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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Alle Frembde / so etwas zu Marckte bringen / sollen jhre Wahren auff der Wage mit der Stadt Gewichte wegen lassen / vnd / wie obstehet / die Gebür geben / Vor das entzeln Pfundt gewicht aber / so sie zum außwegen liehen vnd gebrauchen / des Tages von jedem Pfunde einen gueten schlechten Pfenning Heurgelt geben.

Das Gewichte sol just vnd recht vnd mit der Stadt Zeichen bezeichnet sein.

Vnd sollen sich alle Gewichte in der Stadt bey den Hoken / Kannengiessern / Fleischern / Beckern / Crämern vnd sonsten nach derselben richten.

Desgleichen auch mit den Ellen / vnd sol man eine richtige Eiserne Ellen an das Rathauß hengen / das sich ein jeder darnach zu richten habe.

Also auch die andere Mas an Korn / Holtz / Hopffen / Rüben / Bier / Wein / Oel / etc.

Wer Saltz vnd Rüben zum Marckt bringet / der sol des Rahts Maß gebrauchen / wom Wagen Sechs Pfenning vnd vom Karn Drey Pfenning / vnd vor die Masse vor jeden Tag einen Pfenning / bey Poen eines halben Gülden.

Würde einer seine Wahren auff dem Marckt steigern vnd teurer als vorher geben / der sol seiner Wahren verlustig sein.

Der Wagemeister sol auch Hopffen vnd Maltz allein ein: vnd ausmessen / mit des Rahts Masse / vormittels seines Aydts vnd von jedem Scheffel haben einen Pfenning.

Der Rath sol einen Geschwornen haben der alle Mas / Ellen vnd Gewicht zeichne vnd vergleiche / würde einer befunden / das er ander Masse Ellen vnd Gewichte hette der sol zur straffe geben eine Heinrichstedtische Marck / Jedoch sol vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / auch gemeine Bürgerschafft sich künfftiglich nach der Mas Ellen vnd Gewichte / so wir hiernegst ins gemein in vnsern Fürstenthumben vnd Landen verordnen werden / zu richten schuldig sein

Alle Frembde / so etwas zu Marckte bringen / sollen jhre Wahren auff der Wage mit der Stadt Gewichte wegen lassen / vnd / wie obstehet / die Gebür geben / Vor das entzeln Pfundt gewicht aber / so sie zum außwegen liehen vnd gebrauchen / des Tages von jedem Pfunde einen gueten schlechten Pfenning Heurgelt geben.

Das Gewichte sol just vnd recht vnd mit der Stadt Zeichen bezeichnet sein.

Vnd sollen sich alle Gewichte in der Stadt bey den Hoken / Kannengiessern / Fleischern / Beckern / Crämern vnd sonsten nach derselben richten.

Desgleichen auch mit den Ellen / vnd sol man eine richtige Eiserne Ellen an das Rathauß hengen / das sich ein jeder darnach zu richten habe.

Also auch die andere Mas an Korn / Holtz / Hopffen / Rüben / Bier / Wein / Oel / etc.

Wer Saltz vnd Rüben zum Marckt bringet / der sol des Rahts Maß gebrauchen / wom Wagen Sechs Pfenning vñ vom Karn Drey Pfenning / vnd vor die Masse vor jeden Tag einen Pfenning / bey Poen eines halben Gülden.

Würde einer seine Wahren auff dem Marckt steigern vnd teurer als vorher geben / der sol seiner Wahren verlustig sein.

Der Wagemeister sol auch Hopffen vnd Maltz allein ein: vnd ausmessen / mit des Rahts Masse / vormittels seines Aydts vnd von jedem Scheffel haben einen Pfenning.

Der Rath sol einen Geschwornen haben der alle Mas / Ellen vnd Gewicht zeichne vnd vergleiche / würde einer befunden / das er ander Masse Ellen vnd Gewichte hette der sol zur straffe geben eine Heinrichstedtische Marck / Jedoch sol vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / auch gemeine Bürgerschafft sich künfftiglich nach der Mas Ellen vnd Gewichte / so wir hiernegst ins gemein in vnsern Fürstenthumben vnd Landen verordnen werden / zu richten schuldig sein

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[0066] Alle Frembde / so etwas zu Marckte bringen / sollen jhre Wahren auff der Wage mit der Stadt Gewichte wegen lassen / vnd / wie obstehet / die Gebür geben / Vor das entzeln Pfundt gewicht aber / so sie zum außwegen liehen vnd gebrauchen / des Tages von jedem Pfunde einen gueten schlechten Pfenning Heurgelt geben. Das Gewichte sol just vnd recht vnd mit der Stadt Zeichen bezeichnet sein. Vnd sollen sich alle Gewichte in der Stadt bey den Hoken / Kannengiessern / Fleischern / Beckern / Crämern vnd sonsten nach derselben richten. Desgleichen auch mit den Ellen / vnd sol man eine richtige Eiserne Ellen an das Rathauß hengen / das sich ein jeder darnach zu richten habe. Also auch die andere Mas an Korn / Holtz / Hopffen / Rüben / Bier / Wein / Oel / etc. Wer Saltz vnd Rüben zum Marckt bringet / der sol des Rahts Maß gebrauchen / wom Wagen Sechs Pfenning vñ vom Karn Drey Pfenning / vnd vor die Masse vor jeden Tag einen Pfenning / bey Poen eines halben Gülden. Würde einer seine Wahren auff dem Marckt steigern vnd teurer als vorher geben / der sol seiner Wahren verlustig sein. Der Wagemeister sol auch Hopffen vnd Maltz allein ein: vnd ausmessen / mit des Rahts Masse / vormittels seines Aydts vnd von jedem Scheffel haben einen Pfenning. Der Rath sol einen Geschwornen haben der alle Mas / Ellen vnd Gewicht zeichne vnd vergleiche / würde einer befunden / das er ander Masse Ellen vnd Gewichte hette der sol zur straffe geben eine Heinrichstedtische Marck / Jedoch sol vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath / auch gemeine Bürgerschafft sich künfftiglich nach der Mas Ellen vnd Gewichte / so wir hiernegst ins gemein in vnsern Fürstenthumben vnd Landen verordnen werden / zu richten schuldig sein

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/66>, abgerufen am 23.11.2024.