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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiue quam passiue allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden.

XXXVI. Von Betlern.

ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichen / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen.

XXXVII. Von Feur vnd Feurstedten.

ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause

So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiuè quam passiuè allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden.

XXXVI. Von Betlern.

ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichẽ / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen.

XXXVII. Von Feur vnd Feurstedten.

ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause

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[0067] So sol auch kein Frembder jedoch vnsere Wahren tam actiuè quam passiuè allenthalben außgenommen / anders wo etwas wiegen lassen / als in der Wage bey Poen eines orts Gülden. XXXVI. Von Betlern. ES sollen keine frembde Betler in die Veste eingelassen / oder do sie heimblich eingeschlichẽ / ausgewiesen / vnd den dies Orts bekandten rechten Haußarmen vom Schuldtheissen vnd Rath Zeichen gegeben werden / aber dem Rath vnbenommen sein / wo nötig / einen Bettelvogt anzunehmen vnd zubelohnen. XXXVII. Von Feur vnd Feurstedten. ES sol ein jeder seine Feurstedte mit Brandtmauren vnd steinern Schornsteinen wol versehen vnd verwahren / sonderlich so mit Holtz arbeit vmbgehen / sollen jhr Holtz vnd Spöne an gefehrliche Orter nicht legen oder schütten / bey Poen einer Viertheil Heinrichstedtischen Marck. Entstünde in eines Bürgers Hause

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/67>, abgerufen am 03.12.2024.