[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.loßzuwircken / noch vielweiniger ohn vnser vnd vnserer Erben / sonderlich aber des Regierenden Landesfürsten vorwissen / Willen vnd obangedeuteten vorgangenen zeittigen Rath / vor sich einige statuta oder Ordnung / die vnser m Ambt Wolffenbüttel oder andern Vnderthanen nachtheilig sein müchten / zumachen / oder nach zeiten einzuführen / nicht bemechtiget / sondern jhnen solches alles bey verlust / wie obstehet / hiemit gentzlich / wie dan auch hieneben hinfuhro ohne vnsere vnd vnser Erben schrifftliche bewilligung an andern vnsern Vnderthanen / so in offentlichem Vngehorsamb vnd Wiedersetzigkeit gegen vns vnd vnsere Erben verharren / Wie auch an Außlendischen von denen Ortern / die oder deren Herschafft vns / vnsern Erben / Auch Landen vnd Leuten auffsetzig / Niemandts von newen zu Bürgern auff: vnd anzunehmen: Von denselben aber so mit vnserm vorbewust / wie jtzterwehnet / angenommen werden / in den negstfolgenden Zwantzig Jahren ein mehres / als Zwolffgülden Müntz / vnd was wir vnd vnsere Erben darnach setzen werden / zu Bürgergelt zufürdern vnd einzunemen verbotten / Aber daneben gleichwol ein jeder / inmassen vnsere Bürgere alhie jtzo so bald auch thun sollen / einen Ledder Eimer so man in Fewresnöthen zugebrauchen hat / auffs Rathaus zugeben sollen schüldig sein. Dagegen aber jhnen Crafft dieses eingebunden vnd aufferlegt sein / alle die jennige so vorberürter gestalt zu Bürgern auff vnd angenommen / in beysein vnsers Schuldtheissen / lauth der jhnen vorgeschriebenen vnd jhrem vns darüber vnter jhrem Stadt Siegel herausgegebenen sonderbahrem Revers einuerleibter Notel in vnsere Bürgerliche Pflicht zunehmen. Vnd sol diese jtzgesetzte Botmeßigkeit weiter vnd ferner nicht gehen noch in künfftig verstanden werden / als von den jnnerlichen Thoren / Bergen vnd Wellen vnserer Heinrichstadt an / bis an das Wasser welches durch die Schleusse hinder vnd negst an dem Marckte hinunter auff die newen Mahl: vnd Sagemühlen felt. loßzuwircken / noch vielweiniger ohn vnser vnd vnserer Erben / sonderlich aber des Regierenden Landesfürsten vorwissen / Willen vnd obangedeuteten vorgangenen zeittigen Rath / vor sich einige statuta oder Ordnung / die vnser m Ambt Wolffenbüttel oder andern Vnderthanen nachtheilig sein müchten / zumachen / oder nach zeiten einzuführen / nicht bemechtiget / sondern jhnen solches alles bey verlust / wie obstehet / hiemit gentzlich / wie dan auch hieneben hinfuhro ohne vnsere vnd vnser Erben schrifftliche bewilligung an andern vnsern Vnderthanen / so in offentlichem Vngehorsamb vnd Wiedersetzigkeit gegen vns vnd vnsere Erben verharren / Wie auch an Außlendischen von denen Ortern / die oder deren Herschafft vns / vnsern Erben / Auch Landen vnd Leuten auffsetzig / Niemandts von newen zu Bürgern auff: vnd anzunehmen: Von denselben aber so mit vnserm vorbewust / wie jtzterwehnet / angenommen werden / in den negstfolgenden Zwantzig Jahren ein mehres / als Zwolffgülden Müntz / vnd was wir vnd vnsere Erben darnach setzen werden / zu Bürgergelt zufürdern vnd einzunemẽ verbotten / Aber daneben gleichwol ein jeder / inmassen vnsere Bürgere alhie jtzo so bald auch thun sollen / einen Ledder Eimer so man in Fewresnöthen zugebrauchen hat / auffs Rathaus zugeben sollen schüldig sein. Dagegen aber jhnen Crafft dieses eingebunden vnd aufferlegt sein / alle die jennige so vorberürter gestalt zu Bürgern auff vnd angenommen / in beysein vnsers Schuldtheissen / lauth der jhnen vorgeschriebenen vnd jhrem vns darüber vnter jhrem Stadt Siegel herausgegebenen sonderbahrem Revers einuerleibter Notel in vnsere Bürgerliche Pflicht zunehmen. Vnd sol diese jtzgesetzte Botmeßigkeit weiter vnd ferner nicht gehen noch in künfftig verstanden werden / als von den jnnerlichen Thoren / Bergen vnd Wellen vnserer Heinrichstadt an / bis an das Wasser welches durch die Schleusse hinder vnd negst an dem Marckte hinunter auff die newen Mahl: vnd Sagemühlen felt. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0011"/> loßzuwircken / noch vielweiniger ohn vnser vnd vnserer Erben / sonderlich aber des Regierenden Landesfürsten vorwissen / Willen vnd obangedeuteten vorgangenen zeittigen Rath / vor sich einige statuta oder Ordnung / die vnser m Ambt Wolffenbüttel oder andern Vnderthanen nachtheilig sein müchten / zumachen / oder nach zeiten einzuführen / nicht bemechtiget / sondern jhnen solches alles bey verlust / wie obstehet / hiemit gentzlich / wie dan auch hieneben hinfuhro ohne vnsere vnd vnser Erben schrifftliche bewilligung an andern vnsern Vnderthanen / so in offentlichem Vngehorsamb vnd Wiedersetzigkeit gegen vns vnd vnsere Erben verharren / Wie auch an Außlendischen von denen Ortern / die oder deren Herschafft vns / vnsern Erben / Auch Landen vnd Leuten auffsetzig / Niemandts von newen zu Bürgern auff: vnd anzunehmen: Von denselben aber so mit vnserm vorbewust / wie jtzterwehnet / angenommen werden / in den negstfolgenden Zwantzig Jahren ein mehres / als Zwolffgülden Müntz / vnd was wir vnd vnsere Erben darnach setzen werden / zu Bürgergelt zufürdern vnd einzunemẽ verbotten / Aber daneben gleichwol ein jeder / inmassen vnsere Bürgere alhie jtzo so bald auch thun sollen / einen Ledder Eimer so man in Fewresnöthen zugebrauchen hat / auffs Rathaus zugeben sollen schüldig sein. Dagegen aber jhnen Crafft dieses eingebunden vnd aufferlegt sein / alle die jennige so vorberürter gestalt zu Bürgern auff vnd angenommen / in beysein vnsers Schuldtheissen / lauth der jhnen vorgeschriebenen vnd jhrem vns darüber vnter jhrem Stadt Siegel herausgegebenen sonderbahrem Revers einuerleibter Notel in vnsere Bürgerliche Pflicht zunehmen.</p> <p>Vnd sol diese jtzgesetzte Botmeßigkeit weiter vnd ferner nicht gehen noch in künfftig verstanden werden / als von den jnnerlichen Thoren / Bergen vnd Wellen vnserer Heinrichstadt an / bis an das Wasser welches durch die Schleusse hinder vnd negst an dem Marckte hinunter auff die newen Mahl: vnd Sagemühlen felt. </p> </div> </body> </text> </TEI> [0011]
loßzuwircken / noch vielweiniger ohn vnser vnd vnserer Erben / sonderlich aber des Regierenden Landesfürsten vorwissen / Willen vnd obangedeuteten vorgangenen zeittigen Rath / vor sich einige statuta oder Ordnung / die vnser m Ambt Wolffenbüttel oder andern Vnderthanen nachtheilig sein müchten / zumachen / oder nach zeiten einzuführen / nicht bemechtiget / sondern jhnen solches alles bey verlust / wie obstehet / hiemit gentzlich / wie dan auch hieneben hinfuhro ohne vnsere vnd vnser Erben schrifftliche bewilligung an andern vnsern Vnderthanen / so in offentlichem Vngehorsamb vnd Wiedersetzigkeit gegen vns vnd vnsere Erben verharren / Wie auch an Außlendischen von denen Ortern / die oder deren Herschafft vns / vnsern Erben / Auch Landen vnd Leuten auffsetzig / Niemandts von newen zu Bürgern auff: vnd anzunehmen: Von denselben aber so mit vnserm vorbewust / wie jtzterwehnet / angenommen werden / in den negstfolgenden Zwantzig Jahren ein mehres / als Zwolffgülden Müntz / vnd was wir vnd vnsere Erben darnach setzen werden / zu Bürgergelt zufürdern vnd einzunemẽ verbotten / Aber daneben gleichwol ein jeder / inmassen vnsere Bürgere alhie jtzo so bald auch thun sollen / einen Ledder Eimer so man in Fewresnöthen zugebrauchen hat / auffs Rathaus zugeben sollen schüldig sein. Dagegen aber jhnen Crafft dieses eingebunden vnd aufferlegt sein / alle die jennige so vorberürter gestalt zu Bürgern auff vnd angenommen / in beysein vnsers Schuldtheissen / lauth der jhnen vorgeschriebenen vnd jhrem vns darüber vnter jhrem Stadt Siegel herausgegebenen sonderbahrem Revers einuerleibter Notel in vnsere Bürgerliche Pflicht zunehmen.
Vnd sol diese jtzgesetzte Botmeßigkeit weiter vnd ferner nicht gehen noch in künfftig verstanden werden / als von den jnnerlichen Thoren / Bergen vnd Wellen vnserer Heinrichstadt an / bis an das Wasser welches durch die Schleusse hinder vnd negst an dem Marckte hinunter auff die newen Mahl: vnd Sagemühlen felt.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/11>, abgerufen am 16.02.2025. |