[N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608.Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0050" n="50"/> Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die </p> </div> </body> </text> </TEI> [50/0050]
Oberkeit / so haben die Lehrer vnd Pastores mehr frey vnd Gerechtigkeit / andere Prediger der Gemeyne fürzustellen / dann Weltliche Regenten / ob wol dieselbigen bißweilen / Gott lob / an etlichen Orthen / auß Christlicher Wolmeynung vnd löblichen brauch / durch Vätterliche fürsorge / die Predig-Stüle zum besten / da die Gemeynen mit den Personen vnnd jhrer Lehre zufrieden / bestellen vnd vnterhalten / etc. Es müßte der Jurist den Kopff all wol zubrechen / ehe er mir solch Argument / auß Paulo genommen / solt aufflösen. Daß aber nun die Gemeyne Gottes in Christo Jesu beruffen / die freyheit / macht vnd Gerechtigkeit habe / Prediger oder Kirchendiener zu beruffen / zu wehlen vnd auffzustellen / ist leichtlich auß Gottes Wort zu beweisen / der Gemeyne zu Corintho / da die Oberkeit noch Heydenisch war / schreibet der Apostel 1. Cor. 14. Die Weissager lasset reden / zwen oder drey / die andern lasset richten. Hie gibt der Geyst Gottes in Paulo der gantzen Gemeyne zu Corintho Befehl vnd vollkommene Gewalt / Prediger vnter jhnen zuwehlen / vnd die Oberkeit nicht einmal darumb zubegrüssen. Wird nun N. sagen zu Corintho sey ein Heydenische Oberkeit gewesen / nimpt solchs meinem Argument nichts. Ists der Gemeyne erlaubt gewesen / Prediger in Heusern auffzustellen / da die Oberkeit gantz Heydenisch. Wie viel mehr soll es der Gemeyne srey vnnd zugelassen sein / bey Christlicher Oberkeit / oder die sich deß Christlichen Namens rühmet / daß sie zu Förderung jhrer Seeligkeit Pfarrherrn erwehlet. 2. Cor. 8. Zeuget der Apostel Paulus von dem Pfarrherrn Tito / daß er verordenet sey von den Gemeynen / zum Gefehrten der Farth Pauli / zu der Wolthat / die durch sie im Kirchendienst vnd außtheylung der Allmosen ward verrichtet. 1. Cor. 16. schreibet er / daß er die zum Dienst wölle verordenen / die von der Gemeyne für tüchtig werden erkannt / spricht / wann ich dann kommen bin / welche jhr durch Brieffe dafür ansehen werdet / die will ich senden. Weil Paulus auch die jenigen / so die Stewer der Gemeyne / den Armen vberantworten / vnd außtheylen solten / nicht will ohne Bewilligung der Gemeyne verordenen / viel mehr wird er solchen consens / in Bestellung deß Pfarrampts gefordert haben / Matth. 18. Vbergibt der HERR Christus nicht der Weltlichen Herrschafft / sondern seiner Gemeyne daß höhest Gericht vnd Gewalt in Kirchen Sachen / vnter welchen fast die fürnembsten sind / die Wahl vnd Beruff der Prediger / vnd dz Vrtheyl vber der Lehre / vnd die vntrewen Lehrer abzusetzen. Dann er außtrücklich sagt / wer die Gemeyne nicht wölle hören / den soll man als einen verbanneten Heyden vnd Zölner halten. Welchs nicht allein zuverstehen ist / daß die
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/50 |
Zitationshilfe: | [N. N.]: Vom Beruff Und Enturlaubung der Prediger/ Christlicher Fürtrefflicher Lehrer Bedencken. Giessen, 1608, S. 50. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_prediger_1608/50>, abgerufen am 16.07.2024. |