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Social-politische Blätter. 4. Lieferung. Berlin, 9. April 1873.

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Zur Unterhaltung und Belehrung. 93
[Beginn Spaltensatz] der letzte von allen Menschen erscheinen würde, welcher nur um
seines Nutzens willen nach der Herrschaft strebte. Es liegt in
der Herrschaft über Seinesgleichen etwas so Stolzes, daß es
mir scheint, als müßte der, welcher über Andere herrscht, durch
das äußerste Streben, den Beherrschten nützlich zu werden, seine
Verzeihung zu erlangen suchen. Herrschen, das heißt: sich auf-
opfern. ( Beifall. )

Man hat mich gefragt, ob ich einwilligen würde, daß die
Regel, welche ich ausgesprochen, auch auf mich angewandt würde.
Jn dem System der allgemeinen Association, in dem vollständig
verwirklichten System, welches ich so sehnlich herbeiwünsche --
allerdings! ( Einstimmiger Beifall. ) Und dieses Allerdings
möchte ich in 200,000 Exemplaren gedruckt sehen, damit Jeder
von Jhnen, verleugnete ich einmal, was ich jetzt versichere, mit
einem Exemplare in der Hand vor mich treten und mich beschä-
men könne. ( Neuer und rauschender Beifall. )

Nun noch einige Worte, wenn Jhre Aufmerksamkeit nicht
ermüdet ist. ( Von allen Seiten: Nein! nein! ) Man hat unter
den Arbeitern das Gerücht verbreitet, die Gleichheit des Lohns
würde ihn auf ein Minimum beschränken. Mancher Arbeiter,
welcher jetzt 6 Franken verdiene, würde für die Folge gleich dem
unfähigsten Arbeiter nur 3 Franken bekommen. Wir haben nie
etwas Aehnliches ausgesprochen oder auch nur gewollt. Unsere
vollkommene Ueberzeugung ist vielmehr, daß die Gleichheit der
Löhnung, verbunden mit der Association, jedem Arbeiter das
Maximum des jetzigen Lohnes sichern müsse. Es handelt sich
darum, die Gränze des Wohlbefindens zu heben, nicht aber nie-
derzudrücken.

Ueberdies habt Jhr ja die Freiheit, zwischen Gleichheit und
Ungleichheit zu wählen.

Nur vergeßt nicht, daß die Association fruchtbringend für
Euer Glück sein wird. Die Brüderlichkeit ist die Wissenschaft
des Reichthums. Seid Brüder, und Jhr werdet reich sein; seid
Brüder, und Jhr werdet glücklich sein durch die Pflichterfüllung.



Urkunde der französischen Reichsverfassung
vom 18. September
1791.
( Fortsetzung. )
Erster Titel.
Grundsätze, die durch die Konstitution gesichert sind
.

Die Konstitution sichert als natürliche und bürgerliche Rechte:

1 ) daß alle Bürger zu den Stellen und Bedienungen ohne
allen Unterschied, außer den ihrer Bürgertugenden und Talente,
zugelassen werden sollen;

2 ) daß alle Abgaben unter alle Bürger nach Maßgabe ihres
Vermögens vertheilt werden sollen;

3 ) daß eben dieselben Verbrechen mit den nämlichen Stra-
fen ohne Ansehen der Personen belegt werden sollen.

Die Konstitution garantirt auf gleiche Art als natürliche
und bürgerliche Rechte:

die Freiheit, daß Jeder hingehen, bleiben und reisen kann,
wohin er wolle, ohne daß es erlaubt sei, ihn anzuhalten oder
gefangen zu nehmen, außer nach den in der Konstitution vorge-
schriebenen Formen;

die Freiheit, daß Jeder seine Gedanken mündlich, schriftlich
oder gedruckt offenbaren darf, ohne daß die Schriften vor der
Bekanntmachung einer Censur oder Aufsicht unterworfen sind,
und den Gottesdienst ausüben kann, zu dem er sich bekennt;

die Freiheit, daß Bürger sich ruhig und ohne Waffen ver-
sammeln können, wenn sie dabei die Polizeigesetze beobachten;

die Freiheit, den gesetzlich errichteten Gewalten einzelne un-
terschriebene Bittschriften zu überreichen.

