willebriefe, um die man ſich bey jedem Churfuͤrſten beſonders bewarb. So finden ſich z. B. im Heſſiſchen Archive uͤber die Urkunde Adolfs von Naſſau vom Jahre 1292. zugleich die Willebriefe ſaͤmmtlicher Churfuͤrſten.
XII.
Was die Zahl der Churfuͤrſten betrifft, ſchien es nicht bloß zufaͤllig zu ſeyn, daß nur die drey erſten Erzbiſchoͤfe, welche die Kroͤnung verrichteten, und vier weltliche Fuͤrſten, welche die vier Reichs- erzaͤmter zu verſehen hatten, alſo zuſammen an der Zahl ſieben, deren Gegenwart bey jeder Wahl und Kroͤnung weſentlich war, an der Churwuͤrde Anſpruch machen konnten. Vielleicht war die Siebenzahl auch hier deſto angenehmer, da hin und wieder in der Bibel ſieben Leuchter, ſieben Saͤulen u. ſ. w. gedacht werden, und da auch an der Pabſtwahl urſpruͤnglich vorzuͤglich die ſie- ben Cardinalbiſchoͤfe des Roͤmiſchen Kirchſpren- gels Antheil hatten. Wenigſtens finde ich zuerſt in einem Schreiben, das der Pabſt Urban der IV. (1263.) an den Roͤmiſchen Koͤnig Richard erließ, namentlich ausgedruͤckt, daß der Fuͤrſten, die ihre Stimme zur Kaiſerwahl zu geben haͤtten, ſieben an der Zahl waͤren (y); an ſtatt daß ſie vorher zu Zeiten an der Zahl ſechs oder acht (z) oder auf unbeſtimmte
Art
(y)Pfeffingerad Vitriar. tom. 1. p. 159.
(z)Amandvsde primis actis a Friederico I. in imperio peractis, apud Gewoldvmde ſeptem- viratu cap. 6. p. 78. n. 69.
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III. Mittl. Zeiten b) 1235-1493.
damals nicht ſowohl durch einen gemeinſchaftlich
gefaßten Collegialſchluß ertheilt zu werden, als
durch einzelne Willebriefe, um die man ſich bey
jedem Churfuͤrſten beſonders bewarb. So finden
ſich z. B. im Heſſiſchen Archive uͤber die Urkunde
Adolfs von Naſſau vom Jahre 1292. zugleich die
Willebriefe ſaͤmmtlicher Churfuͤrſten.
Was die Zahl der Churfuͤrſten betrifft, ſchien
es nicht bloß zufaͤllig zu ſeyn, daß nur die drey
erſten Erzbiſchoͤfe, welche die Kroͤnung verrichteten,
und vier weltliche Fuͤrſten, welche die vier Reichs-
erzaͤmter zu verſehen hatten, alſo zuſammen an der
Zahl ſieben, deren Gegenwart bey jeder Wahl
und Kroͤnung weſentlich war, an der Churwuͤrde
Anſpruch machen konnten. Vielleicht war die
Siebenzahl auch hier deſto angenehmer, da hin
und wieder in der Bibel ſieben Leuchter, ſieben
Saͤulen u. ſ. w. gedacht werden, und da auch
an der Pabſtwahl urſpruͤnglich vorzuͤglich die ſie-
ben Cardinalbiſchoͤfe des Roͤmiſchen Kirchſpren-
gels Antheil hatten. Wenigſtens finde ich zuerſt
in einem Schreiben, das der Pabſt Urban der IV.
(1263.) an den Roͤmiſchen Koͤnig Richard erließ,
namentlich ausgedruͤckt, daß der Fuͤrſten, die ihre
Stimme zur Kaiſerwahl zu geben haͤtten, ſieben an
der Zahl waͤren (y); an ſtatt daß ſie vorher zu Zeiten
an der Zahl ſechs oder acht (z) oder auf unbeſtimmte
Art
(y) Pfeffinger ad Vitriar. tom. 1. p. 159.
(z) Amandvs de primis actis a Friederico I.
in imperio peractis, apud Gewoldvm de ſeptem-
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Pütter, Johann Stephan: Historische Entwickelung der heutigen Staatsverfassung des Teutschen Reichs. Bd. 1: Bis 1558. Göttingen, 1786, S. 228. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/puetter_staatsverfassung01_1786/262>, abgerufen am 22.07.2024.
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