[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.Zum Siebenden/ Solte keiner mehr als dreymahl mit dem Spieße zuzammen gehen/ es möchten die Spieße gleich gebrochen werden oder nicht. Wann aber Einer mehr als obbeniehmte drey Stöße mit dem Spiesse vollbrächte so sollte solches nicht passiret werden/ sondern den Danck des Spiesses auch verlohren haben. Zum Achten. Sollte ingleichen keiner mehr als füff Streiche mit dem Schwerdte thun/ und sollte der Aventurierer den Anfang machen/ so würde ihm auch frey stehen/ seine fünff Streiche mit/ oder ohne Durchhauen zu vollbringen/ doch sollte er schuldig seyn/ denen Herren Mantenitoren mit welchen er turnieret / durch die Maestri di Campo es anzumelden/ welcher aber über obberührte fünff Streiche schreiten würde/ dem solte es ebenfalls nicht passirt, sondern Er des Schwerdt-Danckes verlustiget werden. Zum Neundten. Sollten alle Spieße an dem Kopffe gebrochen werden/ und der keinen Danck verdienen/ welcher seinen Spieß nicht frey/ sondern einzulauffen/ oder mit Stoßen die Arme am Leibe behält den Spieß an Leib leget/ oder setzet/ oder mit auf- und nieder-Schwencken an seinen Gegentheil bricht/ deßgleichen mit dem Spiesse auf die Brust/ Arm/ und unter die Gürtel seinem Gegentheil stösset / und den Schrancken vor dem Brechen mit dem Spiesse berühret/ so aber ein Spieß in der Levate, ehe er an den Mann köhme/ bräche/ dem sollte ein anderer gereicht werden. Zum Zehenden. Gollte einjeder sein Schwerdt ohne Gehülffen selbst ausziehen/ und wer sein Schwerdt mit beyden Händen zugleich brauchte/ oder außerhalb der Folia wechselte/ oder mit der Fläche schlüge/ oder das Schwerd flächling auf dem Kamm entzwey schlüge/ die Schrancken mit dem Schwerdte berührte/ oder die Hand auf selbige legte/ dem Andern in sein Schwerdt fiele/ hielte/ und den Streich auffienge/ oder dem andern in das Gelencke inwendiges Armes hiebe/ der sollte gleicher Gestalt keinen Danck haben/ iedoch würde Ihm zugelassen/ in der Folia das Schwerdt aus einer Hand in die andere zu verwechseln/ und so er sein Schwerdt zerschlüge/ sollte ihm vor- und in der Folia ein anders gegeben werden. Zum Eilfften. Diejenigen/ so sich zu nahe an die Schrancken macheten/ dieselben mit dem Leibe berühren/ oder so weit darvon stehen/ daß ihn der ander nicht erreichen könte/ wenn sie ihre Stösse/ und Streiche vollbringen sollten/ oder zurücke tretten/ den Kopff/ und Leib für dem Stoß/ und Streich rückwerts ziehen würden/ die sollten keinen Danck erlangen. Zum Zwölfften. Wer seinen Spieß oder Schwerdt verliehre oder fallen ließe/ dem sollte keine andere Wehre gegeben werden. Zum Dreyzehenden. Wer mit dem Spieße/ oder Schwerdte zur Erden gestoßen/ oder geschlagen würde/ der solte zu Turnieren diesmahl nicht wieder zu gelassen werden/ und deren vor erlangten Stöße und Streich verlustiget seyn. Zum Vierzehenden. Wann ein Mantenitor blos geschlagen würde/ daß man an seiner Rüstung der besorglichen Gefahr halber bessern müste/ und der Aventurierer seine verordnete Stöße und Streiche an ihm nicht vollbracht hätte/ so sollte der ander Mantenitor vollends seine Stösse/ und Streiche an sich vollbringen lassen/ wann aber ein Aventurier Zum Siebenden/ Solte keiner mehr als dreymahl mit dem Spieße zuzammen gehen/ es möchten die Spieße gleich gebrochen werden