Die gesetzgebende Gewalt kann kein Gesetz machen, welches
die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte eines
Bürgers, die in gegenwärtigem Titel beschrieben und durch die
Konstitution gesichert sind, verletzen oder derselben Hindernisse
setzen könnte. Und da die Freiheit nur in dem Vermögen be-
steht, Alles zu thun, was weder den Rechten eines Andern, noch
der öffentlichen Sicherheit schadet: so kann das Gesetz wider alle
Handlungen, die, indem sie entweder die öffentliche Sicherheit oder
die Rechte eines Andern angreifen, der Gesellschaft nachtheilig
sein werden, Strafen bestimmen.

[Spaltenumbruch]

Die Konstitution sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthums
oder eine gerechte und vorgängige Schadloshaltung desjenigen,
dessen Aufopferung die öffentliche gesetzmäßig erwiesene Nothdurft
erfordern wird.

Die Güter, welche zum öffentlichen Gottesdienst und alle,
die zum gemeinen Besten bestimmt sind, gehören der Nation und
sind jederzeit zu ihrer Disposition. Die Konstitution sichert die
Veräußerungen, die in der durch das Gesetz vorgeschriebenen
Form geschehen und künftig geschehen werden.

Die Bürger haben das Recht, die Diener ihrer Kirchen zu
ernennen oder zu erwählen.

Es soll eine allgemeine Einrichtung von öffentlicher Hülfe
veranstaltet werden, zur Erziehung verlassener Kinder, zur Unter-
stützung gebrechlicher Armen, und um denen, die arbeitslos sind,
Arbeit zu verschaffen.

Es sollen öffentliche Unterrichtsanstalten gestiftet werden, die
für alle Bürger gemeinschaftlich und was die allen Menschen
unentbehrlichen Theile des Unterrichts betrifft, unentgeldlich sein
sollen. Diese Austalten sollen stufenweise und nach einem der
Eintheilung des Königreichs angemessenen Verhältniß vertheilt
werden.

Es sollen Nationalfeste gestiftet werden, um das Andenken
an die französische Revolution zu erhalten, die brüderliche Liebe
unter den Bürgern fortzupflanzen und ihre Ergebenheit an die
Konstitution, das Vaterland und die Gesetze zu bewirken.

Es soll ein Civil=Gesetzbuch, das degam nzen Königreich
gemein ist, gemacht werden.

Zweiter Titel.
Von der Eintheilung des Königreichs und dem Stande
der Bürger
.

Art. 1. Frankreich ist eins und untheilbar; dessen Umfang
ist in 83 Departements, jedes Departement in Distrikte und
jeder Distrikt in Kantone abgetheilt.

Art. 2. Französische Bürger sind:

alle diejenigen, welche in Frankreich von einem französischen
Vater erzeugt worden; alle diejenigen, welche in Frankreich von
Ausländern geboren, ihren Aufenthalt im Königreiche festgesetzt
haben; alle diejenigen, welche von einem französischen Vater in
einem fremden Lande erzeugt, nach Frankreich, sich allda nieder-
zulassen, gekommen sind und den Bürgereid abgelegt haben; end-
lich alle diejenigen, die in einem fremden Lande geboren, von
einem französischen Vater oder einer französischen Mutter, die
der Religion wegen aus Frankreich vertrieben worden, in irgend
einem Grad abstammen, sich in Frankreich niederlassen und den
Bürgereid leisten.

Art. 3. Alle diejenigen, welche außer dem Königreiche von
fremden Eltern geboren, in Fraukreich wohnen, nach einem un-
unterbrochenen 5jährigen Aufenthalt im Königreiche Bürger wer-
den, wenn sie überdies unbewegliche Güter erworben, oder eine
Französin geheirathet, oder eine Handlungs= oder ökonomische
Anstalt errichtet und den Bürgereid geleistet haben.

