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[N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685.

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bloß geschlagen würde/ so sollte derselbe ferner zu turnieren ausserhalb der Folia nicht zugelassen werden.

Zum Funffzehenden. Sollte in der Folia keinem nicht mehr als ein Spieß zugelassen werden/ und keinem/ welcher blosgeschlagen/ oder einmahl abgetretten / hinwiederumb zun Schrancken zu kommen erlaubet seyu.

Zum Sechzehenden. Und wann zwischen den Mantenitoren und Aventu rierern etwas streitiges vorfiele/ dasselbe sollte durch die Maestri di Campo denen Herren Judicierern zur Entscheidung/ und deren Erkäntnis angezeiget werden.

Däncke darhey. Letzlich sollten die Däncke hierauf folgender maßen ausgetheilet werden/ als:

1. Der Mantenitoren Danck.

2. Wer unter denen Aventurieren seine Levate mit dem Spiesse am zierlichsten und männlichsten gethan/ der sollte nach Erkäntnis des Frauenzimmers den Zier- und Frauenzimmer-Danck zu gewarten haben.

3. Welcher unter den drey Spiessen die meisten am höchsten/ zierlichsten und mannlichsten brechen würde/ dem sollte der Spieß-Danck zuerkant werden / welchen die Herren Mantenitoren in denen ersten dreyen Stösen gleichfalls gewumen könten.

4. Der in denen fünff Streichen am tapffersten behändesten/ und zierlichsten seine Streiche vollbrächte/ dem sollte der Danck des Schwerdtes zuerkant werden / welchen in den ersten fünff Streichen auch die Mantenitoren gewinnen könten.

5. Wer in der Folia am tapffersten/ und längsten ohne Abtrettung sich halten würde/ sollte den Folia-Danck darvon tragen.

6. Derjenige/ so unter denen Aventurierern am besten gerüft und geputzt auf dem Turnier-Platz erscheinen würde/ sollte den Rüst-Danck haben.

Des Quintan- oder Kopff-Kennens-Artickel. Was aber eigentlich das Quintan- oder Kopff-Kennen anbelanget so hat man sich hierüber am 5. Novembris 1662. in der Churfürstlichen Sächsischen Residentz-Stadt Dresden auch solgender Artickel gebraucht/ als:

1. Eine jede Parthey so hierzu zugelassen/ sollte auf die Bahn vermasquet ziehen / und keine ohne Mascera, und Handschuch zum Rennen zugelassen werden/ auch in der Ordnung/ wie sie aufgezogen/ wiederumb abziehen/ und mit einem schutmässigen Pferde versehen seyn.

2. Keiner sollte sich einer andern Lantze gebrauchen/ als die denen Herren Judicierern seiner Parthey vorhero zu sehen praesentiret worden.

3. Ein jeder Aventurier sollte seine vier Carriere mit vollem Lauffe des Rosses nach beyden Quintanen auff eine jede zwey/ und also wechsels-weise vier Carriere thun/ seine Lantze zierlich von oben herein zum Truffen führen / einlegen/ und wohl schrencken/ und in diesem Carriera die Rosse nicht wechseln / es müste dann aus erheblichen Ursachen geschehen/ so durch die Maestri di Campo denen Herren Judicierern anzumelden/ zu deren Erkänmis es gestellet würde.

4. So einer in der Carriera, die Haubt-Zier/ Seiten-Wehr/ oder Sporn verliehre / oder Biegel-los würde/ ingleichen so Ihme das Haubt-Gestelle/ Mund-Stücke / Steigleder/ bräche oder reisse/ dem sollte in solcher Carriera kein Treffen passirt werden/ de er aber mit dem Pferde stürtz-

bloß geschlagen würde/ so sollte derselbe ferner zu turnieren ausserhalb der Folia nicht zugelassen werden.

Zum Funffzehenden. Sollte in der Folia keinem nicht mehr als ein Spieß zugelassen werden/ und keinem/ welcher blosgeschlagen/ oder einmahl abgetretten / hinwiederumb zun Schrancken zu kommen erlaubet seyu.

Zum Sechzehenden. Und wann zwischen den Mantenitoren und Aventu rierern etwas streitiges vorfiele/ dasselbe sollte durch die Maestri di Campo denen Herren Judicierern zur Entscheidung/ und deren Erkäntnis angezeiget werden.

Däncke darhey. Letzlich sollten die Däncke hierauf folgender maßen ausgetheilet werden/ als:

1. Der Mantenitoren Danck.

2. Wer unter denen Aventurieren seine Levate mit dem Spiesse am zierlichsten und männlichsten gethan/ der sollte nach Erkäntnis des Frauenzimmers den Zier- und Frauenzimmer-Danck zu gewarten haben.

3. Welcher unter den drey Spiessen die meisten am höchsten/ zierlichsten und mannlichsten brechen würde/ dem sollte der Spieß-Danck zuerkant werden / welchen die Herren Mantenitoren in denen ersten dreyen Stösen gleichfalls gewumen könten.

