[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.gentzlich abgeschaffet / Sonsten aber einem jeden sein eigen Brawhaus zu behalten vnd von newen anzurichten gestattet werden. Es sol auch hinfuhro in vnser Heinrichstadt vnd auff dem Damme keiner er sey auch wer er wolle / Fürstliche Diener oder Bürger (Jedoch wollen wir vns vnd vnsern Erben Zwo Schencken fürbehalten haben) frembde Bier oder Wein offentlich feil haben / oder in: oder ausserhalb Hausses schencken / dann allein der Rath / so gleichwol die gebürende accise vns vnd vnsern Nachkommen dauon geben / vnd dahin verdacht sein sol / das solch getrenck vntadelhafftig vnd in billigem kauff dem einem wie dem andern gegeben werde / das derentwegen sich keiner bey vns oder vnserer Regierung müge zubeklagen / vnd wir hirunter verenderung vorzunehmen keine vrsach haben. Jedoch wollen wir die hiebeuorn von vnsern Löblichen vorfahren des wegen einem oder dem andern gegebene beweißliche Privilegia vnd freyheiten / wo ferne die nach jtziger vnser Heinrichstadt qualitet verstanden werden könten / hiemit nicht geschwechet haben / Vnd sol ein jeder der damit angesehen / vnd derselben zugebrauchen verhoffet / dauon auscultirte Copei einzugeben / vnd vnsere erkandnüs darüber zu leiden schuldig sein. Eingebrawene Bier mag ein Bürger wol einziehen vnd aussellen. In Hochzeiten aber vnd Kindtauffen / Auch andern Fastnachts: vnd Pfingstgelagen / vnd in den offnen freyen Jahrmarckten / als lange die wehren / mag ein jeder frembd Bier vnd getrenck einziehen vnd versellen / vnd seinen geladenen Gesten reichen vnd geben lassen / Wie dann auch ein jeder von den Weinen vnd Bieren / die er zu seiner vnd seiner Kinder verlöbniß Hochzeiten vnd Kinder teuffen / so weit vnd ferne er sich mit anzahl der (ingeladenen Geste vnser publicirten ordnung gemäß verhelt / gebrauchen wirdet / der Accise befreyet sein vnd bleiben sol / In- gentzlich abgeschaffet / Sonsten aber einem jeden sein eigen Brawhaus zu behalten vnd von newen anzurichten gestattet werden. Es sol auch hinfuhro in vnser Heinrichstadt vnd auff dem Damme keiner er sey auch wer er wolle / Fürstliche Diener oder Bürger (Jedoch wollen wir vns vnd vnsern Erben Zwo Schencken fürbehalten haben) frembde Bier oder Wein offentlich feil haben / oder in: oder ausserhalb Hausses schencken / dann allein der Rath / so gleichwol die gebürende accise vns vnd vnsern Nachkommen dauon geben / vnd dahin verdacht sein sol / das solch getrenck vntadelhafftig vnd in billigem kauff dem einem wie dem andern gegeben werde / das derentwegen sich keiner bey vns oder vnserer Regierung müge zubeklagen / vnd wir hirunter verenderung vorzunehmen keine vrsach haben. Jedoch wollen wir die hiebeuorn von vnsern Löblichen vorfahren des wegen einem oder dem andern gegebene beweißliche Privilegia vnd freyheiten / wo ferne die nach jtziger vnser Heinrichstadt qualitet verstanden werden könten / hiemit nicht geschwechet haben / Vnd sol ein jeder der damit angesehen / vnd derselben zugebrauchen verhoffet / dauon auscultirte Copei einzugeben / vnd vnsere erkandnüs darüber zu leiden schuldig sein. Eingebrawene Bier mag ein Bürger wol einziehen vnd aussellen. In Hochzeiten aber vnd Kindtauffen / Auch andern Fastnachts: vnd Pfingstgelagen / vnd in den offnen freyen Jahrmarckten / als lange die wehren / mag ein jeder frembd Bier vnd getrenck einziehen vnd versellen / vnd seinen geladenen Gesten reichen vnd geben lassen / Wie dann auch ein jeder von den Weinen vnd Bieren / die er zu seiner vnd seiner Kinder verlöbniß Hochzeiten vnd Kinder teuffen / so weit vnd ferne er sich mit anzahl der (ingeladenen Geste vnser publicirten ordnung gemäß verhelt / gebrauchen wirdet / der Accise befreyet sein vnd bleiben sol / In- <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0048"/> gentzlich abgeschaffet / Sonsten aber einem jeden sein eigen Brawhaus zu behalten vnd von newen anzurichten gestattet werden.