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[N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686].

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zwar auff unterthänigstes seit kurtzer Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen / und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre[unleserliches Material] wann Jh. Majestät nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen / und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15. Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot, Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen; Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre / auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance, gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann

zwar auff unterthänigstes seit kurtzer Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen / und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre[unleserliches Material] wann Jh. Majestät nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen / und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15. Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot, Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen; Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre / auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance, gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann

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[70/0082] zwar auff unterthänigstes seit kurtzer Zeit her Sr. Majest. beschehenes referiren/ daß nemlichen ein mächtige Anzahl von erwehnten Reformirten Religions-Verwandten (so nach dem Beyspiel und Vorgang unzehlicher Personen/ welche dieses Jahr diese Secte verschworen/ und davon sich abgesondert haben) dermalen erkenneten/ daß ihre Vorfahren gar zu leichtsinnig von der wahren Kirchen abzusondern/ sich hätten bereden lassen / und dannenhero entschlossen von Hertzen gern wiederzukehre_ wann Jh. Majestät nur einen bequemen/ sichern und ruhigen Ort zu ihrem Auffenthalt ihnen gnädigst anzuweisen geruhen möchten: Endlichen durch eiferige Begierde wieder zu ruffen / und der Kirchen einzuverleiben/ alle die/ so sich dißhero davon entfernet gehabt (welches dann Zeit-währenden Friedens Ihrer Majest. meiste Verrichtung gewesen) auch bewogen worden/ uns gemessen anzubefehlen/ Ih. Maj. intention hierunter kundt zu machen; zu dessen unterthänigster Folge dann wir am 15. Novemb. letzthin eine Ordonnantz heraus gegeben/ krafft welcher wir denen ausländischen Religions-Verwandten vergünstiget/ sich in der freyen Grafschafft Burgund häußlich niederzulassen/ und versichert/ daß falls sie zwey Monat nach ihrer Einrichtung sich bekehren würden/ sie von allen Königl. Auff- und Anlagen / auch Einquartierungen/ wie nicht weniger allem dem/ was bey den Gemeinden zu entrichten/ 10. gantzer Jahr sollen befreyt und exempt seyn. Zumalen aber offt höchst-erwehnie Jh. Königl. Majest. von dieser Gnade insonderheit allen in dem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Chatelot, Hericourt, Blamont und Clermont sich befindlichen der Reformirten Religion oder auch der Augspurgischen Confession zugethanen Inwohnern/ so sich zu der Apostolischen Catholischen Römischen Religion entweder schon bekehret/ oder aber noch dazu sich bekehren würden/ communication zu thun gemessen anbefohlen; Als können wir nach Anweisung und in krasst solcher Sr. Königl. Majest. Ordre / auch erwehnter unserer Ordonnance vom 5. Novemb. letzthin/ worinnen ermeldtes Privilegium der Befreyung oder Exemption, welches wir obgemeldten neubekehrten Leuten/ durch unsere am letzten May 1685. ausgelassene erstere Ordonnance, gegeben/ auff 3. Jahr lang würcklich erweitert/ nicht umbhin/ hiemit zu verordnen/ daß alle und jede/ so in erwehntem Bezirck der Grafschafft Mümpelgart/ und der Länder und Herrschafften Charelot, Hericourt, Blamont und Clermont, wohnhaffl/ entweder der Reformirten Religion/ oder aber der Augspurgischen Confession zugethane sich befindende Manns- und Weibsbilder/ sie seyn gleich allschon wiedergekehret/ oder wollen sich noch ins künfftig zu der Apostolisch-Catholisch-Römischen Religion bekennen/ wann

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Zitationshilfe: [N. N.]: Theatrum Novum Politico-Historicum. Würzburg, [1686], S. 70. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_theatrum_1686/82>, abgerufen am 24.11.2024.