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Ploetz, Alfred: Grundlinien einer Rassenhygiene. Berlin: Fischer, 1895.

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vollzogen werden, die nach der sechsten Geburt oder nach
dem 45. Jahr der Mutter, bezw. dem 50. Jahr des Vaters
überhaupt noch -- entgegen einem gesetzlichen Verbot --
geboren werden.

Die im ersten Examen bestandenen Kinder werden nun
gesäugt. Ammen zu halten, ist nur beim Tode des Ammen-
kindes gestattet und nur, wenn die Mutter durch über-
mächtige Einflüsse an dem eigenen Stillen verhindert ist.
Anpreisung und Verkauf von künstlichen Kindernährmitteln
ist verboten. Vor allen directen grossen Schädlichkeiten
werden im Übrigen die Kinder sorgsam bewahrt.

Im ganzen Verlauf der späteren Erziehung werden alle
Körperfunctionen, besonders aber die des Gehirns, maximal
geübt. Nach Beendigung der Erziehung, zu deren vorzüg-
lichsten Zwecken es auch gehört, einen starken Sinn für
Rassenwohl zu erwecken, wird eine Prüfung der einzelnen
Jünglinge und Mädchen vorgenommen, die sich besonders
auch auf die intellectuellen und moralischen Qualitäten be-
zieht, und die nach einer Methode vorgenommen wird,
die wenigstens theilweise eine weitere Ausbildung der von
Kraepelin*) empfohlenen repräsentirt. Die Censuren in
dieser Prüfung lauten nicht bloss gut, genügend, unge-
nügend etc., sondern auch noch: darf keine, eines, zwei,
drei oder mehr Kinder zeugen in der Ehe, die eventuell
eingegangen wird.

Während der Ehe, welche ganz schwächlichen oder
defecten Individuen nicht gestattet ist, regulirt sich die
Zahl der Kinder, die man dem Paare erlaubt, nach dem
Durchschnitt der beiden Zahlen, die jedem der Eltern er-
laubt waren, wobei dem Durchschnitt ja stets 1/2 zugefügt
werden könnte, im Fall sich keine ganze Zahl ergiebt.

*) Kraepelin, E. Ueber geistige Arbeit. Jena 1894, und
Ueber die Beeinflussung einfacher psychischer Vorgänge durch einige
Arzneimittel. Jena 1892.
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vollzogen werden, die nach der sechsten Geburt oder nach
dem 45. Jahr der Mutter, bezw. dem 50. Jahr des Vaters
überhaupt noch — entgegen einem gesetzlichen Verbot —
geboren werden.

Die im ersten Examen bestandenen Kinder werden nun
gesäugt. Ammen zu halten, ist nur beim Tode des Ammen-
kindes gestattet und nur, wenn die Mutter durch über-
mächtige Einflüsse an dem eigenen Stillen verhindert ist.
Anpreisung und Verkauf von künstlichen Kindernährmitteln
ist verboten. Vor allen directen grossen Schädlichkeiten
werden im Übrigen die Kinder sorgsam bewahrt.

Im ganzen Verlauf der späteren Erziehung werden alle
Körperfunctionen, besonders aber die des Gehirns, maximal
geübt. Nach Beendigung der Erziehung, zu deren vorzüg-
lichsten Zwecken es auch gehört, einen starken Sinn für
Rassenwohl zu erwecken, wird eine Prüfung der einzelnen
Jünglinge und Mädchen vorgenommen, die sich besonders
auch auf die intellectuellen und moralischen Qualitäten be-
zieht, und die nach einer Methode vorgenommen wird,
die wenigstens theilweise eine weitere Ausbildung der von
Kraepelin*) empfohlenen repräsentirt. Die Censuren in
dieser Prüfung lauten nicht bloss gut, genügend, unge-
nügend etc., sondern auch noch: darf keine, eines, zwei,
drei oder mehr Kinder zeugen in der Ehe, die eventuell
eingegangen wird.

Während der Ehe, welche ganz schwächlichen oder
defecten Individuen nicht gestattet ist, regulirt sich die
Zahl der Kinder, die man dem Paare erlaubt, nach dem
Durchschnitt der beiden Zahlen, die jedem der Eltern er-
laubt waren, wobei dem Durchschnitt ja stets ½ zugefügt
werden könnte, im Fall sich keine ganze Zahl ergiebt.

*) Kraepelin, E. Ueber geistige Arbeit. Jena 1894, und
Ueber die Beeinflussung einfacher psychischer Vorgänge durch einige
Arzneimittel. Jena 1892.
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[145/0165] vollzogen werden, die nach der sechsten Geburt oder nach dem 45. Jahr der Mutter, bezw. dem 50. Jahr des Vaters überhaupt noch — entgegen einem gesetzlichen Verbot — geboren werden. Die im ersten Examen bestandenen Kinder werden nun gesäugt. Ammen zu halten, ist nur beim Tode des Ammen- kindes gestattet und nur, wenn die Mutter durch über- mächtige Einflüsse an dem eigenen Stillen verhindert ist. Anpreisung und Verkauf von künstlichen Kindernährmitteln ist verboten. Vor allen directen grossen Schädlichkeiten werden im Übrigen die Kinder sorgsam bewahrt. Im ganzen Verlauf der späteren Erziehung werden alle Körperfunctionen, besonders aber die des Gehirns, maximal geübt. Nach Beendigung der Erziehung, zu deren vorzüg- lichsten Zwecken es auch gehört, einen starken Sinn für Rassenwohl zu erwecken, wird eine Prüfung der einzelnen Jünglinge und Mädchen vorgenommen, die sich besonders auch auf die intellectuellen und moralischen Qualitäten be- zieht, und die nach einer Methode vorgenommen wird, die wenigstens theilweise eine weitere Ausbildung der von Kraepelin *) empfohlenen repräsentirt. Die Censuren in dieser Prüfung lauten nicht bloss gut, genügend, unge- nügend etc., sondern auch noch: darf keine, eines, zwei, drei oder mehr Kinder zeugen in der Ehe, die eventuell eingegangen wird. Während der Ehe, welche ganz schwächlichen oder defecten Individuen nicht gestattet ist, regulirt sich die Zahl der Kinder, die man dem Paare erlaubt, nach dem Durchschnitt der beiden Zahlen, die jedem der Eltern er- laubt waren, wobei dem Durchschnitt ja stets ½ zugefügt werden könnte, im Fall sich keine ganze Zahl ergiebt. *) Kraepelin, E. Ueber geistige Arbeit. Jena 1894, und Ueber die Beeinflussung einfacher psychischer Vorgänge durch einige Arzneimittel. Jena 1892. 10

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Zitationshilfe: Ploetz, Alfred: Grundlinien einer Rassenhygiene. Berlin: Fischer, 1895, S. 145. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/ploetz_rassenhygiene_1895/165>, abgerufen am 24.11.2024.