4. Der in denen fünff Streichen am tapffersten behändesten/ und zierlichsten seine Streiche vollbrächte/ dem sollte der Danck des Schwerdtes zuerkant werden / welchen in den ersten fünff Streichen auch die Mantenitoren gewinnen könten.

5. Wer in der Folia am tapffersten/ und längsten ohne Abtrettung sich halten würde/ sollte den Folia-Danck darvon tragen.

6. Derjenige/ so unter denen Aventurierern am besten gerüft und geputzt auf dem Turnier-Platz erscheinen würde/ sollte den Rüst-Danck haben.

Des Quintan- oder Kopff-Kennens-Artickel. Was aber eigentlich das Quintan- oder Kopff-Kennen anbelanget so hat man sich hierüber am 5. Novembris 1662. in der Churfürstlichen Sächsischen Residentz-Stadt Dresden auch solgender Artickel gebraucht/ als:

1. Eine jede Parthey so hierzu zugelassen/ sollte auf die Bahn vermasquet ziehen / und keine ohne Mascera, und Handschuch zum Rennen zugelassen werden/ auch in der Ordnung/ wie sie aufgezogen/ wiederumb abziehen/ und mit einem schutmässigen Pferde versehen seyn.

2. Keiner sollte sich einer andern Lantze gebrauchen/ als die denen Herren Judicierern seiner Parthey vorhero zu sehen praesentiret worden.

3. Ein jeder Aventurier sollte seine vier Carriere mit vollem Lauffe des Rosses nach beyden Quintanen auff eine jede zwey/ und also wechsels-weise vier Carriere thun/ seine Lantze zierlich von oben herein zum Truffen führen / einlegen/ und wohl schrencken/ und in diesem Carriera die Rosse nicht wechseln / es müste dann aus erheblichen Ursachen geschehen/ so durch die Maestri di Campo denen Herren Judicierern anzumelden/ zu deren Erkänmis es gestellet würde.

4. So einer in der Carriera, die Haubt-Zier/ Seiten-Wehr/ oder Sporn verliehre / oder Biegel-los würde/ ingleichen so Ihme das Haubt-Gestelle/ Mund-Stücke / Steigleder/ bräche oder reisse/ dem sollte in solcher Carriera kein Treffen passirt werden/ de er aber mit dem Pferde stürtz-

