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[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

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Do sichs auch begeben solte / das einer Erbloß stürbe / oder die jennigen / welchen ex testamento vel ab intestato oder auch vnter Eheleuten Crafft einer bestendigen diesfals vltimae voluntatis vim habenden Ehestifftung die Erbschafft gehörig / nicht verhanden sein / oder sich angeben würden / Auff den fal wann haereditas vermutlich lucrosa, sol sie zur helffte zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel an vnsern Schuldtheissen / vnd zur andern helffte an Bürgermeister vnd Rath fallen / dieselben auch sich deren vormittelst eines inventarij vnd anders nicht annehmen / vnd sie so lang behalten / bis in zeit Rechtens ein ander / das er mehr vnd besser darzu befugt / mit bestandt ausführen wirdet / Solte aber solche haereditas damnosa sein / Als dann wann sich kein Erbeder Erbschafft vnterfahen wil / sollen vnsere Schuldtheiß auch Bürgermeister vnd Rath einen curatorem bonorum zuuerordnen / vnd durch denselben was sich diesfals gebühret / verrichten zulassen / hiemit verbunden sein.

XIX. Von der Bürgerschafft vnd andern Bürgerlichen Handtierungen vnd was bey demselben zufellig.

ES sol auch keiner alhier sich weder Heuslich noch sonsten vber einen Monat enthalten / vielweiniger Bürgerliche Narung treiben / er habe dann das Bürger Recht gewonnen / vnd durch Corperliche Ayds-

Do sichs auch begeben solte / das einer Erbloß stürbe / oder die jennigen / welchen ex testamento vel ab intestato oder auch vnter Eheleuten Crafft einer bestendigen diesfals vltimae voluntatis vim habenden Ehestifftung die Erbschafft gehörig / nicht verhanden sein / oder sich angeben würden / Auff den fal wann haereditas vermutlich lucrosa, sol sie zur helffte zu behueff vnsers Ambts Wolffenbüttel an vnsern Schuldtheissen / vnd zur andern helffte an Bürgermeister vnd Rath fallen / dieselben auch sich deren vormittelst eines inventarij vnd anders nicht annehmen / vnd sie so lang behalten / bis in zeit Rechtens ein ander / das er mehr vnd besser darzu befugt / mit bestandt ausführen wirdet / Solte aber solche haereditas damnosa sein / Als dann wann sich kein Erbeder Erbschafft vnterfahen wil / sollen vnsere Schuldtheiß auch Bürgermeister vnd Rath einen curatorem bonorum zuuerordnen / vnd durch denselben was sich diesfals gebühret / verrichten zulassen / hiemit verbunden sein.

XIX. Von der Bürgerschafft vnd andern Bürgerlichen Handtierungen vnd was bey demselben zufellig.

ES sol auch keiner alhier sich weder Heuslich noch sonsten vber einen Monat enthalten / vielweiniger Bürgerliche Narung treiben / er habe dann das Bürger Recht gewoñen / vnd durch Corperliche Ayds-

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/36>, abgerufen am 24.11.2024.