Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.

Bild:
<< vorherige Seite

Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist / sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen / derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten / auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen.

Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte, vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit gewehren lassen.

Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff allein vorbehalten.

Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten einen verdienten guten Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd

Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist / sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen / derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten / auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen.

Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte, vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit gewehren lassen.

Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff allein vorbehalten.

Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten einẽ verdienten guten Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0012"/>
Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist /                      sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß /                      Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die                      jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen /                      derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen                      andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten /                      auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß /                      Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an                      obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder                      Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus                      vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris                      zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen.</p>
        <p>Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in                      vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch                      besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch                      auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers                      gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere                      Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte,                      vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit                      gewehren lassen.</p>
        <p>Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser                      Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das                      aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir                      vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff                      allein vorbehalten.</p>
        <p>Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten eine&#x0303; verdienten guten                      Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[0012] Aber was im Wasser / auch diesseits vnd auff dem Damme ist / sol vns vnd vnsern Erben allein sein vnd pleiben / vnd sich vnser Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath daselbst weiter nicht vnterfahrn / dann das gleichwol die jennige Bürgere / so an voraußgedingten Ortern jtzo oder künfftig wohnen / derselbigen sein nach gelegenheit viel oder weinig / sich mit Schoß vnd allen andern vnpflichten nach jhnen als andere Bürgere in der Heinrichstadt richten / auch jhrer cognition, wie obstehet / vnterwurffig / Sie aber Schuldtheiß / Bürgermeister vnd Rath sich auff dem Damme vnd furter herunter bis an obbestimbte Orter keines angriffs oder anderer execution an Personen oder Güetern vor sich vnd durch die jhrigen nicht anmassen / sondern jhre erkantnus vnd notturffe durch vnsern Großvogt / welchen sie deswegen in subsidium Iuris zuersuchen / exequiren vnd verrichten lassen. Sie sollen auch vns vnd vnsern Erben nichts weiniger dan bisdahero geschehen / in vnsere Heinrichstadt die eroffnung vnd zuschliessung vnserer Thoren / auch besetzung der Tag: vnd Nachtwacht so wol auß / in vnd vor denselben / als auch auff den Bergen vnd Wällen durch vnsere darzu bestalte Hauptleute vnsers gefallens nach jederzeit fürfallender gelegenheit vnd notturfft / durch vnsere Soldaten vnd andere aus der Bürgerschafft oder sonsten darzu deputirte, vnuerhinderlich jedesmahls frey: vnd vns vnd vnsere Erben eintzig vnd damit gewehren lassen. Inmassen jhnen dan auch hiemit ernstlich gebotten sein sol / ohn vnser vnd vnser Erben sonderbar vorwissen vnd zulassung in vnser Heinrichstadt niemandts das aller geringste zubebawen oder sonsten zubewircken / nachzugeben / Sintemal wir vnd vnsere mitbenante vns solchs / so wol zu anderer als vnserer eigenen behueff allein vorbehalten. Do wir vnd vnsere Erben auchetwa zu zeiten einẽ verdienten guten Manne vnsere Bürgerschafft aus gnaden schencken / vnd

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/12
Zitationshilfe: [Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_privilegia_1602/12>, abgerufen am 22.11.2024.