[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.wehren / thun würden / Wie dan auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester Kinder mit des verstorbenen halb Brüdern vnd Schwestern gleichergestalt / das solche Kinder so viel / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben / bekommen würden / Sonsten aber halb Brüder vnd halb Schwester zugleich: vnd sein halb Bruder oder halb Schwester / wen die allein verhanden / durchaust Imgleichen der halbe Bruder seines Vaters Bruder / vnd wenn derselbige kein Bruder oder Bruders Kinder hat: In solchem fal Bruder vnd Schwester Kinder zu gleich nach den Heuptern / vnd wann deren keine verhanden / als dan die / so die negsten im gradt der Sipschafft sein / ohn vnterschiedt voller oder halber Geburt zu gleich nach anzahl der Persohnen / Jedoch wegen der halben Geburt / dergestalt Erben sollen / wofern die Güter von der seiten herrüren / deswegen sie Brüder vnd Schwester sein / das es als dann bey verordnung der gemeinen beschriebenen Rechte bleibe / vnd gleichwol bey der succession bestendige mit der negsten Blutfreunde wissen vnd willen auffgerichte vnd zum weinigsten von fünffen vnterschriebene vnd versiegelte / Auch vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath insinuirte Ehestifftung in gute acht genommen / Auch wann dieselben nicht / vnd kein Testament vorhanden / es mit des abgestorbenen hinterlassenen Wiewen also gehalten werden / das sie alles vnd jedes / was sie jhrem seligen Ehemanne nicht praesumptive sonder beweislich ein: vnd zugebracht / Auch jhr ex causa legatorum erbfelle oder in andere in Rechten bestendige weise zugehörig / sambt jhrem instehender Ehe nach zimblichen dingen vnd standes gebühr gezeugtem schmuck vnd zirath aus den Gütern nehmen / vor sich behalten / vnd dann mit jhres seligen Ehemans Kindern von jhr oder voriger Ehefrawen geboren / zugleichem theile Erben möge. Hinwieder aber pro rata eines Kindes theils jhres Ehemans schülde abtragen helffen / vnd jhre eigne Kinder von deren Vaters wehren / thun würden / Wie dan auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester Kinder mit des verstorbenen halb Brüdern vnd Schwestern gleichergestalt / das solche Kinder so viel / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben / bekommen würden / Sonsten aber halb Brüder vnd halb Schwester zugleich: vnd sein halb Bruder oder halb Schwester / wen die allein verhanden / durchaust Imgleichen der halbe Bruder seines Vaters Bruder / vnd wenn derselbige kein Bruder oder Bruders Kinder hat: In solchem fal Bruder vnd Schwester Kinder zu gleich nach den Heuptern / vnd wann deren keine verhanden / als dan die / so die negsten im gradt der Sipschafft sein / ohn vnterschiedt voller oder halber Geburt zu gleich nach anzahl der Persohnen / Jedoch wegen der halben Geburt / dergestalt Erben sollen / wofern die Güter von der seiten herrüren / deswegen sie Brüder vnd Schwester sein / das es als dann bey verordnung der gemeinen beschriebenen Rechte bleibe / vnd gleichwol bey der succession bestendige mit der negsten Blutfreunde wissen vnd willen auffgerichte vnd zum weinigsten von fünffen vnterschriebene vnd versiegelte / Auch vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath insinuirte Ehestifftung in gute acht genommen / Auch wann dieselben nicht / vnd kein Testament vorhanden / es mit des abgestorbenen hinterlassenen Wiewen also gehalten werden / das sie alles vnd jedes / was sie jhrem seligen Ehemanne nicht praesumptivè sonder beweislich ein: vnd zugebracht / Auch jhr ex causa legatorum erbfelle oder in andere in Rechten bestendige weise zugehörig / sambt jhrem instehender Ehe nach zimblichen dingen vnd standes gebühr gezeugtem schmuck vnd zirath aus den Gütern nehmen / vor sich behalten / vnd dann mit jhres seligen Ehemans Kindern von jhr oder voriger Ehefrawen geboren / zugleichem theile Erben möge. Hinwieder aber pro rata eines Kindes theils jhres Ehemans schülde abtragen helffen / vnd jhre eigne Kinder von deren Vaters <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0034"/> wehren / thun würden / Wie dan auch des verstorbenen Bruder vnd Schwester Kinder mit des verstorbenen halb Brüdern vnd Schwestern gleichergestalt / das solche Kinder so viel / als jhr Vater vnd Mutter / wan sie noch im Leben / bekommen würden / Sonsten aber halb Brüder vnd halb Schwester zugleich: vnd sein halb Bruder oder halb Schwester / wen die allein verhanden / durchaust Imgleichen der halbe Bruder seines Vaters Bruder / vnd wenn derselbige kein Bruder oder Bruders Kinder hat: In solchem fal Bruder vnd Schwester Kinder zu gleich nach den Heuptern / vnd wann deren keine verhanden / als dan die / so die negsten im gradt der Sipschafft sein / ohn vnterschiedt voller oder halber Geburt zu gleich nach anzahl der Persohnen / Jedoch wegen der halben Geburt / dergestalt Erben sollen / wofern die Güter von der seiten herrüren / deswegen sie Brüder vnd Schwester sein / das es als dann bey verordnung der gemeinen beschriebenen Rechte bleibe / vnd gleichwol bey der succession bestendige mit der negsten Blutfreunde wissen vnd willen auffgerichte vnd zum weinigsten von fünffen vnterschriebene vnd versiegelte / Auch vnserm Schuldtheissen / Bürgermeistern vnd Rath insinuirte Ehestifftung in gute acht genommen / Auch wann dieselben nicht / vnd kein Testament vorhanden / es mit des abgestorbenen hinterlassenen Wiewen also gehalten werden / das sie alles vnd jedes / was sie jhrem seligen Ehemanne nicht praesumptivè sonder beweislich ein: vnd zugebracht / Auch jhr ex causa legatorum erbfelle oder in andere in Rechten bestendige weise zugehörig / sambt jhrem instehender Ehe nach zimblichen dingen vnd standes gebühr gezeugtem schmuck vnd zirath aus den Gütern nehmen / vor sich behalten / vnd dann mit jhres seligen Ehemans Kindern von jhr oder voriger Ehefrawen geboren / zugleichem theile Erben möge.</p> <p>Hinwieder aber pro rata eines Kindes theils jhres Ehemans schülde abtragen helffen / vnd jhre eigne Kinder von deren Vaters </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
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Hinwieder aber pro rata eines Kindes theils jhres Ehemans schülde abtragen helffen / vnd jhre eigne Kinder von deren Vaters
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/34>, abgerufen am 30.07.2024. |