Anmelden (DTAQ) DWDS     dlexDB     CLARIN-D

[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.

Bild:
<< vorherige Seite

Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben.

Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1. Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet. Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vnd Chalcedonense Concilium, in welchen beyden / wie Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno & Chalcedonensi gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind.

Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dann auch D. Lutherus der tewre Held also gelehret.

Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -

Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben.

Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1. Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet. Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vñ Chalcedonense Concilium, in welchen beydẽ / wie Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno & Chalcedonensi gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind.

Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dañ auch D. Lutherus der tewre Held also gelehret.

Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -

<TEI>
  <text>
    <body>
      <div>
        <p><pb facs="#f0051" n="51"/>
Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in                      den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren                      / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst                      zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben.</p>
        <p>Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine                      städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß                      Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen                      orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1.                      Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich                      in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst                      solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba                      habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet.                      Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne                      geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten                      vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner                      zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen                      Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vn&#x0303; Chalcedonense Concilium, in welchen beyde&#x0303; / wie                      Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den                      Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr                      so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den                      Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno &amp; Chalcedonensi                      gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind.</p>
        <p>Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar                      / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt                      mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dan&#x0303; auch                      D. Lutherus der tewre Held also gelehret.</p>
        <p>Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -
</p>
      </div>
    </body>
  </text>
</TEI>
[51/0051] Kirche macht habe / vnbußfertige Sünder in den Bann zuerklären / sondern daß die Gemeyne in allen Kirchensachen / Censuren / Kirchenstraffen / die Spaltung in der Lehre zuvrtheylen / die Pfarrdienst zubestellen / vnter andern die höchste Gewalt haben. Also ordnet auch die gantze Gemeyne den Matthiam zum Apostel / da Judas seine städt hatte verlassen. Actor. 1. Act. 7. Wehlet vnnd ordenet die Gemeyne auß Befehl der Aposteln / die siben Diaconos zum Dienst der Armen. An etlichen orthen gibt Paulus Befehl den Predigern / andere trewe Diener zuerwehlen. Als 1. Timoth. 5. Die Hende lege niemandt leichtlich auff. Tit. 1. Darumb ließ ich dich in Creta / daß du soltest die Städte besetzen mit Eltesten / hat auch selbst solchen Gewalt gebrauchet als Lucas Act. 14. zeuget / daß Paulus mit Barnaba habe denen zu Iconio / Lystra vnd Antiochia / Eltesten in der Gemeyne verordnet. Aber da ist zu wissen / daß solches mit vorwissen vnd Verwilligung der Gemeyne geschehen sey / wie auß dem 15. cap. zuvernemen / da die Aposteln / Eltesten vnnd Brüder schreiben / es habe sie gut gedaucht einmütiglich versamlet / Menner zuerwehlen / vnd zu den Gemeynen zuverfertigen. Mit diesen hellen Sprüchen Göttlicher ewiger Warheit / Stimmen auch vberein / beyde daß Nicenisch vñ Chalcedonense Concilium, in welchen beydẽ / wie Theodoretus anzeyget / beschlossen ist / das Volck oder die Gemeyne / soll den Bischoff vnd Pfarrherrn erwehlen / doch also / daß der Bischoff oder Pfarrherr so im Ampt ist / mit in solche Wahl Stimme / welche Canones, von den Christlichen Keysern / so damals im Concilio Niceno & Chalcedonensi gewesen / angenommen / beliebet vnd bestätiget sind. Auß diesen hellen vnd klaren Zeugnussen / deß Heiligen Geystes / ist nun offenbar / daß der Sohn Gottes / der Kirchen oder Gemeyne / die Gerechtigkeit vnd Gewalt mechtiglichen vbergeben / trewe Lehrer anzunemen / wie dañ auch D. Lutherus der tewre Held also gelehret. Würde nun hie einer fragen / Ob dann die Oberkeit nicht macht habe / Prediger anzunemen / vnnd ob die Prediger / so von der Weltlichen Oberkeit bestellet vnnd angenommen werden / nicht ordentlicher weise sein beruffen. Ist darauff mit gutem Grunde zu antworten / wann die Gemeyne Gottes / solche jhre von Christo gegebene freyheit vnnd Gewalt / Kirchendiener zubestellen / willig / in Ansehung / daß die Regenten mehr Verstandes / Geschicklichkeit vnd Gaben / dann andere Leute haben solten / der Weltlichen Oberkeit vbergibt vnd vertrawet. Oder wann die Bischoffen vnnd Pasto -

Suche im Werk

Hilfe

Informationen zum Werk

Download dieses Werks

XML (TEI P5) · HTML · Text
TCF (text annotation layer)
XML (TEI P5 inkl. att.linguistic)

Metadaten zum Werk

TEI-Header · CMDI · Dublin Core

Ansichten dieser Seite

Voyant Tools ?

Language Resource Switchboard?

Feedback

Sie haben einen Fehler gefunden? Dann können Sie diesen über unsere Qualitätssicherungsplattform DTAQ melden.

Kommentar zur DTA-Ausgabe

Dieses Werk wurde im Rahmen des Moduls DTA-Erweiterungen (DTAE) digitalisiert. Weitere Informationen …

Obrigkeitskritik und Fürstenberatung: Die Oberhofprediger in Braunschweig-Wolfenbüttel 1568-1714: Bereitstellung der Texttranskription und Auszeichnung in XML/TEI. (2013-02-15T13:54:31Z) Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Transkription (und Textauszeichnung) mittlerweile nicht mehr dem Stand zum Zeitpunkt der Übernahme entsprechen muss.
Wolfenbütteler Digitale Bibliothek: Bereitstellung der Bilddigitalisate (2013-02-15T13:54:31Z)
Marcus Baumgarten, Frederike Neuber, Frank Wiegand: Konvertierung nach XML gemäß DTA-Basisformat, Tagging der Titelblätter, Korrekturen der Transkription. (2013-02-15T13:54:31Z)

Weitere Informationen:

Anmerkungen zur Transkription:

  • Langes s (ſ) wird als rundes s (s) wiedergegeben.
  • Rundes r (ꝛ) wird als normales r (r) wiedergegeben bzw. in der Kombination ꝛc. als et (etc.) aufgelöst.
  • Die Majuskel J im Frakturdruck wird in der Transkription je nach Lautwert als I bzw. J wiedergegeben.
  • Übergeschriebenes „e“ über „a“, „o“ und „u“ wird als „ä“, „ö“, „ü“ transkribiert.
  • Ligaturen werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Zeilengrenzen hinweg werden aufgelöst.
  • Silbentrennungen über Seitengrenzen hinweg werden beibehalten.
  • Kolumnentitel, Bogensignaturen und Kustoden werden nicht erfasst.
  • Griechische Schrift wird nicht transkribiert, sondern im XML mit <foreign xml:lang="el"><gap reason="fm"/></foreign> vermerkt.



Ansicht auf Standard zurückstellen

URL zu diesem Werk: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608
URL zu dieser Seite: https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/51
Zitationshilfe: [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 51. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/51>, abgerufen am 22.11.2024.