Art. 4. Die gesetzgebende Macht kann, wegen wichtiger
Bewegungsgründe, einem Fremden eine Naturalisations=Urkunde,
ohne alle andere Bedingungen, als seinen Wohnsitz in Frankreich
festzusetzen, und den Bürgereid zu leisten, ertheilen.

Art. 5. Der Bürgereid ist folgender: "Jch schwöre, der
Nation, dem Gesetz und dem Könige treu zu sein und die in den
Jahren 1789, 1790 und 1791 von der konstituirenden National-
versammlung dekretirte Konstitution des Königreichs nach allen
meinen Kräften aufrecht zu erhalten."

Art. 6. Die Eigenschaft eines französischen Bürgers geht
verloren:

1 ) durch die Naturalisirung in einem fremden Lande;

2 ) durch die Verurtheilung zu Strafen, welche den Verlust
des Bürgerrechts mit sich führen, so lange, als der Verurtheilte
nicht wieder in den vorigen Stand gesetzt worden ist;

3 ) durch ein Kontumazurtheil ( wegen Ungehorsams ) , so lange
das Urtheil noch nicht aufgehoben worden;

4 ) durch Verbindung mit irgend einem fremden Ritterorden,
oder fremden Korps, welche eine Adelsprobe oder Geburtsunter-
schied und geistliche Gelübde erfordern würde.

Art. 7. Das Gesetz betrachtet den Ehestand blos als einen
bürgerlichen Vertrag. Die gesetzgebende Macht wird für alle
Einwohner ohne Unterschied die Weise bestimmen, nach welcher
Geburten, Heirathen und Todesfälle zu bewähren sind; sie wird
[Ende Spaltensatz]

Zur Unterhaltung und Belehrung. 93
[Beginn Spaltensatz] der letzte von allen Menschen erscheinen würde, welcher nur um
seines Nutzens willen nach der Herrschaft strebte. Es liegt in
der Herrschaft über Seinesgleichen etwas so Stolzes, daß es
mir scheint, als müßte der, welcher über Andere herrscht, durch
das äußerste Streben, den Beherrschten nützlich zu werden, seine
Verzeihung zu erlangen suchen. Herrschen, das heißt: sich auf-
opfern. ( Beifall. )

Man hat mich gefragt, ob ich einwilligen würde, daß die
Regel, welche ich ausgesprochen, auch auf mich angewandt würde.
Jn dem System der allgemeinen Association, in dem vollständig
verwirklichten System, welches ich so sehnlich herbeiwünsche —
allerdings! ( Einstimmiger Beifall. ) Und dieses Allerdings
möchte ich in 200,000 Exemplaren gedruckt sehen, damit Jeder
von Jhnen, verleugnete ich einmal, was ich jetzt versichere, mit
einem Exemplare in der Hand vor mich treten und mich beschä-
men könne. ( Neuer und rauschender Beifall. )

Nun noch einige Worte, wenn Jhre Aufmerksamkeit nicht
ermüdet ist. ( Von allen Seiten: Nein! nein! ) Man hat unter
den Arbeitern das Gerücht verbreitet, die Gleichheit des Lohns
würde ihn auf ein Minimum beschränken. Mancher Arbeiter,
welcher jetzt 6 Franken verdiene, würde für die Folge gleich dem
unfähigsten Arbeiter nur 3 Franken bekommen. Wir haben nie
etwas Aehnliches ausgesprochen oder auch nur gewollt. Unsere
vollkommene Ueberzeugung ist vielmehr, daß die Gleichheit der
Löhnung, verbunden mit der Association, jedem Arbeiter das
Maximum des jetzigen Lohnes sichern müsse. Es handelt sich
darum, die Gränze des Wohlbefindens zu heben, nicht aber nie-
derzudrücken.

Ueberdies habt Jhr ja die Freiheit, zwischen Gleichheit und
Ungleichheit zu wählen.