oder nicht. Wann aber Einer mehr als obbeniehmte drey Stöße mit dem Spiesse vollbrächte so sollte solches nicht passiret werden/ sondern den Danck des Spiesses auch verlohren haben. Zum Achten. Sollte ingleichen keiner mehr als füff Streiche mit dem Schwerdte thun/ und sollte der Aventurierer den Anfang machen/ so würde ihm auch frey stehen/ seine fünff Streiche mit/ oder ohne Durchhauen zu vollbringen/ doch sollte er schuldig seyn/ denen Herren Mantenitoren mit welchen er turnieret / durch die Maestri di Campo es anzumelden/ welcher aber über obberührte fünff Streiche schreiten würde/ dem solte es ebenfalls nicht passirt, sondern Er des Schwerdt-Danckes verlustiget werden. Zum Neundten. Sollten alle Spieße an dem Kopffe gebrochen werden/ und der keinen Danck verdienen/ welcher seinen Spieß nicht frey/ sondern einzulauffen/ oder mit Stoßen die Arme am Leibe behält den Spieß an Leib leget/ oder setzet/ oder mit auf- und nieder-Schwencken an seinen Gegentheil bricht/ deßgleichen mit dem Spiesse auf die Brust/ Arm/ und unter die Gürtel seinem Gegentheil stösset / und den Schrancken vor dem Brechen mit dem Spiesse berühret/ so aber ein Spieß in der Levate, ehe er an den Mann köhme/ bräche/ dem sollte ein anderer gereicht werden. Zum Zehenden. Gollte einjeder sein Schwerdt ohne Gehülffen selbst ausziehen/ und wer sein Schwerdt mit beyden Händen zugleich brauchte/ oder außerhalb der Folia wechselte/ oder mit der Fläche schlüge/ oder das Schwerd flächling auf dem Kamm entzwey schlüge/ die Schrancken mit dem Schwerdte berührte/ oder die Hand auf selbige legte/ dem Andern in sein Schwerdt fiele/ hielte/ und den Streich auffienge/ oder dem andern in das Gelencke inwendiges Armes hiebe/ der sollte gleicher Gestalt keinen Danck haben/ iedoch würde Ihm zugelassen/ in der Folia das Schwerdt aus einer Hand in die andere zu verwechseln/ und so er sein Schwerdt zerschlüge/ sollte ihm vor- und in der Folia ein anders gegeben werden. Zum Eilfften. Diejenigen/ so sich zu nahe an die Schrancken macheten/ dieselben mit dem Leibe berühren/ oder so weit darvon stehen/ daß ihn der ander nicht erreichen könte/ wenn sie ihre Stösse/ und Streiche vollbringen sollten/ oder zurücke tretten/ den Kopff/ und Leib für dem Stoß/ und Streich rückwerts ziehen würden/ die sollten keinen Danck erlangen. Zum Zwölfften. Wer seinen Spieß oder Schwerdt verliehre oder fallen ließe/ dem sollte keine andere Wehre gegeben werden. Zum Dreyzehenden. Wer mit dem Spieße/ oder Schwerdte zur Erden gestoßen/ oder geschlagen würde/ der solte zu Turnieren diesmahl nicht wieder zu gelassen werden/ und deren vor erlangten Stöße und Streich verlustiget seyn. Zum Vierzehenden. Wann ein Mantenitor blos geschlagen würde/ daß man an seiner Rüstung der besorglichen Gefahr halber bessern müste/ und der Aventurierer seine verordnete Stöße und Streiche an ihm nicht vollbracht hätte/ so sollte der ander Mantenitor vollends seine Stösse/ und Streiche an sich vollbringen lassen/ wann aber ein Aventurier <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0047" n="39"/> <p>Zum Siebenden/ Solte keiner mehr als dreymahl mit dem Spieße zuzammen gehen/ es möchten die Spieße gleich gebrochen werden oder nicht. Wann aber Einer mehr als obbeniehmte drey Stöße mit dem Spiesse vollbrächte so sollte solches nicht passiret werden/ sondern den Danck des Spiesses auch verlohren haben.