[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol. XXII. Von Fleischhawern. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen. 1. Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt. massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol. XXII. Von Fleischhawern. VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen. 1. Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0049"/> massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.</p> </div> <div> <head><hi rendition="#i">XXII.</hi> Von Fleischhawern.</head><lb/> <p>VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.</p> </div> <div> <head>1.</head><lb/> <p>Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0049]
massen auch einem jeden zu seiner Haußhaltung vnd zu behueff dero bey jhme beherbergenden Geste frembde Bier vnd Weine / Jedoch gegen entrichtung der gebührenden Accise (damit gleichwol die jennigen Fürstliche Diener / deren antecessores in officio diesfals befreyet gewesen / Auch hinfuro dem herkommen nach verschonet pleiben sollen) einzuziehen vergönnet / Dieselben aber vnter dem schein aus dem ausse vber die schwelle zuuerkeuffen / nicht gestattet werden sol.
XXII. Von Fleischhawern.
VNser Schuldtheiß Bürgermeister vnd Rath sollen darauff mit fleis achtung haben lassen / das gut düchtig leisch von den Fleischhawern tegliches verkaufft vnd außgehawen werde / welches nicht Wolffbeißig / Beinbrüchig / Wurmig oder Madig vnd Finnig / abgesetzet / Tadel: vnd breßhafftig sey / vnd das solches vnter das guete vnd gesunde nicht vermischet / sondern eins vom andern abgesondert / vnd nicht alles zugleich verunreiniget werde / Vnd damit die Fleischhawere hierein sich für zusehen / vnd für der straffe zu hüten haben / So sollen sie nachuolgende Puncte wol in acht nehmen.
1.
Es sol nichts groß oder klein geschlachtet werden / es habe dann des Raths geschworner Marckmeister dasselbe Lebendig vnd vngeschlachtet gesehen / vnd obs gesundt oder nicht gnugsamb erkundigt.
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/49 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/49>, abgerufen am 16.02.2025. |