Nur vergeßt nicht, daß die Association fruchtbringend für
Euer Glück sein wird. Die Brüderlichkeit ist die Wissenschaft
des Reichthums. Seid Brüder, und Jhr werdet reich sein; seid
Brüder, und Jhr werdet glücklich sein durch die Pflichterfüllung.



Urkunde der französischen Reichsverfassung
vom 18. September
1791.
( Fortsetzung. )
Erster Titel.
Grundsätze, die durch die Konstitution gesichert sind
.

Die Konstitution sichert als natürliche und bürgerliche Rechte:

1 ) daß alle Bürger zu den Stellen und Bedienungen ohne
allen Unterschied, außer den ihrer Bürgertugenden und Talente,
zugelassen werden sollen;

2 ) daß alle Abgaben unter alle Bürger nach Maßgabe ihres
Vermögens vertheilt werden sollen;

3 ) daß eben dieselben Verbrechen mit den nämlichen Stra-
fen ohne Ansehen der Personen belegt werden sollen.

Die Konstitution garantirt auf gleiche Art als natürliche
und bürgerliche Rechte:

die Freiheit, daß Jeder hingehen, bleiben und reisen kann,
wohin er wolle, ohne daß es erlaubt sei, ihn anzuhalten oder
gefangen zu nehmen, außer nach den in der Konstitution vorge-
schriebenen Formen;

die Freiheit, daß Jeder seine Gedanken mündlich, schriftlich
oder gedruckt offenbaren darf, ohne daß die Schriften vor der
Bekanntmachung einer Censur oder Aufsicht unterworfen sind,
und den Gottesdienst ausüben kann, zu dem er sich bekennt;

die Freiheit, daß Bürger sich ruhig und ohne Waffen ver-
sammeln können, wenn sie dabei die Polizeigesetze beobachten;

die Freiheit, den gesetzlich errichteten Gewalten einzelne un-
terschriebene Bittschriften zu überreichen.

Die gesetzgebende Gewalt kann kein Gesetz machen, welches
die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte eines
Bürgers, die in gegenwärtigem Titel beschrieben und durch die
Konstitution gesichert sind, verletzen oder derselben Hindernisse
setzen könnte. Und da die Freiheit nur in dem Vermögen be-
steht, Alles zu thun, was weder den Rechten eines Andern, noch
der öffentlichen Sicherheit schadet: so kann das Gesetz wider alle
Handlungen, die, indem sie entweder die öffentliche Sicherheit oder
die Rechte eines Andern angreifen, der Gesellschaft nachtheilig
sein werden, Strafen bestimmen.

[Spaltenumbruch]

Die Konstitution sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthums
oder eine gerechte und vorgängige Schadloshaltung desjenigen,
dessen Aufopferung die öffentliche gesetzmäßig erwiesene Nothdurft
erfordern wird.

Die Güter, welche zum öffentlichen Gottesdienst und alle,
die zum gemeinen Besten bestimmt sind, gehören der Nation und
sind jederzeit zu ihrer Disposition. Die Konstitution sichert die
Veräußerungen, die in der durch das Gesetz vorgeschriebenen
Form geschehen und künftig geschehen werden.

Die Bürger haben das Recht, die Diener ihrer Kirchen zu
ernennen oder zu erwählen.

Es soll eine allgemeine Einrichtung von öffentlicher Hülfe
veranstaltet werden, zur Erziehung verlassener Kinder, zur Unter-
stützung gebrechlicher Armen, und um denen, die arbeitslos sind,
Arbeit zu verschaffen.

Es sollen öffentliche Unterrichtsanstalten gestiftet werden, die
für alle Bürger gemeinschaftlich und was die allen Menschen
unentbehrlichen Theile des Unterrichts betrifft, unentgeldlich sein
sollen. Diese Austalten sollen stufenweise und nach einem der
Eintheilung des Königreichs angemessenen Verhältniß vertheilt
werden.

