[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck / 8. Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen. 9. Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen. 10. Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen. 11. Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten. 12. An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe. 13. Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen. 14. gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck / 8. Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen. 9. Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen. 10. Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen. 11. Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten. 12. An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe. 13. Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen. 14. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0051"/> gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck /</p> </div> <div> <head>8.</head><lb/> <p>Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen.</p> </div> <div> <head>9.</head><lb/> <p>Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.</p> </div> <div> <head>10.</head><lb/> <p>Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen.</p> </div> <div> <head>11.</head><lb/> <p>Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten.</p> </div> <div> <head>12.</head><lb/> <p>An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.</p> </div> <div> <head>13.</head><lb/> <p>Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen.</p> </div> <div> <head>14.</head><lb/> </div> </body> </text> </TEI> [0051]
gehawen werden / dem einen so wol als dem andern / bey Poen einer Heinrichstedtischen Marck /
8.
Das Fleisch so volgenden tages sol ausgehawen werden / sollen sie vorher wol erkalten lassen.
9.
Sie sollen des Viehes / wann es geschlachtet / Nieren mit seiner eigen Haut nicht bedecken / sondern es offen vnd bloß in der Lufft hengen lassen.
10.
Sie sollen auch kein Fleisch auffblasen / streichen / erheben / ferben / mit Lumpen inwendig vntersetzen / oder sonsten in einigerlei weise verfelschen / vnd jhme ein ansehen machen.
11.
Sie sollen auff einem Laden zugleich nicht Zweyerley Fleisch / als Ochsen vnd Kuhe / Hämel: vnd Bock fleisch / Schaffen: vnd Ziegen fleisch feil haben / die verdacht der vermischung / der sie sich durchaus enthalten sollen zuuerhüten.
12.
An den Hemeln sollen sie das eusserste felwerck mit der Wolle am Schwantze sitzen lassen / damit man Hämel: vnd Ziegen fleisch zuerkennen habe.
13.
Das geschlachte Fleisch sollen sie vber Drey Tage / nemblich Dingstags / Donnerstags vnd Sonnabendts / als die verordente Fleisch Marcktage nicht zum Scharren bringen.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/51>, abgerufen am 16.06.2024. |