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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen / nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung.

Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen auffsetzen vnd abethun.

Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit.

XXXV. Vom Wagemeister.

DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning.

Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines Viertheil Gulden.

DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen / nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung.

Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen auffsetzen vnd abethun.

Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit.

XXXV. Vom Wagemeister.

DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning.

Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines Viertheil Gulden.

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[0065] DIe Fischere sollen sich befleißigen / das sie auff den Fischtagen alzeit guete Fische haben / vnd dieselbe auff den Marck pringen / vnd daselbst verkeuffen / nach vielgedachter vnsers Vielgeliebten HERrn Vaters Ordnung. Es mügen auch in den Wochen Marckten frembde Fischere herein kommen / vnd auff den Marck feil haben / vnd die Fische in dem Kauff geben / wie die Ordnung vermag / hetten aber die Fischer guete kundtschafft / das sie die Fische tewr eingek aufft / vnd nicht dabey pleiben könten / So mügen die Schatzmeister mit zuthun vnsers Schuldtheissen vnd des Rahts etwas mehr nach steigen vnd fallen auffsetzen vnd abethun. Es mügen die Fischere auch auffgetruckte Fische als Hechte vnd Ahle offentlich feil haben / imgleichen eingesaltzene Fische nach gelegenheit der zeit. XXXV. Vom Wagemeister. DEr Rath sol die Wage mit einem düchtigen Wagemeister bestellen / vnd denselben insonderheit darzu beeidigen / derselbe sol dem Rath von allen waren die Auffkunfften einehmen vnd berechnen / von jeden Centner zu ein Hundert vnd Zwolff Pfunden sol er nehmen Drey Pfenning. Es sol keiner vber ein Viertheil eines Centners ein: oder außwegen bey Poen eines Viertheil Gulden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/65>, abgerufen am 23.11.2024.