Es sollen Nationalfeste gestiftet werden, um das Andenken
an die französische Revolution zu erhalten, die brüderliche Liebe
unter den Bürgern fortzupflanzen und ihre Ergebenheit an die
Konstitution, das Vaterland und die Gesetze zu bewirken.

Es soll ein Civil=Gesetzbuch, das degam nzen Königreich
gemein ist, gemacht werden.

Zweiter Titel.
Von der Eintheilung des Königreichs und dem Stande
der Bürger
.

Art. 1. Frankreich ist eins und untheilbar; dessen Umfang
ist in 83 Departements, jedes Departement in Distrikte und
jeder Distrikt in Kantone abgetheilt.

Art. 2. Französische Bürger sind:

alle diejenigen, welche in Frankreich von einem französischen
Vater erzeugt worden; alle diejenigen, welche in Frankreich von
Ausländern geboren, ihren Aufenthalt im Königreiche festgesetzt
haben; alle diejenigen, welche von einem französischen Vater in
einem fremden Lande erzeugt, nach Frankreich, sich allda nieder-
zulassen, gekommen sind und den Bürgereid abgelegt haben; end-
lich alle diejenigen, die in einem fremden Lande geboren, von
einem französischen Vater oder einer französischen Mutter, die
der Religion wegen aus Frankreich vertrieben worden, in irgend
einem Grad abstammen, sich in Frankreich niederlassen und den
Bürgereid leisten.

Art. 3. Alle diejenigen, welche außer dem Königreiche von
fremden Eltern geboren, in Fraukreich wohnen, nach einem un-
unterbrochenen 5jährigen Aufenthalt im Königreiche Bürger wer-
den, wenn sie überdies unbewegliche Güter erworben, oder eine
Französin geheirathet, oder eine Handlungs= oder ökonomische
Anstalt errichtet und den Bürgereid geleistet haben.

Art. 4. Die gesetzgebende Macht kann, wegen wichtiger
Bewegungsgründe, einem Fremden eine Naturalisations=Urkunde,
ohne alle andere Bedingungen, als seinen Wohnsitz in Frankreich
festzusetzen, und den Bürgereid zu leisten, ertheilen.

Art. 5. Der Bürgereid ist folgender: „Jch schwöre, der
Nation, dem Gesetz und dem Könige treu zu sein und die in den
Jahren 1789, 1790 und 1791 von der konstituirenden National-
versammlung dekretirte Konstitution des Königreichs nach allen
meinen Kräften aufrecht zu erhalten.“

Art. 6. Die Eigenschaft eines französischen Bürgers geht
verloren:

1 ) durch die Naturalisirung in einem fremden Lande;

2 ) durch die Verurtheilung zu Strafen, welche den Verlust
des Bürgerrechts mit sich führen, so lange, als der Verurtheilte
nicht wieder in den vorigen Stand gesetzt worden ist;

3 ) durch ein Kontumazurtheil ( wegen Ungehorsams ) , so lange
das Urtheil noch nicht aufgehoben worden;

4 ) durch Verbindung mit irgend einem fremden Ritterorden,
oder fremden Korps, welche eine Adelsprobe oder Geburtsunter-
schied und geistliche Gelübde erfordern würde.

Art. 7. Das Gesetz betrachtet den Ehestand blos als einen
bürgerlichen Vertrag. Die gesetzgebende Macht wird für alle
Einwohner ohne Unterschied die Weise bestimmen, nach welcher
Geburten, Heirathen und Todesfälle zu bewähren sind; sie wird
[Ende Spaltensatz]

