[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein. Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten. Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein. Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein. Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten. Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten. So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein. <TEI> <text> <body> <div> <p><pb facs="#f0033"/> Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein.</p> <p>Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.</p> <p>Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.</p> <p>Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.</p> <p>Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.</p> <p>So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.</p> </div> </body> </text> </TEI> [0033]
Leute so grob vnd vnuernünfftig sein / wo keine ordnung oder Satzung derhalb ist / das sie die armen Pastores vnd Kirchendiener wol gar nicht bedencken würden / So soll ein jeder in obberürten fellen / da er aus gutem willen nichts mehr geben wolte / zu geben schüldig sein.
Von einem Kind zu teuffen / dem Pastor oder Caplan / der das Kind teuffet / einen Schilling Lübesch / oder Marien grosschen / vnd dem Cüster einen Witten.
Wenn Personen verehliget werden / der Breutigam vnd Braut / ein jeder dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.
Von Begrebnis / den Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.
Von besuchung der Krancken / dem Pastorn einen Schilling / dem Cüster einen Witten.
So aber in einer oder mehr Stedten vnd örten / gebreuchlich / in jetzt berürten fellen / dem Priester vnd Cüster mehr zu geben / dasselbige sol fortan gegeben werden / vnd hiermit nicht geringert sein.
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Zitationshilfe: | [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/33>, abgerufen am 16.07.2024. |