[Braunschweig-Wolfenbüttel, Herzog Heinrich Julius von]: Fürstliche Privilegia, Statuta und Ordnunge der Heinrichstadt Anno Domini 1602. Heinrichstadt, 1602.bewohnet werden möchten / darzu obgesetzte / auch alle Fürstliche vnd Gräffliche Personen außbescheiden) den angriff zuthun / gleichwol die jtzo ausbescheidene örter / wan die delinquenten daselbst anzutreffen / bis zu gemelts vnsers Großvoegts vnd Ambtmans ankunfft zuuerwahren / vnd die flüchtigen auff einen Glockenschlag zuuerfolgen befugt / Aber gemelte gefangene alsovorth vnsern vorbenanten Beambten alhier zuüberantworten / auch neben denselben vnd vorbemeltem vnserm Schuldtheissen / wie auch / wenn wir jedesmals mehr darzu verordnen werden / etliche von vns aus jhrem mittel deputirte den gehegten Peinlichen Gerichten beyzuwohnen schüldig sein. Sie sollen aber mit dem / was in zweyfelhafftigen fellen / ob die delicta Peinlich oder Bürgerlich / Item ob sie leviora vel atrociora sein / wir oder vnsere Regierung vnd Nachkommen jedesmahls verabschieden werden / Desgleichen mit zweyen Dritten Theilen der Brüche vnd Geltstraff / so ex levionbus delictis vel quasi von vnserm Schuldtheissen vnd jhnen / wie obstehet / erkandt / oder sonst wegen nicht haltung der nachgesetzten bey Pöen verbottenen oder gebottenen / wie auch bey straff zugebieten oder zuuerbieten hierein zugelassenen Puncten fellig werden / sich beguügen / Den vbrigen Dritten Theil aber vnserm Ambt Wolffenbüttel durch vnsern Schuldtheissen alhie jehrlichs richtig vnd in specie berechnen / vnd vollenkomblich / wie auch die straffe / so hierein an vnsern Großvogt gewiesen / vns allein vnd gantz einlieffern lassen / Die Bürgermeistere auch jehrlichs jnnerhalb Acht Tagen nach Trium Regum dem gantzen Rath in beysein vnsers Schuldtheissen gepürliche Rechnung thun. Sonsten sollen sie bey verlust dieses jhnen gegebenen Privilegij weder bey vns noch vnsern Erben ohne aller Landt: Cammer: vnd Hoff Räthe offentlich gehaltenen vollen reiffen Rath einige fernere Privilegia, nach confirmationes hinfuhro von newen bewohnet werden möchten / darzu obgesetzte / auch alle Fürstliche vnd Gräffliche Personen außbescheiden) den angriff zuthun / gleichwol die jtzo ausbescheidene örter / wan die delinquenten daselbst anzutreffen / bis zu gemelts vnsers Großvoegts vnd Ambtmans ankunfft zuuerwahren / vnd die flüchtigen auff einẽ Glockẽschlag zuuerfolgen befugt / Aber gemelte gefangene alsovorth vnsern vorbenanten Beambten alhier zuüberantworten / auch neben denselben vnd vorbemeltem vnserm Schuldtheissen / wie auch / wenn wir jedesmals mehr darzu verordnen werden / etliche von vns aus jhrem mittel deputirte den gehegten Peinlichen Gerichten beyzuwohnen schüldig sein. Sie sollen aber mit dem / was in zweyfelhafftigen fellen / ob die delicta Peinlich oder Bürgerlich / Item ob sie leviora vel atrociora sein / wir oder vnsere Regierung vnd Nachkommen jedesmahls verabschieden werden / Desgleichen mit zweyen Dritten Theilen der Brüche vnd Geltstraff / so ex levionbus delictis vel quasi von vnserm Schuldtheissen vnd jhnen / wie obstehet / erkandt / oder sonst wegen nicht haltung der nachgesetzten bey Pöen verbottenen oder gebottenen / wie auch bey straff zugebieten oder zuuerbieten hierein zugelassenen Puncten fellig werden / sich beguügen / Den vbrigen Dritten Theil aber vnserm Ambt Wolffenbüttel durch vnsern Schuldtheissen alhie jehrlichs richtig vnd in specie berechnen / vnd vollenkomblich / wie auch die straffe / so hierein an vnsern Großvogt gewiesen / vns allein vnd gantz einlieffern lassen / Die Bürgermeistere auch jehrlichs jnnerhalb Acht Tagen nach Trium Regum dem gantzen Rath in beysein vnsers Schuldtheissen gepürliche Rechnung thun. Sonsten sollen sie bey verlust dieses jhnen gegebenen Privilegij weder bey vns noch vnsern Erben ohne aller Landt: Cam̃er: vnd Hoff Räthe offentlich gehaltenen vollen reiffen Rath einige fernere Privilegia, nach confirmationes hinfuhro von newen <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0010"/> bewohnet werden möchten / darzu obgesetzte / auch alle Fürstliche vnd Gräffliche Personen außbescheiden) den angriff zuthun / gleichwol die jtzo ausbescheidene örter / wan die delinquenten daselbst anzutreffen / bis zu gemelts vnsers Großvoegts vnd Ambtmans ankunfft zuuerwahren / vnd die flüchtigen auff einẽ Glockẽschlag zuuerfolgen befugt / Aber gemelte gefangene alsovorth vnsern vorbenanten Beambten alhier zuüberantworten / auch neben denselben vnd vorbemeltem vnserm Schuldtheissen / wie auch / wenn wir jedesmals mehr darzu verordnen werden / etliche von vns aus jhrem mittel deputirte den gehegten Peinlichen Gerichten beyzuwohnen schüldig sein.</p> <p>Sie sollen aber mit dem / was in zweyfelhafftigen fellen / ob die delicta Peinlich oder Bürgerlich / Item ob sie leviora vel atrociora sein / wir oder vnsere Regierung vnd Nachkommen jedesmahls verabschieden werden / Desgleichen mit zweyen Dritten Theilen der Brüche vnd Geltstraff / so ex levionbus delictis vel quasi von vnserm Schuldtheissen vnd jhnen / wie obstehet / erkandt / oder sonst wegen nicht haltung der nachgesetzten bey Pöen verbottenen oder gebottenen / wie auch bey straff zugebieten oder zuuerbieten hierein zugelassenen Puncten fellig werden / sich beguügen / Den vbrigen Dritten Theil aber vnserm Ambt Wolffenbüttel durch vnsern Schuldtheissen alhie jehrlichs richtig vnd in specie berechnen / vnd vollenkomblich / wie auch die straffe / so hierein an vnsern Großvogt gewiesen / vns allein vnd gantz einlieffern lassen / Die Bürgermeistere auch jehrlichs jnnerhalb Acht Tagen nach Trium Regum dem gantzen Rath in beysein vnsers Schuldtheissen gepürliche Rechnung thun.</p> <p>Sonsten sollen sie bey verlust dieses jhnen gegebenen Privilegij weder bey vns noch vnsern Erben ohne aller Landt: Cam̃er: vnd Hoff Räthe offentlich gehaltenen vollen reiffen Rath einige fernere Privilegia, nach confirmationes hinfuhro von newen </p> </div> </body> </text> </TEI> [0010]
bewohnet werden möchten / darzu obgesetzte / auch alle Fürstliche vnd Gräffliche Personen außbescheiden) den angriff zuthun / gleichwol die jtzo ausbescheidene örter / wan die delinquenten daselbst anzutreffen / bis zu gemelts vnsers Großvoegts vnd Ambtmans ankunfft zuuerwahren / vnd die flüchtigen auff einẽ Glockẽschlag zuuerfolgen befugt / Aber gemelte gefangene alsovorth vnsern vorbenanten Beambten alhier zuüberantworten / auch neben denselben vnd vorbemeltem vnserm Schuldtheissen / wie auch / wenn wir jedesmals mehr darzu verordnen werden / etliche von vns aus jhrem mittel deputirte den gehegten Peinlichen Gerichten beyzuwohnen schüldig sein.
Sie sollen aber mit dem / was in zweyfelhafftigen fellen / ob die delicta Peinlich oder Bürgerlich / Item ob sie leviora vel atrociora sein / wir oder vnsere Regierung vnd Nachkommen jedesmahls verabschieden werden / Desgleichen mit zweyen Dritten Theilen der Brüche vnd Geltstraff / so ex levionbus delictis vel quasi von vnserm Schuldtheissen vnd jhnen / wie obstehet / erkandt / oder sonst wegen nicht haltung der nachgesetzten bey Pöen verbottenen oder gebottenen / wie auch bey straff zugebieten oder zuuerbieten hierein zugelassenen Puncten fellig werden / sich beguügen / Den vbrigen Dritten Theil aber vnserm Ambt Wolffenbüttel durch vnsern Schuldtheissen alhie jehrlichs richtig vnd in specie berechnen / vnd vollenkomblich / wie auch die straffe / so hierein an vnsern Großvogt gewiesen / vns allein vnd gantz einlieffern lassen / Die Bürgermeistere auch jehrlichs jnnerhalb Acht Tagen nach Trium Regum dem gantzen Rath in beysein vnsers Schuldtheissen gepürliche Rechnung thun.
Sonsten sollen sie bey verlust dieses jhnen gegebenen Privilegij weder bey vns noch vnsern Erben ohne aller Landt: Cam̃er: vnd Hoff Räthe offentlich gehaltenen vollen reiffen Rath einige fernere Privilegia, nach confirmationes hinfuhro von newen
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