[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen. Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge. Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge. Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering. XXXIIII. Vom Fischkauff. Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen. Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge. Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge. Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering. XXXIIII. Vom Fischkauff. <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0064"/> <p>Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen.</p> <p>Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge.</p> <p>Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge.</p> <p>Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXXIIII.</hi> Vom Fischkauff.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0064]
Es sol kein Hoke bey ausgesteckter Fahne etwas auff den Wiederk auff keuffen / vnd wieder außhoken / kombt auch sonsten ausserhalb der Wochen Jahrmarckte etwas zu kauff / dauon sol er nicht kauffen / es habe dann die Wahre drey Stunde auff dem Marckte feil gestanden / bey Poen Zehen Groschen.
Wer hinfurter Hokerey treiben wil / der sol nicht allein Bürgerpflicht gethan / vnd also das Bürger Recht / sonder auch seine Heußliche Wohnung alhie haben / vnd solches mit vorwissen vnd bewilligung vnsers Schuldtheissen Bürgermeisters vnd Raths thun / welche auch sich jederzeit erkundigen sollen / ob er sich auch auff Wahre vnd den handel verstehe / sonsten sol er abgewiesen werden / Auch darauff achtung haben lassen / das er alzeit guete Wahren haben müge.
Es sollen sich auch hiernegst die Hoken nach müglichen dingen befleißigen / das sie die Wahren nicht auff der nahe / sondern zu Bremen vnd andern Sehestedten einkeuffen / vnd dardurch die auffsteigerung verpleiben müge.
Es sol keiner eine Tonne mit Fischwerck oder Hering auffschlagen / ohne beysein des Marckmeisters / der die Wahren besehen / vnd es den Schatzmeistern anzeigen / dieselben nach jhrer wirde zu schätzen / Können sie der sachen nicht eins werden / so sollen sie den Bürgermeister darzu ziehen / Vnd sol der Rath von einer jeder Tonnen allerley Prouiant Wahren einen Mariengroschen haben / vnd der Marckmeister Drey Scherff / vnd auß jeder Tonnen Hering / einen Hering.
XXXIIII. Vom Fischkauff.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/64>, abgerufen am 07.07.2024. |