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bloß                      geschlagen würde/ so sollte derselbe ferner zu turnieren ausserhalb der Folia                      nicht zugelassen werden.</p>
        <p>Zum Funffzehenden. Sollte in der Folia keinem nicht mehr als ein Spieß zugelassen                      werden/ und keinem/ welcher blosgeschlagen/ oder einmahl abgetretten /                      hinwiederumb zun Schrancken zu kommen erlaubet seyu.</p>
        <p>Zum Sechzehenden. Und wann zwischen den Mantenitoren und Aventu rierern etwas                      streitiges vorfiele/ dasselbe sollte durch die Maestri di Campo denen Herren                      Judicierern zur Entscheidung/ und deren Erkäntnis angezeiget werden.</p>
        <p><note place="left">Däncke darhey.</note> Letzlich sollten die Däncke hierauf                      folgender maßen ausgetheilet werden/ als:</p>
        <p>1. Der Mantenitoren Danck.</p>
        <p>2. Wer unter denen Aventurieren seine Levate mit dem Spiesse am zierlichsten und                      männlichsten gethan/ der sollte nach Erkäntnis des Frauenzimmers den Zier- und                      Frauenzimmer-Danck zu gewarten haben.</p>
        <p>3. Welcher unter den drey Spiessen die meisten am höchsten/ zierlichsten und                      mannlichsten brechen würde/ dem sollte der Spieß-Danck zuerkant werden /                      welchen die Herren Mantenitoren in denen ersten dreyen Stösen gleichfalls                      gewumen könten.</p>
        <p>4. Der in denen fünff Streichen am tapffersten behändesten/ und zierlichsten                      seine Streiche vollbrächte/ dem sollte der Danck des Schwerdtes zuerkant werden                     / welchen in den ersten fünff Streichen auch die Mantenitoren gewinnen                      könten.</p>
        <p>5. Wer in der Folia am tapffersten/ und längsten ohne Abtrettung sich halten                      würde/ sollte den Folia-Danck darvon tragen.</p>
        <p>6. Derjenige/ so unter denen Aventurierern am besten gerüft und geputzt auf dem                      Turnier-Platz erscheinen würde/ sollte den Rüst-Danck haben.</p>
        <p><note place="left">Des Quintan- oder Kopff-Kennens-Artickel.</note> Was aber                      eigentlich das Quintan- oder Kopff-Kennen anbelanget so hat man sich hierüber am                      5. Novembris 1662. in der Churfürstlichen Sächsischen Residentz-Stadt Dresden                      auch solgender Artickel gebraucht/ als:</p>
        <p>1. Eine jede Parthey so hierzu zugelassen/ sollte auf die Bahn vermasquet ziehen                     / und keine ohne Mascera, und Handschuch zum Rennen zugelassen werden/ auch in                      der Ordnung/ wie sie aufgezogen/ wiederumb abziehen/ und mit einem                      schutmässigen Pferde versehen seyn.</p>
        <p>2. Keiner sollte sich einer andern Lantze gebrauchen/ als die denen Herren                      Judicierern seiner Parthey vorhero zu sehen praesentiret worden.</p>
        <p>3. Ein jeder Aventurier sollte seine vier Carriere mit vollem Lauffe des Rosses                      nach beyden Quintanen auff eine jede zwey/ und also wechsels-weise vier                      Carriere thun/ seine Lantze zierlich von oben herein zum Truffen führen /                      einlegen/ und wohl schrencken/ und in diesem Carriera die Rosse nicht wechseln                     / es müste dann aus erheblichen Ursachen geschehen/ so durch die Maestri di                      Campo denen Herren Judicierern anzumelden/ zu deren Erkänmis es gestellet                      würde.</p>
        <p>4. So einer in der Carriera, die Haubt-Zier/ Seiten-Wehr/ oder Sporn verliehre                     / oder Biegel-los würde/ ingleichen so Ihme das Haubt-Gestelle/ Mund-Stücke /                      Steigleder/ bräche oder reisse/ dem sollte in solcher Carriera kein Treffen                      passirt werden/ de er aber mit dem Pferde stürtz-
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[40/0048] bloß geschlagen würde/ so sollte derselbe ferner zu turnieren ausserhalb der Folia nicht zugelassen werden. Zum Funffzehenden. Sollte in der Folia keinem nicht mehr als ein Spieß zugelassen werden/ und keinem/ welcher blosgeschlagen/ oder einmahl abgetretten / hinwiederumb zun Schrancken zu kommen erlaubet seyu. Zum Sechzehenden. Und wann zwischen den Mantenitoren und Aventu rierern etwas streitiges vorfiele/ dasselbe sollte durch die Maestri di Campo denen Herren Judicierern zur Entscheidung/ und deren Erkäntnis angezeiget werden. Letzlich sollten die Däncke hierauf folgender maßen ausgetheilet werden/ als: Däncke darhey. 1. Der Mantenitoren Danck. 2. Wer unter denen Aventurieren seine Levate mit dem Spiesse am zierlichsten und männlichsten gethan/ der sollte nach Erkäntnis des Frauenzimmers den Zier- und Frauenzimmer-Danck zu gewarten haben. 3. Welcher unter den drey Spiessen die meisten am höchsten/ zierlichsten und mannlichsten brechen würde/ dem sollte der Spieß-Danck zuerkant werden / welchen die Herren Mantenitoren in denen ersten dreyen Stösen gleichfalls gewumen könten. 4. Der in denen fünff Streichen am tapffersten behändesten/ und zierlichsten seine Streiche vollbrächte/ dem sollte der Danck des Schwerdtes zuerkant werden / welchen in den ersten fünff Streichen auch die Mantenitoren gewinnen könten. 5. Wer in der Folia am tapffersten/ und längsten ohne Abtrettung sich halten würde/ sollte den Folia-Danck darvon tragen. 6. Derjenige/ so unter denen Aventurierern am besten gerüft und geputzt auf dem Turnier-Platz erscheinen würde/ sollte den Rüst-Danck haben. Was aber eigentlich das Quintan- oder Kopff-Kennen anbelanget so hat man sich hierüber am 5. Novembris 1662. in der Churfürstlichen Sächsischen Residentz-Stadt Dresden auch solgender Artickel gebraucht/ als: Des Quintan- oder Kopff-Kennens-Artickel. 1. Eine jede Parthey so hierzu zugelassen/ sollte auf die Bahn vermasquet ziehen / und keine ohne Mascera, und Handschuch zum Rennen zugelassen werden/ auch in der Ordnung/ wie sie aufgezogen/ wiederumb abziehen/ und mit einem schutmässigen Pferde versehen seyn. 2. Keiner sollte sich einer andern Lantze gebrauchen/ als die denen Herren Judicierern seiner Parthey vorhero zu sehen praesentiret worden. 3. Ein jeder Aventurier sollte seine vier Carriere mit vollem Lauffe des Rosses nach beyden Quintanen auff eine jede zwey/ und also wechsels-weise vier Carriere thun/ seine Lantze zierlich von oben herein zum Truffen führen / einlegen/ und wohl schrencken/ und in diesem Carriera die Rosse nicht wechseln / es müste dann aus erheblichen Ursachen geschehen/ so durch die Maestri di Campo denen Herren Judicierern anzumelden/ zu deren Erkänmis es gestellet würde. 4. So einer in der Carriera, die Haubt-Zier/ Seiten-Wehr/ oder Sporn verliehre / oder Biegel-los würde/ ingleichen so Ihme das Haubt-Gestelle/ Mund-Stücke / Steigleder/ bräche oder reisse/ dem sollte in solcher Carriera kein Treffen passirt werden/ de er aber mit dem Pferde stürtz-

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Zitationshilfe: [N. N.]: Neuer Lust- und Lehrreicher Schau-Platz. Nürnberg, 1685, S. 40. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_schauplatz_1685/48>, abgerufen am 26.04.2024.