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( Neuer und rauschender Beifall. ) Nun noch einige Worte, wenn Jhre Aufmerksamkeit nicht ermüdet ist. ( Von allen Seiten: Nein! nein! ) Man hat unter den Arbeitern das Gerücht verbreitet, die Gleichheit des Lohns würde ihn auf ein Minimum beschränken. Mancher Arbeiter, welcher jetzt 6 Franken verdiene, würde für die Folge gleich dem unfähigsten Arbeiter nur 3 Franken bekommen. Wir haben nie etwas Aehnliches ausgesprochen oder auch nur gewollt. Unsere vollkommene Ueberzeugung ist vielmehr, daß die Gleichheit der Löhnung, verbunden mit der Association, jedem Arbeiter das Maximum des jetzigen Lohnes sichern müsse. Es handelt sich darum, die Gränze des Wohlbefindens zu heben, nicht aber nie- derzudrücken. Ueberdies habt Jhr ja die Freiheit, zwischen Gleichheit und Ungleichheit zu wählen. Nur vergeßt nicht, daß die Association fruchtbringend für Euer Glück sein wird. Die Brüderlichkeit ist die Wissenschaft des Reichthums. Seid Brüder, und Jhr werdet reich sein; seid Brüder, und Jhr werdet glücklich sein durch die Pflichterfüllung. Urkunde der französischen Reichsverfassung vom 18. September 1791. ( Fortsetzung. ) Erster Titel. Grundsätze, die durch die Konstitution gesichert sind. Die Konstitution sichert als natürliche und bürgerliche Rechte: 1 ) daß alle Bürger zu den Stellen und Bedienungen ohne allen Unterschied, außer den ihrer Bürgertugenden und Talente, zugelassen werden sollen; 2 ) daß alle Abgaben unter alle Bürger nach Maßgabe ihres Vermögens vertheilt werden sollen; 3 ) daß eben dieselben Verbrechen mit den nämlichen Stra- fen ohne Ansehen der Personen belegt werden sollen. Die Konstitution garantirt auf gleiche Art als natürliche und bürgerliche Rechte: die Freiheit, daß Jeder hingehen, bleiben und reisen kann, wohin er wolle, ohne daß es erlaubt sei, ihn anzuhalten oder gefangen zu nehmen, außer nach den in der Konstitution vorge- schriebenen Formen; die Freiheit, daß Jeder seine Gedanken mündlich, schriftlich oder gedruckt offenbaren darf, ohne daß die Schriften vor der Bekanntmachung einer Censur oder Aufsicht unterworfen sind, und den Gottesdienst ausüben kann, zu dem er sich bekennt; die Freiheit, daß Bürger sich ruhig und ohne Waffen ver- sammeln können, wenn sie dabei die Polizeigesetze beobachten; die Freiheit, den gesetzlich errichteten Gewalten einzelne un- terschriebene Bittschriften zu überreichen. Die gesetzgebende Gewalt kann kein Gesetz machen, welches die Ausübung der natürlichen und bürgerlichen Rechte eines Bürgers, die in gegenwärtigem Titel beschrieben und durch die Konstitution gesichert sind, verletzen oder derselben Hindernisse setzen könnte. Und da die Freiheit nur in dem Vermögen be- steht, Alles zu thun, was weder den Rechten eines Andern, noch der öffentlichen Sicherheit schadet: so kann das Gesetz wider alle Handlungen, die, indem sie entweder die öffentliche Sicherheit oder die Rechte eines Andern angreifen, der Gesellschaft nachtheilig sein werden, Strafen bestimmen. Die Konstitution sichert die Unverletzlichkeit des Eigenthums oder eine gerechte und vorgängige Schadloshaltung desjenigen, dessen Aufopferung die öffentliche gesetzmäßig erwiesene Nothdurft erfordern wird. Die Güter, welche zum öffentlichen Gottesdienst und alle, die zum gemeinen Besten bestimmt sind, gehören der Nation und sind jederzeit zu ihrer Disposition. Die Konstitution sichert die Veräußerungen, die in der durch das Gesetz vorgeschriebenen Form geschehen und künftig geschehen werden. Die Bürger haben das Recht, die Diener ihrer Kirchen zu ernennen oder zu erwählen. Es soll eine allgemeine Einrichtung von öffentlicher