</p> <p>Zum Achten. Sollte ingleichen keiner mehr als füff Streiche mit dem Schwerdte thun/ und sollte der Aventurierer den Anfang machen/ so würde ihm auch frey stehen/ seine fünff Streiche mit/ oder ohne Durchhauen zu vollbringen/ doch sollte er schuldig seyn/ denen Herren Mantenitoren mit welchen er turnieret / durch die Maestri di Campo es anzumelden/ welcher aber über obberührte fünff Streiche schreiten würde/ dem solte es ebenfalls nicht passirt, sondern Er des Schwerdt-Danckes verlustiget werden.</p> <p>Zum Neundten. Sollten alle Spieße an dem Kopffe gebrochen werden/ und der keinen Danck verdienen/ welcher seinen Spieß nicht frey/ sondern einzulauffen/ oder mit Stoßen die Arme am Leibe behält den Spieß an Leib leget/ oder setzet/ oder mit auf- und nieder-Schwencken an seinen Gegentheil bricht/ deßgleichen mit dem Spiesse auf die Brust/ Arm/ und unter die Gürtel seinem Gegentheil stösset / und den Schrancken vor dem Brechen mit dem Spiesse berühret/ so aber ein Spieß in der Levate, ehe er an den Mann köhme/ bräche/ dem sollte ein anderer gereicht werden.</p> <p>Zum Zehenden. Gollte einjeder sein Schwerdt ohne Gehülffen selbst ausziehen/ und wer sein Schwerdt mit beyden Händen zugleich brauchte/ oder außerhalb der Folia wechselte/ oder mit der Fläche schlüge/ oder das Schwerd flächling auf dem Kamm entzwey schlüge/ die Schrancken mit dem Schwerdte berührte/ oder die Hand auf selbige legte/ dem Andern in sein Schwerdt fiele/ hielte/ und den Streich auffienge/ oder dem andern in das Gelencke inwendiges Armes hiebe/ der sollte gleicher Gestalt keinen Danck haben/ iedoch würde Ihm zugelassen/ in der Folia das Schwerdt aus einer Hand in die andere zu verwechseln/ und so er sein Schwerdt zerschlüge/ sollte ihm vor- und in der Folia ein anders gegeben werden.</p> <p>Zum Eilfften. Diejenigen/ so sich zu nahe an die Schrancken macheten/ dieselben mit dem Leibe berühren/ oder so weit darvon stehen/ daß ihn der ander nicht erreichen könte/ wenn sie ihre Stösse/ und Streiche vollbringen sollten/ oder zurücke tretten/ den Kopff/ und Leib für dem Stoß/ und Streich rückwerts ziehen würden/ die sollten keinen Danck erlangen.</p> <p>Zum Zwölfften. Wer seinen Spieß oder Schwerdt verliehre oder fallen ließe/ dem sollte keine andere Wehre gegeben werden.</p> <p>Zum Dreyzehenden. Wer mit dem Spieße/ oder Schwerdte zur Erden gestoßen/ oder geschlagen würde/ der solte zu Turnieren diesmahl nicht wieder zu gelassen werden/ und deren vor erlangten Stöße und Streich verlustiget seyn.</p> <p>Zum Vierzehenden. Wann ein Mantenitor blos geschlagen würde/ daß man an seiner Rüstung der besorglichen Gefahr halber bessern müste/ und der Aventurierer seine verordnete Stöße und Streiche an ihm nicht vollbracht hätte/ so sollte der ander Mantenitor vollends seine Stösse/ und Streiche an sich vollbringen lassen/ wann aber ein Aventurier </p> </div> </body> </text> </TEI> [39/0047]
Zum Siebenden/ Solte keiner mehr als dreymahl mit dem Spieße zuzammen gehen/ es möchten die Spieße gleich gebrochen werden oder nicht. Wann aber Einer mehr als obbeniehmte drey Stöße mit dem Spiesse vollbrächte so sollte solches nicht passiret werden/ sondern den Danck des Spiesses auch verlohren haben.
