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[Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598.

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Item / Das sie in solchem falle / die todte frucht / ohn alle Disputation auff den Kirchhoff oder Gottesacker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen Gnad vnd Barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiffeln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine Gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi / zu gnaden vnd ewigen Leben angenomen.

Zum vierden / Sol auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notdurfft er fordert / das das geborne Kindlein seiner schwachheit halben / sol vnd mus im Hause getaufft werden / Nemlich / das die Frawen / so da verhanden sein / ein Person drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind / so getaufft werden sol / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnd darnach Wasser nemen / vnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sons / vnd des heiligen Geistes /

Item / Das sie in solchem falle / die todte frucht / ohn alle Disputation auff den Kirchhoff oder Gottesacker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen Gnad vnd Barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiffeln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine Gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi / zu gnaden vnd ewigen Leben angenomen.

Zum vierden / Sol auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notdurfft er fordert / das das geborne Kindlein seiner schwachheit halben / sol vnd mus im Hause getaufft werden / Nemlich / das die Frawen / so da verhanden sein / ein Person drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind / so getaufft werden sol / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnd darnach Wasser nemen / vnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sons / vnd des heiligen Geistes /

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[0114] Item / Das sie in solchem falle / die todte frucht / ohn alle Disputation auff den Kirchhoff oder Gottesacker begraben sollen / vnd die Eltern trösten / mit der grossen vnaussprechlichen Gnad vnd Barmhertzigkeit Gottes / vnd nicht zweiffeln / solche Leibsfrucht / die durch das Gebet der Eltern / vnd anderer Christen / so dabey gewesen / Gott in seine Gnade befohlen / sey auch von jme in dem Namen Christi / zu gnaden vnd ewigen Leben angenomen. Zum vierden / Sol auch mit vorgemelten Personen geredet werden / wie sie sich halten sollen / wenn die hohe notdurfft er fordert / das das geborne Kindlein seiner schwachheit halben / sol vnd mus im Hause getaufft werden / Nemlich / das die Frawen / so da verhanden sein / ein Person drey / vier / fünff / sechsse / oder mehr / GOTT im Himel anruffen sollen / vnd das Kind / so getaufft werden sol / in seine zugesagte Gnaden / durch ein hertz gründlich Gebet befehlen / vnd darnach Wasser nemen / vnd das Kindlein damit teuffen / Im namen des Vaters / des Sons / vnd des heiligen Geistes /

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Zitationshilfe: [Braunschweig-Lüneburg, Herzog Heinrich von]: Kirchenordnung: Wie es mit Christlicher Lere/ reichung der Sacrament/ Ordination der Diener des Euangelij/ Ordentlichen Ceremonien/ Visitation/ Consistorio vnd Schulen/ Jm Hertzogthumb Lünenburgk. Ulssen, 1598, S. . In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/nn_kirchenordnung_1598/114>, abgerufen am 22.11.2024.