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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Zum vierden / Sollen Ampte / Pfarherrn / Kirchschworen / versehung thun / das der Fabricen vnd Pfarr güter / nicht zu erbe eingezogen / sondern da es die notdurfft vnd gelegenheit erfordert / andern vmb zinse eingethan werden / damit sich niemand erbgerechtigkeit daran anzumassen habe.

So sol auch den armen Pastorn / Schulmeistern / vnd andern Kirchendienern / so nicht notdürfftige vnterhaltung haben / vnd von jren geringen auffkomen nicht leben können / zulage geschehen / daruon sie mit Frawen vnd Kindern leben / Bücher kauffen / vnd sich erhalten mögen.

Vnd sol in den Visitattonibus fleissig achtung darauff gegeben werden / das dieser verordnung also nachgegangen werde.

Vnd damit sich die Pastorn vnd Kirchendiener desto besser erhalten mögen / So sol jnen von Kindtauffen / Verehlichungen / Begrebnis / besuchung der Krancken / eine verehrung gegeben werden.

Vnd mag zu eines jeden Christlichen bedencken / oder darnach er es vermag / gefallen stehen / womit er in solchen fellen / seinen Pastorn vnd Seelsorger bedencken wil. Aber weil viel

Zum vierden / Sollen Ampte / Pfarherrn / Kirchschworen / versehung thun / das der Fabricen vnd Pfarr güter / nicht zu erbe eingezogen / sondern da es die notdurfft vnd gelegenheit erfordert / andern vmb zinse eingethan werden / damit sich niemand erbgerechtigkeit daran anzumassen habe.

So sol auch den armen Pastorn / Schulmeistern / vnd andern Kirchendienern / so nicht notdürfftige vnterhaltung haben / vnd von jren geringen auffkomen nicht leben können / zulage geschehen / daruon sie mit Frawen vnd Kindern leben / Bücher kauffen / vnd sich erhalten mögen.

Vnd sol in den Visitattonibus fleissig achtung darauff gegeben werden / das dieser verordnung also nachgegangen werde.

Vnd damit sich die Pastorn vnd Kirchendiener desto besser erhalten mögen / So sol jnen von Kindtauffen / Verehlichungen / Begrebnis / besuchung der Krancken / eine verehrung gegeben werden.

Vnd mag zu eines jeden Christlichen bedencken / oder darnach er es vermag / gefallen stehen / womit er in solchen fellen / seinen Pastorn vnd Seelsorger bedencken wil. Aber weil viel

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[0032] Zum vierden / Sollen Ampte / Pfarherrn / Kirchschworen / versehung thun / das der Fabricen vnd Pfarr güter / nicht zu erbe eingezogen / sondern da es die notdurfft vnd gelegenheit erfordert / andern vmb zinse eingethan werden / damit sich niemand erbgerechtigkeit daran anzumassen habe. So sol auch den armen Pastorn / Schulmeistern / vnd andern Kirchendienern / so nicht notdürfftige vnterhaltung haben / vnd von jren geringen auffkomen nicht leben können / zulage geschehen / daruon sie mit Frawen vnd Kindern leben / Bücher kauffen / vnd sich erhalten mögen. Vnd sol in den Visitattonibus fleissig achtung darauff gegeben werden / das dieser verordnung also nachgegangen werde. Vnd damit sich die Pastorn vnd Kirchendiener desto besser erhalten mögen / So sol jnen von Kindtauffen / Verehlichungen / Begrebnis / besuchung der Krancken / eine verehrung gegeben werden. Vnd mag zu eines jeden Christlichen bedencken / oder darnach er es vermag / gefallen stehen / womit er in solchen fellen / seinen Pastorn vnd Seelsorger bedencken wil. Aber weil viel

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/32>, abgerufen am 03.05.2024.