[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.2. Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt. 3. Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts. 4. So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat. 5. Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten. 6. Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches. 7. Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus- 2. Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt. 3. Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts. 4. So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat. 5. Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten. 6. Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches. 7. Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus- <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0050"/> </div> <div> <head>2.</head><lb/> <p>Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt.</p> </div> <div> <head>3.</head><lb/> <p>Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts.</p> </div> <div> <head>4.</head><lb/> <p>So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat.</p> </div> <div> <head>5.</head><lb/> <p>Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten.</p> </div> <div> <head>6.</head><lb/> <p>Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches.</p> </div> <div> <head>7.</head><lb/> <p>Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0050]
2.
Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt.
3.
Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts.
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So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat.
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Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten.
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Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches.
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Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus-
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