Zum Achten. Sollte ingleichen keiner mehr als füff Streiche mit dem Schwerdte thun/ und sollte der Aventurierer den Anfang machen/ so würde ihm auch frey stehen/ seine fünff Streiche mit/ oder ohne Durchhauen zu vollbringen/ doch sollte er schuldig seyn/ denen Herren Mantenitoren mit welchen er turnieret / durch die Maestri di Campo es anzumelden/ welcher aber über obberührte fünff Streiche schreiten würde/ dem solte es ebenfalls nicht passirt, sondern Er des Schwerdt-Danckes verlustiget werden.
Zum Neundten. Sollten alle Spieße an dem Kopffe gebrochen werden/ und der keinen Danck verdienen/ welcher seinen Spieß nicht frey/ sondern einzulauffen/ oder mit Stoßen die Arme am Leibe behält den Spieß an Leib leget/ oder setzet/ oder mit auf- und nieder-Schwencken an seinen Gegentheil bricht/ deßgleichen mit dem Spiesse auf die Brust/ Arm/ und unter die Gürtel seinem Gegentheil stösset / und den Schrancken vor dem Brechen mit dem Spiesse berühret/ so aber ein Spieß in der Levate, ehe er an den Mann köhme/ bräche/ dem sollte ein anderer gereicht werden.
Zum Zehenden. Gollte einjeder sein Schwerdt ohne Gehülffen selbst ausziehen/ und wer sein Schwerdt mit beyden Händen zugleich brauchte/ oder außerhalb der Folia wechselte/ oder mit der Fläche schlüge/ oder das Schwerd flächling auf dem Kamm entzwey schlüge/ die Schrancken mit dem Schwerdte berührte/ oder die Hand auf selbige legte/ dem Andern in sein Schwerdt fiele/ hielte/ und den Streich auffienge/ oder dem andern in das Gelencke inwendiges Armes hiebe/ der sollte gleicher Gestalt keinen Danck haben/ iedoch würde Ihm zugelassen/ in der Folia das Schwerdt aus einer Hand in die andere zu verwechseln/ und so er sein Schwerdt zerschlüge/ sollte ihm vor- und in der Folia ein anders gegeben werden.
Zum Eilfften. Diejenigen/ so sich zu nahe an die Schrancken macheten/ dieselben mit dem Leibe berühren/ oder so weit darvon stehen/ daß ihn der ander nicht erreichen könte/ wenn sie ihre Stösse/ und Streiche vollbringen sollten/ oder zurücke tretten/ den Kopff/ und Leib für dem Stoß/ und Streich rückwerts ziehen würden/ die sollten keinen Danck erlangen.
Zum Zwölfften. Wer seinen Spieß oder Schwerdt verliehre oder fallen ließe/ dem sollte keine andere Wehre gegeben werden.
Zum Dreyzehenden. Wer mit dem Spieße/ oder Schwerdte zur Erden gestoßen/ oder geschlagen würde/ der solte zu Turnieren diesmahl nicht wieder zu gelassen werden/ und deren vor erlangten Stöße und Streich verlustiget seyn.
Zum Vierzehenden. Wann ein Mantenitor blos geschlagen würde/ daß man an seiner Rüstung der besorglichen Gefahr halber bessern müste/ und der Aventurierer seine verordnete Stöße und Streiche an ihm nicht vollbracht hätte/ so sollte der ander Mantenitor vollends seine Stösse/ und Streiche an sich vollbringen lassen/ wann aber ein Aventurier
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Zitationshilfe: | [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 39. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/47>, abgerufen am 16.02.2025. |