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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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2.

Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt.

3.

Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts.

4.

So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat.

5.

Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten.

6.

Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches.

7.

Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus-

2.

Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt.

3.

Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts.

4.

So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat.

5.

Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten.

6.

Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches.

7.

Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus-

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[0050] 2. Sie sollen dauon das geringste nicht verkauffen / es auch nicht zerhauwen / die geschworne Schatzmeister haben es dann besichtiget / gewogen vnd Taxirt / wie ein Pfundt dauon sol gegeben werden / Imgleichen wie Kopff / Gekröse / Caldunen / Hertz / Lebern / Lungen vnd Zungen zu geben sey / vnd wie sie dasselbe schätzen / dabey sol es pleiben / bey Poen einer halben Heinrichstedtischen Marck / so offt darwieder gehandelt. 3. Vnd damit in solchem schatzen den Fleischhawern nicht zu nahe geschehe / So sol ein jeder bey seinem Aydt schüldig sein / des abgeschlachteten Viehes rechten einkauff zuberichten / den außkauff darnach zu setzen bey Poen des Meinaydts. 4. So sol / wie obangemeldet / kein Wurmig / Bißig / Finnig / oder schadhafftig Fleisch alhie verkaufft werden / darnach sich ein jeder im einkauffe zu richten / vnd vor schaden zu hüten hat. 5. Von Pfingsten bis auff Weinachten sollen sie Hämel / vnd wieder bis auff Pfingsten Kelber / wann die am besten vnd feisten sein / wie auch eines durchs ander / was zu bekommen / schlachten. 6. Kein Kalb / so geschlachtet wirdet / sol vnter Drey oder Vier Wochen nicht sein / bey Poen zwo Heinrichstedtischen Marck / vnd verlust des Fleisches. 7. Alles Fleisch sol in den Scharren / vnd nichts im Hause aus-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/50>, abgerufen am 21.11.2024.