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Ploetz, Alfred: Grundlinien einer Rassenhygiene. Berlin: Fischer, 1895.

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Niemandem ist vor der vollen sexuellen Ausreifung --
beim Manne wohl nicht vor Vollendung des 26., beim
Weibe des 24. Jahres -- das Ausüben der Fortpflanzungs-
Functionen gestattet.

Zum Zweck einer weitgehenden Möglichkeit guter
sexueller Zuchtwahl ist dafür Sorge getragen, dass junge
Männer und Frauen in der ausgiebigsten Weise mit ein-
ander in gesellschaftliche Berührung kommen, auch in ge-
meinsamen Seebädern, dass also jedes Individuum des einen
Geschlechts Gelegenheit hat, möglichst viele Individuen des
andern Geschlechts körperlich und geistig kennen zu lernen
und eine möglichst passende Wahl zu treffen.

In Bezug auf die Bewerbung um ökonomische Nähr-
stellen sind folgende Einrichtungen vorhanden, bezw. nicht
vorhanden:

Erbrecht -- ausgenommen für Andenken und Consum-
güter -- existirt nicht, da die Möglichkeit vorliegt, dass
im wirthschaftlichen Wettkampf vortreffliche Eltern in ihren
Nachkommen entarten und diese nun durch ererbtes Ver-
mögen einen Schutz geniessen würden. Jedes Individuum
betritt den ökonomischen Kampfplatz mit keiner anderen
ungleichen Ausrüstung als seinen Fähigkeiten, im übrigen
wird Jedem ein gleicher Antheil an den gesellschaftlichen
Productionsmitteln gewährt. Dies ist möglich in der
Form eines Credits in gewisser Höhe, mit dem dann der
Einzelne für sich muss wirthschaften oder sich an grösseren
Unternehmungen muss betheiligen können, ohne durch
irgend welche Privilegien von Classen oder Ständen an der
Entfaltung seiner Fähigkeiten gehemmt zu werden. Unter
solchen Umständen würde wohl manches Söhnchen reicher
oder privilegirter Eltern einen schweren Stand haben.

Wer sich dann in dem ökonomischen Kampf als
schwach erweist und sich nicht erhalten kann, verfällt der
Armuth mit ihren ausjätenden Schrecken. Armen-Unter-
stützung darf nur minimal sein und nur an Leute verab-

Niemandem ist vor der vollen sexuellen Ausreifung —
beim Manne wohl nicht vor Vollendung des 26., beim
Weibe des 24. Jahres — das Ausüben der Fortpflanzungs-
Functionen gestattet.

Zum Zweck einer weitgehenden Möglichkeit guter
sexueller Zuchtwahl ist dafür Sorge getragen, dass junge
Männer und Frauen in der ausgiebigsten Weise mit ein-
ander in gesellschaftliche Berührung kommen, auch in ge-
meinsamen Seebädern, dass also jedes Individuum des einen
Geschlechts Gelegenheit hat, möglichst viele Individuen des
andern Geschlechts körperlich und geistig kennen zu lernen
und eine möglichst passende Wahl zu treffen.

In Bezug auf die Bewerbung um ökonomische Nähr-
stellen sind folgende Einrichtungen vorhanden, bezw. nicht
vorhanden:

Erbrecht — ausgenommen für Andenken und Consum-
güter — existirt nicht, da die Möglichkeit vorliegt, dass
im wirthschaftlichen Wettkampf vortreffliche Eltern in ihren
Nachkommen entarten und diese nun durch ererbtes Ver-
mögen einen Schutz geniessen würden. Jedes Individuum
betritt den ökonomischen Kampfplatz mit keiner anderen
ungleichen Ausrüstung als seinen Fähigkeiten, im übrigen
wird Jedem ein gleicher Antheil an den gesellschaftlichen
Productionsmitteln gewährt. Dies ist möglich in der
Form eines Credits in gewisser Höhe, mit dem dann der
Einzelne für sich muss wirthschaften oder sich an grösseren
Unternehmungen muss betheiligen können, ohne durch
irgend welche Privilegien von Classen oder Ständen an der
Entfaltung seiner Fähigkeiten gehemmt zu werden. Unter
solchen Umständen würde wohl manches Söhnchen reicher
oder privilegirter Eltern einen schweren Stand haben.

Wer sich dann in dem ökonomischen Kampf als
schwach erweist und sich nicht erhalten kann, verfällt der
Armuth mit ihren ausjätenden Schrecken. Armen-Unter-
stützung darf nur minimal sein und nur an Leute verab-

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[146/0166] Niemandem ist vor der vollen sexuellen Ausreifung — beim Manne wohl nicht vor Vollendung des 26., beim Weibe des 24. Jahres — das Ausüben der Fortpflanzungs- Functionen gestattet. Zum Zweck einer weitgehenden Möglichkeit guter sexueller Zuchtwahl ist dafür Sorge getragen, dass junge Männer und Frauen in der ausgiebigsten Weise mit ein- ander in gesellschaftliche Berührung kommen, auch in ge- meinsamen Seebädern, dass also jedes Individuum des einen Geschlechts Gelegenheit hat, möglichst viele Individuen des andern Geschlechts körperlich und geistig kennen zu lernen und eine möglichst passende Wahl zu treffen. In Bezug auf die Bewerbung um ökonomische Nähr- stellen sind folgende Einrichtungen vorhanden, bezw. nicht vorhanden: Erbrecht — ausgenommen für Andenken und Consum- güter — existirt nicht, da die Möglichkeit vorliegt, dass im wirthschaftlichen Wettkampf vortreffliche Eltern in ihren Nachkommen entarten und diese nun durch ererbtes Ver- mögen einen Schutz geniessen würden. Jedes Individuum betritt den ökonomischen Kampfplatz mit keiner anderen ungleichen Ausrüstung als seinen Fähigkeiten, im übrigen wird Jedem ein gleicher Antheil an den gesellschaftlichen Productionsmitteln gewährt. Dies ist möglich in der Form eines Credits in gewisser Höhe, mit dem dann der Einzelne für sich muss wirthschaften oder sich an grösseren Unternehmungen muss betheiligen können, ohne durch irgend welche Privilegien von Classen oder Ständen an der Entfaltung seiner Fähigkeiten gehemmt zu werden. Unter solchen Umständen würde wohl manches Söhnchen reicher oder privilegirter Eltern einen schweren Stand haben. Wer sich dann in dem ökonomischen Kampf als schwach erweist und sich nicht erhalten kann, verfällt der Armuth mit ihren ausjätenden Schrecken. Armen-Unter- stützung darf nur minimal sein und nur an Leute verab-

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Zitationshilfe: Ploetz, Alfred: Grundlinien einer Rassenhygiene. Berlin: Fischer, 1895, S. 146. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ploetz_rassenhygiene_1895/166>, abgerufen am 24.11.2024.