[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen. Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen. Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben. Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen. Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben. Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen. Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0035"/> Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben.</p> <p>Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen.</p> <p>Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.</p> <p>Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.</p> <p>Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet </p> </div> </body> </text> </TEI> [0035]
Darinnen sollen der Pastorn verlassen Widwen / die zeit jres lebens / die freye Wohnung haben / auch Schatzfrey sitzen / vnd nicht desto weniger / der Gemeinen huet vnd Weide / Mastung / vnd notdürfftiger fewrung / wie andere / zu geniessen haben.
Vnd sollen vnsere Ampten / hiemit befehlich haben / wo sonst die Leute kein holtz / zu obberürter notdurfft hetten / aus vnsern höltzern, dazu notdürfftig holtz zu weisen.
Da aber zwo Widwen verhanden sein würden / so sol die Junge Widwe / so lange verziehen / bis die alte verstorben / vnd nach jrem tode / die wohnung auch haben.
Vnd sollen solche Heuser von den Stedten vnd Caspel Leuten / in baw vnd besserung gehalten / Vnd wenn keine Widwe verhanden / die Wohnung verhüret werden / vnd der zinss dem baw des Hauses / vnd der Kirchen zum besten komen.
Wenn denn auch bey etzlichen Geschlechten vom Adel / vnd in den Stedten / Geistliche Lehen / Vicarien oder Commenden verordnet
Suche im WerkInformationen zum Werk
Download dieses Werks
XML (TEI P5) ·
HTML ·
Text Metadaten zum WerkTEI-Header · CMDI · Dublin Core Ansichten dieser Seite
Voyant Tools
|
URL zu diesem Werk: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598 |
URL zu dieser Seite: | https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/35 |
Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/35>, abgerufen am 16.07.2024. |