[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Zu dem sollen die Leute / Man vnd Frawens personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / als Weihenachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein. Da auch gewönlich / den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zu geben / dasselbige sol auch fürder gegeben werden. Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassene Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb / eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Rahts in Stedten / förderlich sollen bawen / Zu dem sollen die Leute / Man vnd Frawens personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / als Weihenachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein. Da auch gewönlich / den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zu geben / dasselbige sol auch fürder gegeben werden. Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassene Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb / eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Rahts in Stedten / förderlich sollen bawen / <TEI> <text> <body> <div> <pb facs="#f0034"/> <p>Zu dem sollen die Leute / Man vnd Frawens personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / als Weihenachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein.</p> <p>Da auch gewönlich / den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zu geben / dasselbige sol auch fürder gegeben werden.</p> <p>Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassene Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb / eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Rahts in Stedten / förderlich sollen bawen / </p> </div> </body> </text> </TEI> [0034]
Zu dem sollen die Leute / Man vnd Frawens personen / Knecht vnd Megde / vnd Kind / so zur Beicht komen / vnd der Sacrament gebrauchen / in den vier hohen Festen / als Weihenachten / Ostern / Pfingsten / vnd auff Michaelis tag / opffern / vnd ein jeder nach seiner gelegenheit / auffs wenigst / von jeder Person einen Pfennig zu opffern schüldig sein.
Da auch gewönlich / den Pastorn Schincken / vnd dem Cüster Schultern / oder andere Pröuen / an Korn / Fleisch / Eyer / oder andern zu geben / dasselbige sol auch fürder gegeben werden.
Weil auch zu förderung des Ministerij nicht vnzeitlich bedacht wird / wenn die armen Pastores verstorben / das jre nachgelassene Widwen vnd Kinder / vnter dach sein / vnd eine behausung haben mögen / So wollen wir aus gnedigem Veterlichen willen / damit wir den Pastoribus zugethan / hiemit befohlen haben / das ein jede Stadt vnd Caspel / in vnserm Fürstenthumb / eine Wohnung / wo es am gelegensten sein wird / mit raht vnser Ampten / oder des Rahts in Stedten / förderlich sollen bawen /
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/34>, abgerufen am 27.07.2024. |