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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern Befehlich nachgelebet werde.

Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / ohn vnser wissen vnd verwilligung.

Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters güter / jerliche auffkumpst vnd gerechtigkeit / fleissig Registriret werden sollen Desgleichen auch alle güter / Landt / Wiesen vnd Reditus, so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge.

Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster notdürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zins begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zu brauchen / eingethan werden.

Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern Befehlich nachgelebet werde.

Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / ohn vnser wissen vnd verwilligung.

Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters güter / jerliche auffkumpst vnd gerechtigkeit / fleissig Registriret werden sollen Desgleichen auch alle güter / Landt / Wiesen vnd Reditus, so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge.

Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster notdürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zins begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zu brauchen / eingethan werden.

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[0031] Als allen geistlichen Lehen / Calands gütern / vnd dergleichen nemen / vnd fleissig auffsehen haben / das nichts zu vnnütz verthan / sondern diesem vnsern Befehlich nachgelebet werde. Das auch keine Kirchengüter verkaufft / noch verpfendet werden / ohn vnser wissen vnd verwilligung. Zum andern / Das in allen Pfarren / alle der Pastorn vnd Cüsters güter / jerliche auffkumpst vnd gerechtigkeit / fleissig Registriret werden sollen Desgleichen auch alle güter / Landt / Wiesen vnd Reditus, so zur Fabrica gehörig / Item / was zum Calande / Gilden vnd sonst andern Geistlichen Lehen gehöret / damit man zu jeder zeit guten bericht dauon haben möge. Zum dritten / Wenn ein Pastor oder Cüster notdürfftig were / vnd Wiesen oder Landt zur Kirchen gehörig / bedürffte / vnd vmb einen zins begerte / so sol solch Landt vnd Wiesen / so zur Fabrica oder Calande gehörig ist / den Kirchendienern vor andern / vmb solchen zins / als daruon andere gegeben haben / oder wollen / zu brauchen / eingethan werden.

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/31>, abgerufen am 03.05.2024.