</p> <p>Es sol auch hinfuhro in vnser Heinrichstadt vnd auff dem Damme keiner er sey auch wer er wolle / Fürstliche Diener oder Bürger (Jedoch wollen wir vns vnd vnsern Erben Zwo Schencken fürbehalten haben) frembde Bier oder Wein offentlich feil haben / oder in: oder ausserhalb Hausses schencken / dann allein der Rath / so gleichwol die gebürende accise vns vnd vnsern Nachkommen dauon geben / vnd dahin verdacht sein sol / das solch getrenck vntadelhafftig vnd in billigem kauff dem einem wie dem andern gegeben werde / das derentwegen sich keiner bey vns oder vnserer Regierung müge zubeklagen / vnd wir hirunter verenderung vorzunehmen keine vrsach haben.</p> <p>Jedoch wollen wir die hiebeuorn von vnsern Löblichen vorfahren des wegen einem oder dem andern gegebene beweißliche Privilegia vnd freyheiten / wo ferne die nach jtziger vnser Heinrichstadt qualitet verstanden werden könten / hiemit nicht geschwechet haben / Vnd sol ein jeder der damit angesehen / vnd derselben zugebrauchen verhoffet / dauon auscultirte Copei einzugeben / vnd vnsere erkandnüs darüber zu leiden schuldig sein.</p> <p>Eingebrawene Bier mag ein Bürger wol einziehen vnd aussellen.</p> <p>In Hochzeiten aber vnd Kindtauffen / Auch andern Fastnachts: vnd Pfingstgelagen / vnd in den offnen freyen Jahrmarckten / als lange die wehren / mag ein jeder frembd Bier vnd getrenck einziehen vnd versellen / vnd seinen geladenen Gesten reichen vnd geben lassen / Wie dann auch ein jeder von den Weinen vnd Bieren / die er zu seiner vnd seiner Kinder verlöbniß Hochzeiten vnd Kinder teuffen / so weit vnd ferne er sich mit anzahl der (ingeladenen Geste vnser publicirten ordnung gemäß verhelt / gebrauchen wirdet / der Accise befreyet sein vnd bleiben sol / In- </p> </div> </body> </text> </TEI> [0048]
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Es sol auch hinfuhro in vnser Heinrichstadt vnd auff dem Damme keiner er sey auch wer er wolle / Fürstliche Diener oder Bürger (Jedoch wollen wir vns vnd vnsern Erben Zwo Schencken fürbehalten haben) frembde Bier oder Wein offentlich feil haben / oder in: oder ausserhalb Hausses schencken / dann allein der Rath / so gleichwol die gebürende accise vns vnd vnsern Nachkommen dauon geben / vnd dahin verdacht sein sol / das solch getrenck vntadelhafftig vnd in billigem kauff dem einem wie dem andern gegeben werde / das derentwegen sich keiner bey vns oder vnserer Regierung müge zubeklagen / vnd wir hirunter verenderung vorzunehmen keine vrsach haben.
Jedoch wollen wir die hiebeuorn von vnsern Löblichen vorfahren des wegen einem oder dem andern gegebene beweißliche Privilegia vnd freyheiten / wo ferne die nach jtziger vnser Heinrichstadt qualitet verstanden werden könten / hiemit nicht geschwechet haben / Vnd sol ein jeder der damit angesehen / vnd derselben zugebrauchen verhoffet / dauon auscultirte Copei einzugeben / vnd vnsere erkandnüs darüber zu leiden schuldig sein.
Eingebrawene Bier mag ein Bürger wol einziehen vnd aussellen.
In Hochzeiten aber vnd Kindtauffen / Auch andern Fastnachts: vnd Pfingstgelagen / vnd in den offnen freyen Jahrmarckten / als lange die wehren / mag ein jeder frembd Bier vnd getrenck einziehen vnd versellen / vnd seinen geladenen Gesten reichen vnd geben lassen / Wie dann auch ein jeder von den Weinen vnd Bieren / die er zu seiner vnd seiner Kinder verlöbniß Hochzeiten vnd Kinder teuffen / so weit vnd ferne er sich mit anzahl der (ingeladenen Geste vnser publicirten ordnung gemäß verhelt / gebrauchen wirdet / der Accise befreyet sein vnd bleiben sol / In-
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/48>, abgerufen am 16.02.2025. |