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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Gütern sie Kindes theil genommen / Von jhrer succession so weinig als jhre künfftige Ehelich geborne Kinder außschliessen / Sonsten aber wann sie solch Kindes theil nicht haben wil / mit solchen schulden / es sey dann / das sie auff gnugsame erinnerung Senatus Consulti Velleiani sich dessen vor vnserm Schuldtheissen vnd ganzem sitzendem Rath gentzlich begeben / vnd also darauff vor jhnen gelobet haben wirdet / gar nicht belegt / Ihr auch mit jhren Leiblichen Kindern auff weise vnd masse / wie droben von jhrer Vormundschafft verordnet / bis sie jhren Widwenstandt verruckenwil / in den Gütern vnabgetheilet sitzen zu bleiben frey: Gleichwol aber wenn sie wieder freiet / den Kindern jhres Vaters Güter vnd Renthe / so viel jhnen in der theilung zukommen / Auch was jhnen sonsten anders woher an: vnd zugefallen / vnuerrücket gelassen werden / Wie auch wen der Vater sich wieder verehligt / was jhme seine abgestorbene Haußfraw ein: vnd zugebracht / sambt allem dem / so von jhr herrüret / oder damit erkauffet worden / den mit jhr gezeugten Kindern nicht weiniger / Jedoch dem Vater der usus fructus daran die zeit seines Lebens / Imgleichem den Kindern anderer Ehe / was von jhrer Mutter herkommen / gantz vnd allein nach derselben absterben bleiben: Des Vaters Güter aber nach seinem Todte vnter seine Witwen vnd die Kinder erster vnd ander Ehe gleich in die Heubter getheilet werden sollen.

Damit auch aller hand vngelegenheiten verhütet werden mügen / wollen wir das die Elteren jhre Kinder / wann sie zu jhren rechten jahren kommen zeitlichen verehelichen vnd nach jhrem vermügen außsteuren: Keines weges aber der außsteur halben oder das jhnen niemandts Reich vnd gut gnug sey / sie gefehrlicher weise auffhalten / vnd do sich dessen die Kinder beklagen würden / der Rath vnd die negsten freunde die Eltern zur billigkeit vermanen / vnd do solches auch vergeblich dieselben es furter an vns vnd vnsere Regierung gelangen lassen sollen.

Gütern sie Kindes theil genommen / Von jhrer succession so weinig als jhre künfftige Ehelich geborne Kinder außschliessen / Sonsten aber wann sie solch Kindes theil nicht haben wil / mit solchen schulden / es sey dann / das sie auff gnugsame erinnerung Senatus Consulti Velleiani sich dessen vor vnserm Schuldtheissen vnd gãzem sitzendem Rath gentzlich begeben / vnd also darauff vor jhnen gelobet haben wirdet / gar nicht belegt / Ihr auch mit jhren Leiblichen Kindern auff weise vnd masse / wie droben von jhrer Vormundschafft verordnet / bis sie jhrẽ Widwenstandt verruckenwil / in den Gütern vnabgetheilet sitzen zu bleiben frey: Gleichwol aber wenn sie wieder freiet / den Kindern jhres Vaters Güter vnd Renthe / so viel jhnen in der theilung zukommen / Auch was jhnen sonsten anders woher an: vnd zugefallen / vnuerrücket gelassen werden / Wie auch wen der Vater sich wieder verehligt / was jhme seine abgestorbene Haußfraw ein: vnd zugebracht / sambt allem dem / so von jhr herrüret / oder damit erkauffet worden / den mit jhr gezeugten Kindern nicht weiniger / Jedoch dem Vater der usus fructus daran die zeit seines Lebens / Imgleichem den Kindern anderer Ehe / was von jhrer Mutter herkommen / gantz vnd allein nach derselben absterben bleiben: Des Vaters Güter aber nach seinem Todte vnter seine Witwen vnd die Kinder erster vnd ander Ehe gleich in die Heubter getheilet werden sollen.

Damit auch aller hand vngelegenheiten verhütet werden mügen / wollen wir das die Elteren jhre Kinder / wann sie zu jhren rechten jahren kommen zeitlichen verehelichen vnd nach jhrem vermügen außsteuren: Keines weges aber der außsteur halben oder das jhnen niemandts Reich vnd gut gnug sey / sie gefehrlicher weise auffhalten / vnd do sich dessen die Kinder beklagen würden / der Rath vnd die negsten freunde die Eltern zur billigkeit vermanen / vnd do solches auch vergeblich dieselben es furter an vns vnd vnsere Regierung gelangen lassen sollen.

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[0035] Gütern sie Kindes theil genommen / Von jhrer succession so weinig als jhre künfftige Ehelich geborne Kinder außschliessen / Sonsten aber wann sie solch Kindes theil nicht haben wil / mit solchen schulden / es sey dann / das sie auff gnugsame erinnerung Senatus Consulti Velleiani sich dessen vor vnserm Schuldtheissen vnd gãzem sitzendem Rath gentzlich begeben / vnd also darauff vor jhnen gelobet haben wirdet / gar nicht belegt / Ihr auch mit jhren Leiblichen Kindern auff weise vnd masse / wie droben von jhrer Vormundschafft verordnet / bis sie jhrẽ Widwenstandt verruckenwil / in den Gütern vnabgetheilet sitzen zu bleiben frey: Gleichwol aber wenn sie wieder freiet / den Kindern jhres Vaters Güter vnd Renthe / so viel jhnen in der theilung zukommen / Auch was jhnen sonsten anders woher an: vnd zugefallen / vnuerrücket gelassen werden / Wie auch wen der Vater sich wieder verehligt / was jhme seine abgestorbene Haußfraw ein: vnd zugebracht / sambt allem dem / so von jhr herrüret / oder damit erkauffet worden / den mit jhr gezeugten Kindern nicht weiniger / Jedoch dem Vater der usus fructus daran die zeit seines Lebens / Imgleichem den Kindern anderer Ehe / was von jhrer Mutter herkommen / gantz vnd allein nach derselben absterben bleiben: Des Vaters Güter aber nach seinem Todte vnter seine Witwen vnd die Kinder erster vnd ander Ehe gleich in die Heubter getheilet werden sollen. Damit auch aller hand vngelegenheiten verhütet werden mügen / wollen wir das die Elteren jhre Kinder / wann sie zu jhren rechten jahren kommen zeitlichen verehelichen vnd nach jhrem vermügen außsteuren: Keines weges aber der außsteur halben oder das jhnen niemandts Reich vnd gut gnug sey / sie gefehrlicher weise auffhalten / vnd do sich dessen die Kinder beklagen würden / der Rath vnd die negsten freunde die Eltern zur billigkeit vermanen / vnd do solches auch vergeblich dieselben es furter an vns vnd vnsere Regierung gelangen lassen sollen.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/35>, abgerufen am 24.11.2024.