Hülfe veranstaltet werden, zur Erziehung verlassener Kinder, zur Unter- stützung gebrechlicher Armen, und um denen, die arbeitslos sind, Arbeit zu verschaffen. Es sollen öffentliche Unterrichtsanstalten gestiftet werden, die für alle Bürger gemeinschaftlich und was die allen Menschen unentbehrlichen Theile des Unterrichts betrifft, unentgeldlich sein sollen. Diese Austalten sollen stufenweise und nach einem der Eintheilung des Königreichs angemessenen Verhältniß vertheilt werden. Es sollen Nationalfeste gestiftet werden, um das Andenken an die französische Revolution zu erhalten, die brüderliche Liebe unter den Bürgern fortzupflanzen und ihre Ergebenheit an die Konstitution, das Vaterland und die Gesetze zu bewirken. Es soll ein Civil=Gesetzbuch, das degam nzen Königreich gemein ist, gemacht werden. Zweiter Titel. Von der Eintheilung des Königreichs und dem Stande der Bürger. Art. 1. Frankreich ist eins und untheilbar; dessen Umfang ist in 83 Departements, jedes Departement in Distrikte und jeder Distrikt in Kantone abgetheilt. Art. 2. Französische Bürger sind: alle diejenigen, welche in Frankreich von einem französischen Vater erzeugt worden; alle diejenigen, welche in Frankreich von Ausländern geboren, ihren Aufenthalt im Königreiche festgesetzt haben; alle diejenigen, welche von einem französischen Vater in einem fremden Lande erzeugt, nach Frankreich, sich allda nieder- zulassen, gekommen sind und den Bürgereid abgelegt haben; end- lich alle diejenigen, die in einem fremden Lande geboren, von einem französischen Vater oder einer französischen Mutter, die der Religion wegen aus Frankreich vertrieben worden, in irgend einem Grad abstammen, sich in Frankreich niederlassen und den Bürgereid leisten. Art. 3. Alle diejenigen, welche außer dem Königreiche von fremden Eltern geboren, in Fraukreich wohnen, nach einem un- unterbrochenen 5jährigen Aufenthalt im Königreiche Bürger wer- den, wenn sie überdies unbewegliche Güter erworben, oder eine Französin geheirathet, oder eine Handlungs= oder ökonomische Anstalt errichtet und den Bürgereid geleistet haben. Art. 4. Die gesetzgebende Macht kann, wegen wichtiger Bewegungsgründe, einem Fremden eine Naturalisations=Urkunde, ohne alle andere Bedingungen, als seinen Wohnsitz in Frankreich festzusetzen, und den Bürgereid zu leisten, ertheilen. Art. 5. Der Bürgereid ist folgender: „Jch schwöre, der Nation, dem Gesetz und dem Könige treu zu sein und die in den Jahren 1789, 1790 und 1791 von der konstituirenden National- versammlung dekretirte Konstitution des Königreichs nach allen meinen Kräften aufrecht zu erhalten.“ Art. 6. Die Eigenschaft eines französischen Bürgers geht verloren: 1 ) durch die Naturalisirung in einem fremden Lande; 2 ) durch die Verurtheilung zu Strafen, welche den Verlust des Bürgerrechts mit sich führen, so lange, als der Verurtheilte nicht wieder in den vorigen Stand gesetzt worden ist; 3 ) durch ein Kontumazurtheil ( wegen Ungehorsams ) , so lange das Urtheil noch nicht aufgehoben worden; 4 ) durch Verbindung mit irgend einem fremden Ritterorden, oder fremden Korps, welche eine Adelsprobe oder Geburtsunter- schied und geistliche Gelübde erfordern würde. Art. 7. Das Gesetz betrachtet den Ehestand blos als einen bürgerlichen Vertrag. Die gesetzgebende Macht wird für alle Einwohner ohne Unterschied die Weise bestimmen, nach welcher Geburten, Heirathen und Todesfälle zu bewähren sind; sie wird

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Zitationshilfe: Social-politische Blätter. 4. Lieferung. Berlin, 9. April 1873, S. 93. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_social04_1873/21>, abgerufen am 16.06.2024.